Im Sinne von MiFID ist die Vermögensverwaltung eine Verwaltung von in Finanzinstrumenten angelegten Vermögen (Portfolioansatz) für ANDERE mit einem beim Vermögensverwalter durch Übertragung von Entscheidungs-kompetenzen vorliegenden eigenverantwortlichen Handlungsspielraum.
Folglich bergen die Besonderheiten einer Vermögensverwaltung spezifische Risiken, die nicht bereits durch die Risiken erfasst werden, die der Betrieb eines Wertpapierdienstleistungs-unternehmens mit sich bringt.
Im Bereich der Vermögensverwaltung werden die von MiFID auferlegten Anforderungen durch bestehende rechtliche Regelungen im Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) i.V.m. der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) legitimiert.
Zum Einen sind organisatorische Regelungen zu beachten, die sich insbesondere auf Anforderungen an die Werbung für die Vermögensverwaltungsdienstleistung, an die zur Verfügung Stellung von Rechenschaftsberichten (mit Angabe der Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Erstellung), und an Informationen über die Anlagestrategie gegenüber dem Kunden vor Vertragsschluss richten.
Anlagerichtlinien einer Vermögensverwaltung, die gesondert zu erwähnen sind: |
» Festpreisgeschäfte |
» Geschäfte mit Wechselkursrisiken |
» Kreditaufnahme, Wertpapierdarlehen, Repo |
» Leerverkäufe |
» Vergleichsmethode, um die Performance des Verwalters bewerten (angemessene Benchmark) |
» Sonderbenachrichtigung bei erheblichen Verlusten (bei Privatkunden; § 9 WpDVerOV) |
Zum Anderen sind es allgemeine Anforderungen, die den Rechtsrahmen für den Umgang mit Bezügen zur Vermögensverwaltung und sonstigen Anreizen sowie mit vorhandenen Interessenkonflikten regeln.
Bezüge zur Vermögensverwaltung können auch Zahlungen an Dritte enthalten, sofern mit dem Kunden vereinbart wurde, dass diese einbehalten werden dürfen und somit auch keine nach § 31d WpHG unzulässigen Anreizzahlungen sind.
Bezüglich des Umganges mit Interessenkonflikten ist gegenüber dem Kunden ein Hinweis über die in der Vermögensverwaltung festgelegten Grundsätze ausreichend. |
Die Werbung im Rahmen einer Vermögensverwaltung muss inhaltlich mit zu einem späteren Zeitpunkt übermittelten Informationen übereinstimmen und enthält neben dieser Konsistenz auch eine ausgewogene Chancen vs. Risikodarstellung sowie steuerliche Angaben.
Relevante Anforderungen an Werbung bei Vermögensverwaltung (§ 4 WpDVerOV) |
» Werbung mit vergangener Performance |
» Werbung mit simulierter vergangener Performance |
» Werbung mit zukünftiger Performance |
Die Vermögensverwaltung muss zudem nicht zuletzt auch die gestellten Anforderungen an eine Best Execution Ausführung beachten und dem Kunden die festgelegte Execution Policy aushändigen (bzw. in den Geschäftsbedingungen darauf verweisen).
Aufzulistende Angaben für Abrechnung einer Orderausführung (Behaltensklausel) |
Gesamtpreis inkl. |
» Entgelte |
» Kosten |
» Auslagen |
» Steuern |
Eine Wertpapierabrechnung, sofern seitens des Privatkunden eine Einzelabrechnung gewünscht wird, hat am 1. Geschäftstag nach Ausführung des Auftrags oder Eingang der Bestätigung vom Dritten zu erfolgen.
Bei einer Vermögensverwaltung kommt es nicht auf das Verständnis des Privatkunden bezüglich der Risiken einzelner Transaktionen sondern des Portfolios im Ganzen an, denn die Einschätzung des Risikos der jeweiligen Einzelanlage gehört zum Aufgabenbereich eines Vermögensverwalters.
Hierzu gehört ein Grundverständnis über die Anlagestrategie sowie über die von ihm als zulässig vereinbarte Finanzinstrumente, welches durch Aushändigung von Broschüren mit Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapieren und/ oder über Termingeschäfte unterlegt wird.
Die Risiken müssen gemäß § 31 WpHG für den Privatkunden finanziell tragbar sein. Einem professionellen Kunden wird (analog zur Anlageberatung) unterstellt, dass dieser die Risiken selbst einschätzen und auch finanziell tragen kann.
Das Erfragen von benötigten Kundenangaben hängt also sowohl von der gewünschten Anlagestrategie als auch seiner Einstufung als Privatkunde oder professioneller Kunde ab, wobei das Einholen von Kundeninformationen zu Anlagezielen und Risikoprofil sich lediglich auf das der Vermögensverwaltung unterliegende Vermögen beziehen und sich auch von den vom dem Kunden sonst getätigten Wertpapiergeschäft unterscheiden darf.
In Falle von nicht ausreichenden Kundenangaben ist bei einer Vermögensverwaltung für das Auslösen einer Order maßgebend, ob der Kunde im Rahmen der Vermögensverwaltung beraten werden will. Im Falle einer beabsichtigten Transaktion im beratungsfreien Geschäft reicht die Warnung des Kunden aus, dass seine Angaben keinen Schluss erlauben, ob die Transaktion angemessen ist.
Inhaltliche Vorgaben für ein Rechenschaftsbericht |
|||
» Name Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
|||
» Kontobezeichnung, Vermögensstand, Potfoliozusammensetzung und Bewertung |
|||
» Performance im Berichtzeitraums |
|||
» Gesamtbetrag Gebühren und Entgelte (gesonderter Ausweis Gesamtverwaltungsgebühren) |
|||
» Vergleich der Wertentwicklung mit Benchmark (sofern vereinbart) |
|||
|
|||
Zeitliche Vorgaben für ein Rechenschaftsbericht |
|||
Regelmäßig Zeiträume |
|||
|
» Für Privatkunden mindestens alle 6 Monate |
|
|
|
|
» Auf Antrag |
quartalsweise |
|
|
» Sofern Kreditfinanzierung des Portfolios zulässig |
monatlich |
|
|
» Derivative Finanzinstrumente im Portfolio enthalten |
monatlich |
|
|
» Bei Einzelabrechnung |
jährlich |
Hinweis: Wertverluste, die einen zuvor definierten Schwellenwert überschreiten erfordern bei Privatkunden spätestens am Ende des Geschäftstags, an dem der Schwellenwert überschritten wird, eine Sonderbenachrichtigung.
Aspekte für eine kundenbezogene Eignungsprüfung der angedachten Anlagestrategie |
» Risiken der Finanzinstrumente |
» Geschäftsart |
» Häufigkeit der Geschäften |
» Portfoliozusammensetzung |
Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen dem § 34 WpHG nach Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen – insbesondere Information über die Beratung, Art der Vermögensverwaltung und die zu Grunde liegenden Anlagerichtlinien - nachvollziehbar aufzuzeichnen. Selbiges gilt für die Dokumentation einer Anlageentscheidung durch den Vermögensverwalter.
Inhalte einer zu dokumentierenden Anlageentscheidung |
» Kundenname und Depotbezeichnung |
» Name des entscheidenden Vermögensverwalter |
» Datum und Uhrzeit der Anlageentscheidung |
» Weisungen |
» Wesentliche Informationen über das Ausführungsgeschäft samt Best Execution Nachweis |
Die schriftliche Rahmenvereinbarung ist mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung, zugehörige sonstige operative Aufzeichnungen für mindestens 5 Jahre aufzubewahren.