Die Best Execution Anforderungen gelten nicht für Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien (§ 31b WpHG). |
Jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss nach MiFID alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erzielen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist bei fehlender Weisung des Kunden lediglich zur Auftragsausführung nach den Grundsätzen der festgelegten Execution Policy berechtigt.
Sofern die Weisung von Kunden gegebenenfalls nicht zur bestmöglichen Ausführung führen könnte, ist der Kunde zu warnen. Die Warnung kann bereits allgemein in der Execution Policy enthalten sein, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wird und ist nicht für einzelne Order erforderlich.
Gesetzliche Regelungen sehen keine Garantie, sondern eine Organisationspflicht vor!
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss dem Kunden gegenüber generell eine deutliche Warnung dahingehend aussprechen, dass es durch Weisungen zu einer Ausführung kommen kann, die nicht ihren Grundsätzen einer bestmöglichen Ausführung entspricht (§ 33a WpHG). |
Eine Execution Policy ist eine Order- und Ausführungsrichtlinie, die schriftlich fixiert Auskunft gibt, welcher von mehreren möglichen Ausführungsplätze gewählt wird, wenn der Kunde hierzu keine entsprechende Weisung erteilt hat. Die in Frage kommenden wichtigsten Ausführungsplätze sind zudem in der Execution Policy aufzulisten.
Ausführungsplätze im Sinne von § 33a WpHG sind |
» Organisierte Märkte (Börsen) |
» Multilaterale Handelssysteme |
» Market Maker |
» Sonstige Liquiditätsgeber |
» Vergleichbare Einrichtungen in Drittstaaten |
Die Execution Policy muss Angaben zu den Ausführungsplätzen, die gleich bleibend bestmögliche Ergebnisse liefern und Angaben zu den Faktoren, die für ihre Wahl ausschlaggebend sind enthalten (§ 33a WpHG). Für jedes Kreditinstitut besteht die aufsichtsrechtliche Pflicht zur Erstellung einer Execution Policy.
Kriterien für Execution Policy (Generelle Grundsätze zur Ausführungsausführung je Gattung) |
» Kurs/ Preis |
» externe und interne Kosten/ Nebenkosten der Transaktion |
» erwartete Ausführungsgeschwindigkeit |
» erwartete Ausführungswahrscheinlichkeit |
» Umfang und Art des Auftrags |
» Alle sonstigen relevanten Aspekte (z.B. Vorhandensein Lagerstellen, Sicherheit Abwicklung) |
Anmerkung: Die Entgeltgestaltung darf zu keiner unfairen Diskriminierung von Handelsplätzen führen |
Die Kriterien für die Execution Policy können nach Ermessen des Wertpapierdienstleistungs-unternehmens nach Gruppen von Finanzinstrumenten und Kundengruppen unterschiedlich gewichtet werden. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen legt stellt in den Grundsätzen der Execution Policy lediglich dar, wie der Gewichtungsprozess vorgenommen wurde.
Für einen Privatanleger hat beispielsweise der Gesamtpreis (Kurs zuzüglich Kosten) die höchste Bedeutung. Von daher ist bei der Bestimmung des Ausführungsweges für Privatkundenaufträge vorgegeben, dass Preis und Kosten als ausschlaggebende Faktoren zu gewichten sind (§ 33a III WpHG).
Für die Erstellung der Execution Policy sind Gruppen von Finanzinstrumenten (Cluster) zu bilden, die je nach Wertpapierart zu unterschiedliche Ausführungswege führen können.
Clusterung von Finanzinstrumenten (Beispiel) |
» Aktien Inland |
» Aktien Ausland im Inland notiert |
» Aktien Ausland im Ausland notiert |
» Anleihen und Pfandbriefe |
» Investmentfondsanteile |
» Optionsscheine und Zertifikate |
Festpreisgeschäfte (z.B. Anleihen) können bei einer Willenserklärung des Kunden mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen (handelt auf eigene Rechnung) zum offerierten Preis direkt abgeschlossen werden, sofern der Kunde diese Entscheidung zwischen Kauf- und Kommissionsgeschäft nach einer den Anforderungen des § 31 WpHG genügenden standardisierten Information über mögliche Ausführungswege trifft. |
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Investmentfonds können bei Einverständnis des Kunden über einen KAG außerbörslich erworben werden, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem einmal am Tag nach InvG errechneten Preis der KAG ein höheres Gewicht als einer Ausführung ohne Ausgabeaufschlag über eine Börse beimisst. |
Der Kunde ist vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen über die Grundzüge erstellten Execution Policy schriftlich zu unterrichten. Diese Kundeninformation beschreiben die beigemessene Gewichtung der einzelnen Faktoren für die Orderausführung oder Methode der Gewichtung.
