Im Rahmen eines reinen Ausführungsgeschäft muss ein Wertpapierdienstleistungs-unternehmen im Sinne von MiFID von seinen Kunden weder Angaben über dessen Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Finanzinstrumente noch seine Anlageziele und Vermögensverhältnisse erfragen.
Somit wird die vom Kunden getroffene Anlageentscheidung vom Wertpapier-dienstleistungsunternehmen auch nicht auf Angemessenheit überprüft.
Folglich ist ein Erfragen von Kundenangaben auch nicht erforderlich.
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist im Rahmen eines reinen Ausführungsgeschäfts vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung verpflichtet seinen Kunden einmalig zu informieren, dass bezüglich seiner Anlageentscheidungen keine Angemessenheitsprüfung vorgenommen wird. |
Das reine Ausführungsgeschäft ist jedoch nur für bestimmte Finanzinstrumente zugelassen, genauer gesagt für am organisierten Markt zugelassene Aktien und für als nicht komplex geltende Finanzprodukte (z.B. Geldmarktinstrumente, plain vanilla Schuldverschreibungen).
Nicht komplexe Finanzinstrumente fallen grundsätzlich nicht unter § 2 (1) S. 1 Nr. 3 Buchstabe b oder (2) des WpHG und stellen für eine kundige Anlageentscheidung ausreichend verständliche und öffentlich zugängliche Informationen zur Verfügung. Für nicht komplexe Finanzinstrumente besteht zudem regelmäßig die Möglichkeiten zur Veräußerung oder Einlösung zu emittentenunabhängig ermittelten und für alle Marktteilnehmer allgemein zugänglich Marktpreisen.
Wertpapiere, die ein derivatives Element enthalten sind somit auf Grund der Art und Weise der Strukturierung per se als komplex anzusehen.
Eine Überprüfung der Anlageentscheidung des Kunden muss allein schon deshalb nicht erfolgen, weil er in nicht komplexen Finanzinstrumenten handelt. |
Dem Kunden sind im Rahmen eines reinen Ausführungsgeschäftes alle erforderlichen Kundeninformationen auszuhändigen. Hierunter zählen u.a. Unternehmensinformationen, Grundsätze zur Ausführung von Orderaufträgen und für den Umgang mit Interessenkonflikten, allgemeine Kundeninformation über nicht komplexe Finanzinstrumente und Dienstleistungen sowie auch Informationen über die Sicherheit der verwahrten Gelder und Wertpapiere des Kunden.
Falls zu einem Finanzinstrument ein nach dem Wertpapierprospektgesetz veröffentlichter Prospekt öffentlich zugänglich angeboten wird, kann alternativ auf die Stelle bei der dieser Prospekt erhältlich ist hingewiesen werden. Sofern gesetzlich - beispielsweise durch das Investmentgesetz - nichts anderes angeordnet ist, obliegt dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine Verpflichtung den Prospekt dem Kunden zur Verfügung zu stellen. |
Der Umfang der erforderlichen Aufzeichnungen zu einem reinen Ausführungsgeschäft muss in der Ausgestaltung zumindest einen nachvollziehbaren Nachweis erbringen, dass die Wertpapierdienstleistung auf Veranlassung des Kunden erbracht wird und dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden über greifende geringere Kundenschutzbestimmungen informiert hat