MiFID (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) wurde im April 2004 verabschiedet und trat im November 2007 in Kraft.
MiFID II trat am 3. Juli 2014 in Kraft und besteht aus einer Änderung der MiFID Richtlinie 2004/39/EG sowie einer in den EU Mitgliedstaaten zusätzlich anzuwendende Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR).
Die Anforderungen von MiFID II sind bis zum 3. Juli 2016 umzusetzen und analog zu MiFIR ab dem 03. Januar 2017 anzuwenden. Die technischen Standards hierzu werden durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority; ESMA) konkretisiert.
Neben den markt- und börsenbezogenen Themen verfolgt MiFID II das Ziel eines höheren Anlegerschutzes.
Kundenkategorisierung |
Einordnung: Privatanleger, professioneller Anleger, geeignete Gegenpartei |
Kunden sind über ihre Klassifizierung und die damit verbundenen Rechte zu unterrichten |
Kunden haben die Möglichkeit bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen ihre Klassifizierung ändern zu lassen, eine gewünschte höhere Klassifizierung erfordert eine Überprüfung durch Kreditinstitut |
Anmerkung: Bei Geschäften mit geeigneten Gegenparteien kommen die Wohlverhaltensregeln und die Regelungen zur Best Execution nicht zur Anwendung |
Offenlegung von Entgelten Dritter |
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen darf bestes Interesse des Kunden nicht behindern |
Die Existenz von Entgelten (Art und Summe) ist vor Auftragsausführung offen zu legen |
Allgemeine Kundeninformationen |
Alle Informationen an den Kunden müssen im Namen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens eindeutig und nicht irreführend sein. Der Kunde kann ausdrücklich auch einen zur Verfügung gestellten Ausdruck auf der Internetseite des Unternehmens akzeptieren. |
Basisinformationen über » Vermögensanlagen in Wertpapieren » Termingeschäfte |
Wenn Marketing Mitteilungen eine Empfehlung enthalten, die nicht als Research zu qualifizieren ist, ist darauf hinzuweisen. Eine Werbung muss gegebenenfalls auch Risikohinweise enthalten |
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss den Kunden über » angebotenen Finanzinstrumente » vorgeschlagene Anlagestrategien » Warnhinweise zu den Risiken der Finanzinstrumente und Anlagestrategien » Ausführungsplätze » Kosten und Nebenkosten informieren. |
Kosten enthalten die voraussichtliche Angabe des Gesamtpreises (u.a. Steuern, Entgelte der Bank, sonstige Fremdkosten und ggf. Angabe der Kalkulationsgrundlage) |
Anlageberatung [Art. 19 Abs. 4 MiFID] |
Abgabe persönlicher Empfehlungen an Kunden für bestimmte Geschäfte mit Finanzinstrumenten |
Unfangreiche Einholung von Kundeninformationen zwecks Beurteilung, ob das Geschäft » den Zielen und finanziellen Verhältnissen des Kunden entspricht » Risiken enthält, die der Kunden seiner bisherigen Erfahrungen und Kenntnisse verstehen kann |
Anmerkung: Werden dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine Informationen mitgeteilt, darf dieses dem Kunden KEINE Portfolioverwaltung und KEIN Finanzinstrument empfehlen. Ausnahmeregelungen hiervon gelten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Aufträge generell ohne Kundenberatung entgegennehmen und ausführen (z.B. Direktbanken) |
Beratungsfreies Geschäft [Art. 19 Abs. 5 MiFID] |
» Informationen sind wie bei einer Anlageberatung einzuholen |
» Warnpflicht, wenn eine Anlage nicht den Interessen des Kunden entspricht |
» Warnpflicht, wenn der Kunde sich weigert, Informationen zu geben |
» Warnungen können in standardisierter Form gegeben werden |
» Wertpapierunternehmen darf sich generell auf Kundenangaben verlassen! |
Reines Ausführungsgeschäft [Art. 19 Abs. 6 MiFID] |
» Dienstleistung darf sich nur auf Aktien, jedoch nicht auf komplexe Finanzprodukte beziehen |
» Dienstleistung erfolgt nur auf Veranlassung des Kunden |
» Warnung des Kunden, dass für das Produkt keine Prüfungspflicht besteht |
Aufzeichnung und Vertrag [Art. 19 Abs. 7 MiFID] |
» Dokumentation der zwischen den Parteien vereinbarten Rechte und Pflichten |
» Ausführungsbestimmungen enthalten detaillierte Regelungen |
» Vermögensverwaltung: Zulässige Kreditfinanzierung erfordert monatliche Berichterstattung |
Informationen bei Portfolioverwaltung |
Pflicht zur Festlegung einer Benchmark |
Pflicht zur Angabe von Methode und Häufigkeit der Portfoliobewertung |
Pflicht zur Angabe der Art der in das Kundenportfolio aufnehmbaren Finanzinstrumente |
Pflicht zur Angabe von Managementzielen |
Pflicht zur Angabe des bei der Ausübung des Ermessens durch den Verwalter zu beachtenden Risiko und hierbei ggf. bestehende Ermessens Einschränkungen |
WpHG Abschnitt 6 - Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten |
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§ 31 |
Allgemeine Verhaltensregeln |
§ 31a |
Kunden |
§ 31b |
Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien |
§ 31c |
Bearbeitung von Kundenaufträgen |
§ 31d |
Zuwendungen |
§ 31e |
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
§ 31f |
Betrieb eines multilateralen Handelssystems |
§ 31g |
Vor- und Nachhandelstransparenz für multilaterale Handelssysteme |
§ 31h |
Veröffentlichungspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Handel |
§ 32 |
Systematische Internalisierung |
§ 32a |
Veröffentlichen von Quotes durch systematische Internalisierer |
§ 32b |
Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt |
§ 32c |
Ausführung von Kundenaufträgen durch systematische Internalisierer |
§ 32d |
Zugang zu Quotes, Geschäftsbedingungen bei systematischer Internalisierung |
§ 33 |
Organisationspflichten |
§ 33a |
Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen |
§ 33b |
Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte |
§ 34 |
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht |
§ 34a |
Getrennte Vermögensverwahrung |
§ 34b |
Analyse von Finanzinstrumenten |
§ 34c |
Anzeigepflicht |
§ 34d |
Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance Beauftragte |
§ 35 |
Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln |
§ 36 |
Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln |
§ 36a |
Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
§ 36b |
Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
§ 36c |
Register über Honorar-Anlageberater |
§ 36d |
Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung |
§ 37 |
Ausnahmen |
Anmerkung:
Weitere MiFID relevante Regelungen im WpHG sind unter dem Kapitel Compliance beschrieben.