Der gesamte SEPA Zahlungsverkehr wird auf den TARGET Kalender ausgerichtet.
Mit Ausnahme der gemeinsamen TARGET Feiertage wird das Clearing im Interbankenverkehr (EBA Step2, SEPA Clearer Deutsche Bundesbank) somit im Gegensatz zum nationalen DTA Zahlungsverkehr auch an nationalen/ regionalen Feiertagen abwickelt.
Mit dem Wechsel der Zahlungsinstrumente auf die SEPA ist somit auch eine veränderte Praxis der Wertstellung verbunden.
Dabei sind die Auswirkungen auf Überweisungen und Lastschriften differenziert zu betrachten.
§ 675t BGB - Datum Wertstellung und Verfügbarkeit von Geldbeträgen |
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(1) |
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist.
Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt, den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsdatum), spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält. |
(3) |
Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird. |
Für eine Gutschrift einer Überweisung beim Zahlungsempfänger ist der § 675t (1) BGB anzuwenden. Für eine Belastung einer Überweisung beim Zahlungspflichtigen ist der § 675t (3) BGB anzuwenden.
Ein Buchungstag ist beim Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers stets ein Geschäftstag. Grundsätzlich müssen Geldeingänge im Interbankenzahlungsverkehr, die an nationalen/ regionalen Feiertagen bei der Bank des Begünstigten eintreffen, dem Bankkunden am nachfolgenden Buchungstag, jedoch mit der Wertstellung des zurückliegenden Feiertages, gut geschrieben werden.
Die Frist beginnt, sobald die Überweisung der Bank des Zahlungspflichtigen zugeht. Die Geschäftstage werden von einer Bank im Preis- und Leistungsverzeichnis konkret ausgewiesen. In der Regel zählen Sonnabende, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Ausführungsfrist nicht mit, da sie keine Geschäftstage sind.
Ein Zahlungsdienstleister kann einen Annahmezeitpunkt für Überweisungsaufträge festlegen. Überweisungen, die nach diesem Zeitpunkt bei der Bank eingereicht werden, gelten dann erst am folgenden Bankgeschäftstag als zugegangen. Die Ausführungsfrist verlängert sich somit um einen Geschäftstag.
Aufträge, die der Bak des Zahlungspflichtigen per Überweisungsbeleg erteilt werden, dürfen einen Bankarbeitstag länger dauern, weil durch dieses Kreditinstitut zunächst noch eine Belegerfassung erforderlich ist. |
Für eine Gutschrift einer Lastschrifteinreichung beim Zahlungsempfänger ist der § 675t (1) BGB anzuwenden. Für eine Belastung einer Lastschrifteinreichung beim Zahlungspflichtigen ist der § 675t (3) BGB anzuwenden.
Bei der Berechnung von Vorlauffristen für die Einreichung von Lastschriftdateien ist zu beachten, dass der SEPA Zahlungsverkehr auch an regionalen Feiertagen ausgeführt wird. Nach den Vorgaben in den EPC Regelwerken ist bei einer SEPA Lastschrift eine rückwirkende Belastung (Valutierung) des Zahlungspflichtigen jedoch nicht zulässig.
An einem regionalen Feiertag (d.h. der Fälligkeitstag ist kein Geschäftstag) kann folglich am folgenden Buchungstag eine SEPA Lastschrift nicht mit einer rückwirkenden Valuta belastet werden. Auch schon deshalb, weil sonst die Bankkunden keine Möglichkeit einer taggenauen Anschaffung von entsprechender Liquidität haben.