Zur Vermeidung von unberechtigten Lastschriftbelastungen werden dem Bankkunden mit SEPA weitgehende Weisungsrechte (d.h. verschiedene Sperrmöglichkeiten) gegenüber seiner Bank eingeräumt, die die Einlösung von Lastschriften betreffen.
Der Bankkunde kann sein Girokonto grundsätzlich gegen SEPA Lastschriften (SDD) sperren, aber auch Listen mit zugelassenem Einreichern (White List) oder mit gesperrtem Einreichern (Black List) vorgeben.
Den Kreditinstituten werden somit vor der Lastschrifteinlösung zusätzliche Prüfungspflichten auferlegt. Nähere Informationen sind hierzu dem Kapitel „SEPA Lastschrift (SDD), Prüfpflichten bei Debtorbank“ zu entnehmen.
Vom SEPA Clearer unterstütze R-Transaktionen |
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SEPA PACS.002 |
SEPA Lastschrift vor Settlement » Reject |
SEPA PACS.004 |
SEPA Lastschrift nach Settlement » Return (Rückgabe durch Zahlstelle) » Refund (Rückgabe durch den Zahlungspflichtigen) jeweils |
SEPA PACS.006 |
SEPA Lastschrift » Request for Cancellation |
SEPA PACS.007 |
SEPA Lastschrift » Reversal |
SEPA PACS.002.SCL |
SEPA Lastschrift vor Settlement
» Rückweisungen aus dem SEPA Clearer zu fehlerhaften Files |
Im SEPA sind die Rückgabegründe zwar umfangreicher als beim DTA Verfahren, diese lassen sich jedoch überwiegend direkt oder zumindest näherungsweise durch eine logische Clusterung den nachfolgenden klassischen DTA Rückgabegründen zuordnen (siehe hierzu auch Hyperlink: SEPA Reason Codes):
DTA Rückläufer Gründe |
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» |
Keine Angaben / Keine Deckung |
» |
Konto erloschen |
» |
Kontonummer falsch / Angaben nicht eindeutig |
» |
Keine Einzugsermächtigung / Es liegt kein Abbuchungsauftrag vor |
» |
Rückruf |
» |
Wegen Widerspruch vom Kunden |
» |
Rückgabe |
Bei SEPA Rücklastschriften aus DTA nach dem 31. Januar 2014 bzw. ELV nach dem 31. Januar 2016 besteht auf Ebene der Deutschen Kreditwirtschaft Konsens, dass diese innerhalb des Zeitfensters von 8 Wochen (zzgl. Rückgabefristen) technisch als DTA Rückgabe abzuwickeln sind.
Bei der SEPA Rückgabeverfahren wird unterschieden, ob es vor oder nach Verrechnung (Settlement) zu einer SEPA Rücklastschrift (sogenannte „R-Transaktion“) kommt und wer dessen Verursacher ist.
Als SEPA R-Transaktionen werden alle Transaktionen zur Behandlung von Ausnahmesitu-ationen bezeichnet, also z. B. Rückgabe einer Überweisung durch die Bank des Kreditors.
SEPA Rückläufer Gründe Überweisungen (Rücküberweisungen) [sog. R-Transaktionen] |
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Reject |
Rückweisung vor Verrechnung |
Rückweisung durch die Bank des Debitors (z.B. wegen eines Formatfehlers). Die Rückgabe erfolgt taggleich |
Return |
Rückweisung nach Verrechnung |
Rückgabe durch die Bank des Kreditors (z.B. wegen falscher Empfängerkontonummer). Die Rückgabe muss je nach Grund D (Einreichungstag) + 5 Bankarbeitstage bzw. D+2 Bank-arbeitstage mit gleichtägiger (D) Wertstellung erfolgen. |
Recall |
Rückruf vor/nach Verrechnung |
Durch Bank des Debitors (z. B. wegen Doppelausführung). Der Rückruf muss innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach der Überweisung erfolgen. |
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SEPA Rückläufer Gründe Lastschriften (Rücklastschriften) [sog. R-Transaktionen] |
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Refusal [PACS.002] |
Rückgabe vor Fälligkeit |
Ablehnung unberechtigte Lastschrift vor Belastung durch Zahlungspflichtigen (bei Basis Lastschrift) mit Frist bis D |
Reject [PACS.002] |
Rückweisung vor Fälligkeit |
Auftrag kann von Bank des Zahlungsempfängers aus technischen Gründen mit First bis D nicht verarbeitet werden |
Revocation [PACS.006] |
Rückruf vor Fälligkeit |
Durch die Bank des Zahlungsempfängers |
Request for Cancellation [CAMT.056] |
Anfrage auf Stornierung vor Fälligkeit |
