Fachwissen Wertpapiere - Beratungsfreies Geschäft

Unter einem beratungsfreien Geschäft wird im Sinne von MiFID die Überprüfung verstanden, ob die von dem Kunden getroffene Anlageentscheidung, die nicht auf der Grundlage einer vorherigen Anlageberatung erfolgte, auf Basis seiner Kenntnisse und Erfahrungen über dieses speziell ausgewählte Produkt angemessen ist und dieser die damit verbundenen Risiken auch verstehen kann.

Hinsichtlich der Kenntnisse des Kunden ist auch zu überprüfen, ob diesem zu der gewünschten Wertpapiertransaktion rechtzeitig die erforderlichen Kundeninformationen ausgehändigt wurden.


Die Überprüfung der Angemessenheit der beabsichtigten Anlageentscheidung erfolgt anhand eines Abgleichs des vom Kunden diesbezüglich angegeben Kenntnisse und Erfahrungen.

Zu den erforderlichen Kundeninformationen im Rahmen eines beratungsfreien Geschäftes zählen u.a. Unternehmensinformationen, Grundsätze zur Ausführung von Orderaufträgen und für den Umgang mit Interessenkonflikten, allgemeine Kundeninformation über Finanzinstrumente und Dienstleistungen sowie auch Informationen über die Sicherheit der verwahrten Gelder und Wertpapiere des Kunden.

Falls zu einem Finanzinstrument ein nach dem Wertpapierprospektgesetz veröffentlichter Prospekt öffentlich zugänglich angeboten wird, kann alternativ auf die Stelle bei der dieser Prospekt erhältlich ist hingewiesen werden. Sofern gesetzlich - beispielsweise durch das Investmentgesetz - nichts anderes angeordnet ist, obliegt dem Wertpapierdienstleistungs-unternehmen keine Verpflichtung den Prospekt dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

Sofern die Anlageentscheidung nach Überprüfung des zu Grunde liegenden Sachverhalts aus Sicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht als angemessen erscheint, muss dieses seinen Kunden (standardisiert) warnen.

Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss bei der Überprüfung der Angemessenheit der gewünschten Anlageentscheidung des Kunden grundsätzlich stets davon ausgehen können, dass der Kunde auf Basis seiner Erfahrungen und Kenntnisse die mit der Anlageentscheidung eingegangenen Risiken verstehen kann.

Für den Fall, dass der Kunde nicht alle benötigten Angaben zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen gemacht hat, kann das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Auftrag des Kunden zu ausführen, muss jedoch in einer Warnung den Kunden informieren, dass die Angemessenheit der Anlageentscheidung des Kunden im vorliegenden Fall nicht überprüft werden konnte.

Die Anlageentscheidung im Rahmen eines beratungsfreien Geschäftes unterliegt jedoch der Überprüfung, ob der Kunde finanziell in der Lage ist, das damit einhergehende Risiko zu tragen. Selbiges gilt auch dafür, ob die Anlageentscheidung zu den angegeben Anlageziele konform ist.

Die Anlageentscheidung eines Kunden zu einem spezifischen Finanzinstrument beruht beim beratungsfreien Geschäft nicht auf einer persönlich abgebenden Anlageempfehlung seines Wertpapierdienstleistungsunternehmens.

Ergänzende Hinweise zu den dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch MiFID auferlegten Prüfungspflichten

Ein beratungsfreies Geschäft kann von einer geeigneten Gegenpartei, von einem professionellen Kunden und auch von einem Privatkunden ausgeübt werden.

Bei einer geeigneten Gegenpartei sind weder Angaben einzuholen noch Angemessenheitsprüfungen durchzuführen. Einen professionellen Kunden wird unterstellt, dass dieser über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die mit der Anlageentscheidung einhergehenden Risiken zu verstehen.

Dokumentation durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Der Umfang der erforderlichen Aufzeichnungen zu einem beratungsfreien Geschäft muss in der Ausgestaltung zumindest einen nachvollziehbaren Abgleich zwischen der Anlageentscheidung des Kunden und seinen Angaben zu Kenntnissen und Erfahrungen ermöglichen. Zudem sollte dokumentiert werden, dass die Wertpapierdienstleistung ohne Anlageberatung in Anspruch genommen wurde. Für den Fall, dass dem Kunden auch eine Warnung mitgeteilt wurde, ist diese ebenfalls zu dokumentieren.

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