Begriff |
Erläuterung |
Cap
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Beim Cap handelt es sich um eine Zinsausgleichsvereinbarung, die als eigenständiges Recht gehandelt wird.
Der Käufer eines Cap zahlt eine Prämie dafür, dass ihm der Verkäufer die Differenz zwischen einem vereinbarten Zinssatz und dem Marktzinsniveau vergütet, sobald das Geldmarktzinsniveau den vereinbarten Zinssatz überschreitet.
Damit kann sich der Käufer des Rechts gegenüber Zinssteigerung absichern. Seine variabel verzinslichen Verpflichtungen erhalten bei Erreichen des vereinbarten Zinssatzes (sogenannten Cap Satzes) einen Festzinscharakter. |
Collar |
Ein Collar ist die vertragliche Vereinbarung einer Obergrenze und einer Untergrenze für den Preis eines Geschäftes mit dauerhaften Zahlungsströmen.
Übersteigt der Referenzwert die vertragliche festgelegte Obergrenze (Cap), so zahlt der Verkäufer dem Käufer des Collar die Differenz zwischen Referenzwert und Obergrenze.
Fällt der Referenzwert unter die vereinbarte Untergrenze (Floor), so muss der Verkäufer des Collar dem Käufer die Differenz zum Referenzwert erstatten.
Bei einem bilateralen Geschäft kauft in der Regel jeweils eine Vertragspartei einen Teil der Kombination und verkauft den anderen Teil. So kauft eine Partei den Cap und verkauft gleichzeitig den Flor.
Im Kreditgeschäft ist es möglich die Kosten eines Cap zu senken, indem sich der Käufer durch den Floor zur Zahlung eines Mindestzinses verpflichtet. |
Floater |
Unter Floating Rate Notes (FRN) oder abgekürzt Floater versteht man laufend verzinsliche Anleihen, bei denen der Zinssatz nicht von vornherein für die gesamte Laufzeit festgelegt ist, sondern in regelmäßigen Abständen an den aktuellen Geldmarktzins (Referenzzins, der an bestimmten Börsenplätzen bei Kreditaufnahmen zwischen Banken gezahlt wird, wie z.B. LIBOR = London Interbank Offered Rate) angepasst wird.
Ausgehend von dieser Grundform sind weitere Anlageinstrumente entwickelt worden, wie z.B. Mini-Max Floater (Zinssatz ist nach oben oder unten begrenzt) und Reverse Floater (Ausgangslage ist ein Zinssatz, der über den marktüblichen Niveau liegt und von dem ein Referenzzins, der sich an LIBOR orientiert abgezogen wird). |
Floor |
Ein Floor ist das Gegenstück zum Cap. Der Käufer eines Floor zahlt eine Prämie dafür, dass ihm der Verkäufer die Differenz zwischen einem vereinbarten Zinssatz und dem Marktzinsniveau vergütet, sobald das Geldmarktzinsniveau den vereinbarten Zinssatz unterschreitet.
Sobald das Marktzinsniveau den Floor Satz unterschreitet, kommt auf den Verkäufer eine Zahlungsverpflichtung zu. |
OTC Geschäfte |
Unter OTC Geschäfte versteht man nicht standardisierte Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse sondern direkt zwischen den Marktteilnehmern (over-the-counter) gehandelt werden. |
Optionsgeschäfte |
Optionen sind Verträge, bei denen der Erwerber gegen Zahlung eines Entgeltes an den Stillhalter ein Optionsrecht erhält.
Das Optionsrecht ist so ausgestaltet, dass zu einem vorher bestimmten Preis ein Wirtschaftsgut vom Stillhalter (Call Option) oder an diesen verkauft (Put Option) werden kann.
Bei Index-Optionen erfolgt kein Kauf oder Verkauf sondern vom Stillhalter kann - je nach Entwicklung eines Indexes - eine Zahlung LIBOR verlangt werden.
Das Entgelt für den Erwerb der Option verbleibt selbst dann beim Stillhalter, wenn das Optionsrecht nicht ausgeübt wird. |
Swaption |
Unter Swaption versteht man eine Option auf einen Swap.
Der Käufer dieser Option erhält das Recht, zu einem festgelegten Zeitpunkt ein einen Swap einzutreten, der hinsichtlich seiner Laufzeit und Zinshöhe festgelegt ist. Er hat dafür - wie bei einer üblichen Option – als Prämie den Optionspreis zu zahlen |
Termingeschäfte - Abgrenzung zu Kassageschäften |
Durch das Steuerentlastungsgesetz 199/200/2002 hat der § 23 EStG eine neue Struktur erhalten. Dieses wird dadurch verdeutlicht, dass die Überschrift der Vorschrift von "Spekulationsgeschäft" in "Private Veräußerungsgeschäfte" verändert wurde.
Unabhängig davon ist der neu geordnete Tatbestand jedoch klarer als bisher dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen steuerbaren Vorgänge in tatsächliche Veräußerungsgeschäfte (Abs. 1 Nr. 1 - 3) und solche Geschäfte (Nr. 4) unterteilt werden, die an sich keine Veräußerungsgeschäfte sondern - wie es der Wortlaut der Vorschrift auch deutlich sagt - auf Beendigung von Rechten gerichtete Vorgänge sind.
Die wesentlichste Änderung gab es mit der Einführung der Abgeltungsteuer für den § 23 EStG durch die Schaffung einer neuen Ziffer 4 im Absatz 1. |
Warentermingeschäfte |
Warentermingeschäfte sind wie Devisentermingeschäfte; jedoch mit dem Unterschied, dass das Geschäft auf Waren ausgerichtet is. |
Wertpapiertermingeschäfte |
Wertpapiertermingeschäfte sind wie Devisentermingeschäfte; jedoch mit dem Unterschied, dass das Geschäft auf Wertpapiere ausgerichtet ist. |
Zero-Bonds |
Als Zero-Bonds oder Null-Coupon Anleihen werden Schuldverschreibungen bezeichnet, bei denen die Zinsen nicht periodisch oder durch Vorlage von Zinscoupons (entweder als abgezinstes oder aufgezinstes Wertpapier) ausgezahlt werden.
Die Zinsauszahlung erfolgt am Ende der Laufzeit des Wertpapiers gemeinsam mit der Rückzahlung des Kapitals. |