Anfrage auf Stornierung durch die Bank des Kreditors vor der Belastung (z.B. bei Doppeleinreichungen) mit Frist bis D |
Refund [PACS.004] |
Rückforderung nach Fälligkeit |
Durch Zahlungspflichtigen bei nicht autorisierten Lastschrift mit Frist bis D+13 Monate; bei autorisierter CORE mit Frist bis D+8 Wochen |
Return [PACS.004] |
Rückgabe nach Fälligkeit |
Von Bank des Zahlungspflichtigen mit Rückgabegrund und Frist bis D+5 TARGET Tage zurückgegeben, weil z.B. Konto erloschen |
Reversal [PACS.007] |
Rückrechnung nach Fälligkeit |
Ausgleich eines ausgeführten unbeabsichtigten Lastschrifteinzugs durch den Zahlungsempfänger, Frist bis D+2 TARGET Tage |
D = Due Date = Fälligkeitsdatum
R-Transaktionen vor Settlement sind am Tag D bis zur cut-off-Zeit des Clearing und Settlement Mechanism (CSM) möglich |
Bezeichnung |
Auslöser |
vor oder nach |
Mögliche Gründe für
Lastschriftrückgabe |
refusal |
Zahler |
vor |
Sperrung des Kontos für Lastschriften durch den Zahler |
reject |
Bank des Zahlers |
vor |
Formatfehler, ungültige IBAN, Konto nicht existent |
revocation |
Zahlungsempfänger |
vor |
Formatfehler, ungültige IBAN, Konto nicht existent |
request for cancellation |
Bank des Zahlungsempfängers |
vor |
Rückruf aufgrund besonderer Vereinbarung |
refund |
Zahler |
nach |
Widerspruch ohne Angabe von Gründen |
return |
Bank des Zahlers |
nach |
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reversal |
Zahlungsempfänger |
nach |
Rückruf aufgrund besonderer Vereinbarung |
SEPA Basis-Lastschrift |
SEPA Firmen-Lastschrift |
Rückerstattungsanspruch des Zahlers nach § 675x Abs. 1 BGB, wobei gemäß § 675x Abs. 2 BGB auf Bedingung des unerwartet hohen Betrages gemäß § 675x Abs. 1 s. 2 Nr. 2 BGB verzichtet wird (sogenanntes „no question asked refund Prinzip“).
Befristung dieses Anspruchs auf 8 Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung (siehe § 675x Abs. 4 BGB) |
Kein Rückerstattungsanspruch nach § 675x BGB durch abweichende Vereinbarung mit Nicht-Verbrauchern gemäß § 675e Abs. 4 BGB. |
» |
Bis einen Tag vor Fälligkeit (§ 675p Abs. 2 S. 2 BGB) |
» |
Am Tag der Belastungsbuchung – faktisch nur für SEPA Firmen Lastschrift relevant - (§ 675p Abs. 4 BGB) |
» |
Angrenzung zum Erstattungsrecht - Widerruf => vor Fälligkeit/ Belastungstag - Erstattungsanspruch => nach Kontobelastung |
» |
Widerruft der Zahler gegenüber der Zahlstelle unter Angabe der Mandatsdaten das gegenüber dem Zahlungsempfänger erteilte Mandat, ist diese final wirksam. Alle nachfolgenden Lastschrifteinzüge sind nicht mehr autorisiert. Es fehlt dann auch an einem Zahlungsauftrag des Zahlers, so dass die Benachrichtigungsfrist nach § 675o BGB nicht mehr einschlägig ist. |
Thema: Gebührenerhebung für die Benachrichtigung des Zahlungspflichtigen über die Nichteinlösung einer Lastschrift mangels Kontodeckung durch das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen
Alte Einzugsermächtigungslastschrift |
Neue Einzugsermächtigungslastschrift und SEPA Lastschrift |
Da nachautorisiertes Verfahren, keine Benachrichtigungspflicht nach § 675o BGB, sondern aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Ein Benachrichtigungsentgelt ist weiterhin unzulässig, weil § 675o BGB nicht anwendbar ist. |
Da vorautorisiertes Verfahren, besteht eine Benachrichtigungspflicht nach § 675o BGB. Eine Vereinbarung eines Benachrichtigungsentgeltes ist von daher zulässig. |
Die Disposition von Lastschriftbelastungen orientiert sich bei einem Kreditinstitut nach dem TARGET Kalender. Bei einer SEPA Firmen Lastschrift stehen der Bank des Zahlungspflichtigen (Zahlstelle) für die Disposition jedoch nur 2 „NICHT TARGET Tage“, somit also eine sehr kurze Rückgabefrist, zur Verfügung.
Die Bank des Zahlungspflichtigen muss daher bei nationalen/ regionalen Feiertagen, die die Bearbeitungszeit für die Rückgabe um einen Geschäftstag verkürzen, besondere technische wie auch organisatorische Vorkehrungen treffen.