Des Weiteren werden zumindest diejenigen Ausführungsplätze aufgelistet, auf sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Orderausführung weitgehend stützt.
Zu guter Letzt muss die Kundeninformation auch die Warnung enthalten, dass eine Orderausführung gemäß ausdrücklicher Kundenweisung dazu führen kann, dass die Bank die Order nicht gemäß ihrer Policy ausführt wird.
Seitens des Kunden wird vor Auftragsausführung eine ausdrückliche Zustimmung zur Execution Policy – die in allgemeiner Form in den AGB des Wertpapierdienstleistungsunternehmens geregelt werden kann - erforderlich.
Ein Kunde kann eine Weisung erteilen, an welchen Ausführungsplätzen sein Auftrag ausgeführt werden soll. Solche Weisungen gehen den Ausführungsgrundsätzen Execution Policy vor, so dass der Auftrag nicht den Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung unterliegt.
Die Ausführung von Aufträgen, die ein Kunde seinem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Zwecke des Erwerbs oder der Veräußerung von Wertpapieren oder anderer Finanzinstrumente erteilt, erfolgt auf Grundlage des Kundenauftrages nach den Grundsätzen eines Kommissionsgeschäftes (für Rechnung des Kunden mit einer anderen Partei auf einem dafür geeigneten Markt) oder Festpreisgeschäftes (Abschluss eines direkten Kaufvertrag zwischen dem Kunden und seinen Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu einem vorher bestimmten festen Preis). |
Die Ausführungsgrundsätze der Execution Policy gelten für Festpreisgeschäfte (z.B. öffentliches Angebots zur Zeichnung von Wertpapieren) nur eingeschränkt.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss auf Nachfrage des Kunden nachweisen können, dass die Execution Policy beim Routing von weisungslosen Orders beachtet wurde (§ 33a VII WpHG). Sofern die Execution Policy einen Ermessensspielraum vorsieht, ist auch deren interessengerechte Einhaltung nachzuweisen.
Damit die Erfüllung der Best Execution Anforderungen durch die Bankenaufsicht (BaFin) geprüft werden kann, ist sowohl die Erstellung der Execution Policy als auch die Unterrichtung der Kunden über die Grundzüge der Execution Policy zu dokumentieren.
Die Execution Policy ist zudem mindestens jährlich zu überprüfen (§ 33a WpHG).Hierbei kann das Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Aufstellung der Grundsätze auf verbindliche Leistungsversprechen (z.B. zur Ausführungswahrscheinlichkeit oder zu Preisgarantien) von deutschen Börsenplätzen zurückgreifen.
Nachweispflichten zur Best Execution Ausführung gegenüber Kunden (bis zu 5 Jahre) |
» Order muss entsprechend der Execution Policy ausgeführt werden |
» Erstellung der Execution Policy muss dokumentiert werden |
» Kunden müssen über die Execution Policy unterrichtet werden |
» Überprüfung (und ggf. Anpassung) der Execution Policy Grundsätze mindestens einmal im Jahr |
Anmerkung: Der Nachweis, dass der bestmögliche Preis im Einzelfall erzielt wurde ist nicht Bestandteil einer Execution Policy |
Die Aufbewahrungsfrist für alle Aufzeichnungen in Bezug auf Orderannahme, Orderausführung, Orderabwicklung und Kundenbenachrichtigungen beträgt nach § 34 III WpHG fünf Jahre.
Die auf einen Datenträger gespeicherten Informationen müssen jederzeit - untergliederte nach der jeweiligen Auftragsbearbeitungsphase - rekonstruierbar sein. Es muss zudem sicher gestellt werden, dass die Aufzeichnungen nicht manipulierbar bzw. eventuell vorgenommene Korrekturen zu erkennen sind. Auf die Daten muss auch behördlich zugegriffen werden können.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet relevante Daten über Geschäfte mit Finanzinstrumenten (Eigen- und Kundenhandel) mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren. |
Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen prozessual eine unverzügliche Auftragsabwicklung der erhaltenen Orderaufträge gewährleisten, wobei vergleichbare Kundenaufträge sequenziell in der korrekten Reihenfolge des Auftragseinganges auszuführen sind. Nach der Auftragsausführung ist der Kunde umfassend zu informieren. Limitorders, die nicht sofort ausgeführt werden können, müssen dem Markt im Sinne einer schnellen Ausführung unverzüglich bekannt gegeben werden.