Am Tag des Ablaufs der Rückgabefrist besteht für ein Kreditinstitut lediglich die Möglichkeit, die SEPA Lastschriften nur bis spätestens 8.00 Uhr über die Clearingpartner zurückzugeben. |
Fällt ein Fälligkeitstag einer SEPA Firmen Lastschrift (B2B) auf einen nationalen/ regionalen Feiertag, so muss entweder über eine Vormerkungsanzeige bereits vor dem Fälligkeitstag eine manuelle Dispositionsentscheidung ermöglicht werden oder der disponierende Mitarbeiter der Bank muss anderenfalls dieser Tätigkeit an einem nationalen/ regionalen Feiertag in seinem Kreditinstitut nachgehen. Analog hierzu steht auch dem Bankkunden nur ein verkürzter Zeitraum für eine Liquiditätsanschaffung zur Verfügung.
Für die Bank des Zahlungspflichtigen ist der letztmögliche zwischen den Banken verrechnungsbare Rückgabezeitpunkt bei einer SEPA Basis Lastschrift (CORE/COR1) - unter Beachtung der Cut Off Zeiten der Deutschen Bundesbank - der fünfte TARGET2 Arbeitstage nach dem Interbank Settlement Date.
Für die Bank des Zahlungspflichtigen ist der letztmögliche zwischen den Banken verrechnungsbare Rückgabezeitpunkt bei einer SEPA Firmen Lastschrift (B2B) - unter Beachtung der Cut Off Zeiten der Deutschen Bundesbank - der zweite TARGET2 Arbeitstage nach dem Interbank Settlement Date. |
Widersprüche von Zahlungspflichtigen, die nach Ablauf der 8 Wochen Frist (nur bei der SEPA Basis Lastschrift möglich) und vor Ablauf der 13 Monate Frist erfolgen, erfordern vom Zahlungsempfänger einen Nachweis über ein vorhandenes Mandat, welcher anhand einer Mandatskopie (inkl. ggf. vorliegenden Mandatsänderungen) binnen 7 Geschäftstagen erbracht werden muss.
Der Zahlungsempfänger wird hierzu über seine Bank aufgefordert, die dann diese angeforderte Dokumente an die Bank des Zahlungspflichtigen weitergeleitet. Der Bank des Zahlungspflichtigen obliegt es, anhand der vorliegenden Informationen final über die Rückgabe der SEPA Basis Lastschrift entscheiden zu können. Kann der Zahlungsempfänger die angeforderte Kopie des Mandats nicht vorlegen, so wird in der Regel die SEPA Lastschrift zurückgegeben.
Widersprüche von Zahlungspflichtigen, die mehr 13 Monate nach der Kontobelastung erfolgen, werden von der Bank des Zahlungspflichtigen nicht mehr berücksichtigt. Hier bleibt es den Zahlungspflichtigen vorbehalten, gegen die Belastung seines Girokontos auf zivilrechtlichen Weg vorgehen zu können.
Die EU Kommission hält transaktionsbezogene Interbankenentgelte für nicht vereinbar mit dem EU Wettbewerbsrecht. Ein Verbot solcher Entgelte ist auch Inhalt der Verordnung der EU Kommission.
Die SEPA Migrationsverordnung sieht vor, dass Interbankenentgelte nach Ablauf der Migrationsfrist für Lastschriften nur noch für die Rückabwicklung von Lastschriften (R-Transaktionen) zulässig sein sollen. Die konkrete Ausgestaltung der Entgeltregelung zwischen dem Kunden und seiner Bank obliegt der Kreditwirtschaft, wurde jedoch noch final nicht festgelegt.
Die im Interbankenverhältnis vereinbarten Entgelte für Rücklastschriften (maximal 3,00 EURO) enden im Februar 2014. Bis dahin darf die im SEPA Inlandslastschriftabkommen durch Verweis auf die Anlage zum Abkommen über den Lastschriftverkehr angelegte Regelung beibehalten werden
Für andere SEPA Länder gelten Übergangsregelungen teilweise bis zum 31.Oktober 2017.
Die SEPA Verordnung verbietet multilaterale Interbankenentgelte für den Hinweg nach Ablauf einer Übergangsfrist. In Artikel 6 Abs. 3 wird hierzu festgelegt, dass bestehende Interbankenentgelte pro Transaktion (Hinwegentgelt) nur noch bis zum 1. Februar 2017 bei nationalen und bis zum 1. November 2012 für grenzüberschreitende Zahlungen erhoben werden können.
Allerdings werden Interbankenentgelte für Rücklastschriften erlaubt. Der Zahlungs-dienstleister des Zahlers kann das Rücklastschriftentgelt durch Vereinbarung mit einem (bilateral) bzw. mehreren (multilateral) Zahlungsdienstleistern festlegen. Sofern eine solche Vereinbarung nicht existiert, werden auch unilateral festgelegte Entgelte für zulässig erklärt.
Das Rücklastschriftentgelt muss kostenbasiert festgelegt werden und darf nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten des günstigsten vergleichbaren Anbieters. |