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss alle Geschäfte in einer Weise dokumentieren, die der Bankenaufsicht (BaFin) eine Überprüfung ermöglicht. Diese Dokumentationen müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss nach einer Orderannahme – sofern für die Order spezifisch zutreffend - nachfolgende Angaben dokumentieren:
Aufzeichnungspflichten (§ 34 WpHG) |
» Kundenidentifikation |
» Datum und Uhrzeit der Orderannahme |
» Kauf- oder Verkaufsgeschäft bzw. Zeichnung oder Optionsausübung aus Sicht des Kunden |
» Auftragstyp (z.B. Limitauftrag, Billigst-/ Bestens Auftrag) |
» Identifikation des Finanzinstrumentes |
» Stückpreis (bei Schuldtitel: Währung oder Prozentsatz) ohne Provisionen und ohne Stückzinsen |
» Notierte Währung (Alternativ: Prozentsatz) |
» Menge (Nennwert oder Anzahl der Finanzinstrumente) |
» Mengenangabeart (Anzahl oder Nominalwert) |
» ggf. sonstige Kundenweisungen |
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss über geeignete Verfahren und Systeme zur unverzüglichen Orderausführung verfügen, die den Vorgang mit Zuordnung zum Kunden aufzuzeichnen können (§ 31c WpHG). Vergleichbare Kundenorder sind in der Reihenfolge der Auftragseingänge auszuführen und korrekt auf den Kundenkonten zu buchen.
Aufzeichnungspflichten bei Weiterleitung einer Order an Dritte |
» Kundenidentifikation |
» Datum und Uhrzeit der Weiterleitung |
» Name des Dritten |
» Übermittelte Orderbedingungen |
Eine Zusammenlegung von mehrerer Kundenaufträge ist nach § 31c I Nr. 4 – 6 WpHG nur erlaubt, wenn sich der Wahrscheinlichkeit nach die Zusammenlegung für den Kunden insgesamt nicht nachteilig auswirkt und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen über Grundsätze zur ordnungsgemäßen Auftragszuteilung (auch Teilausführungen) nach den Kriterien von Volumen und Preis verfügt.
Sofern Kundenaufträge auch mit Orders des Eigenhandels zusammengelegt werden, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Kundenorders zudem bevorzugt zuteilen, außer das Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann nachweisen, dass damit nur eine schlechtere Ausführung möglich gewesen wäre.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss bei limitierten Aktienorders eines Kunden – sofern keine andere Weisung vorliegt - für schnellstmögliche Ausführung sorgen. Eine nicht unverzügliche Ausführung löst gegenüber dem Markt eine Offenlegungspflicht aus, die jedoch im Falle einer Weiterleitung in ein Orderbuchhandelssystem eines geregelten Marktes als erfüllt gilt.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss nach einer Orderausführung – sofern für die Order spezifisch zutreffend - nachfolgende Angaben dokumentieren:
Aufzeichnungspflichten (§ 34 WpHG) |
» Kundenidentifikation |
» Handelstag der Geschäftsausführung |
» Handelszeit der Geschäftsausführung |
» Kauf- oder Verkaufsgeschäft bzw. Zeichnung oder Optionsausübung aus Sicht des Kunden |
» Identifikation des Finanzinstrumentes |
» Stückpreis (bei Schuldtitel: Währung oder Prozentsatz) ohne Provisionen und ohne Stückzinsen |
» Notierte Währung (Alternativ: Prozentsatz) |
» Menge (Nennwert oder Anzahl der Finanzinstrumente) |
» Mengenangabeart (Anzahl oder Nominalwert) |
» Identifikation der Gegenpartei des Geschäfts |
» Identifikation des Handelsplatzes |
» Identifikation des Händlers |
» Ausweis des Gesamtpreises (ausmachender Betrag) |
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss seinen Kunden nach (teil-) erfolgreicher Orderausführung spätestens am nächsten Geschäftstag in geeigneter Form über die erbrachte Wertpapierdienstleistung unverzüglich und angemessen benachrichtigen:
Informationspflichten (§ 31 VIII WpHG) |
» Name des Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
» Kundenidentifikation |
» Handelstag der Geschäftsausführung |
» Handelszeit der Geschäftsausführung |
» Kauf- oder Verkaufsgeschäft bzw. Zeichnung oder Optionsausübung aus Sicht des Kunden |
» Ausführungsplatz |
» Identifikation des Finanzinstrumentes |
» Stückpreis (bei Schuldtitel: Währung oder Prozentsatz) ohne Provisionen und ohne Stückzinsen |
» Menge (Nennwert oder Anzahl der Finanzinstrumente) |
» Ausweis des Gesamtpreises (ausmachender Betrag inkl. fremde Kosten und Gebühren) |
Anmerkung: Hinsichtlich der Häufigkeit von Information gilt für Fondssparpläne die Sonderregelung, dass Alternativ mindestens alle 6 Monate Sammelinformation ausreicht. |