Die Payment Service Directive (PSD) wurde am 13. November 2007 durch die Europäische Gesetzgebung verabschiedet und musste als eine Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt von den damaligen 27 EU Mitgliedsstaaten zum 1. November 2009 in ein nationales Recht umgesetzt werden.
Diese Vorschriften enthalten auch Regelungen für Zahlungsinstitute, die im nationalen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) verankert sind.
Diese Richtlinie verfolgt das Ziel, dass der Zahlungsverkehr im europäischen Zahlungsverkehrsraum auf einer rechtlich einheitlichen Basis abgewickelt werden kann.
Dadurch, dass im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Überweisung, Kartenzahlung, Lastschrift) europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten gelten sollen, soll auch die Schaffung einer größeren Rechtssicherheit bei der Durchführung von Zahlungen erreicht werden.
Die Payment Service Directive (PSD) hat weitreichende Auswirkungen!
Die Kreditinstitute mussten im SEPA Geltungsbereich PSD konforme Bedingungen sicherstellen.
Unter diese PSD Bestimmungen fallen sowohl SEPA Zahlungsverkehrsinstrumente als auch die jeweiligen nationalen Zahlungsverkehrsinstrumente.
Die PSD eröffnet den Mitgliedsstaaten darüber hinaus zwar länderspezifische Optionen, die für bestimmte Klauseln einen Ermessensspielraum einräumen. Allerdings darf die nationale Gesetzgebung nur dann von den EU-Bestimmungen abweichen, wenn dieses ausdrücklich erlaubt ist.
Durch Payment Service Directive erzeugten wichtigsten Änderungen im Überblick |
» Informations- und Widerspruchsfristen für Bank und Kunde |
» Haftungsregeln für Bank und Kunde |
» Fristen für die Ausführung und Wertstellung von Zahlungen |
» Gebührenregelungen für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der SEPA Länder |
» Sperrmöglichkeiten für alle Online-Zugänge |
PSP verfolgt das Ziel für den Bankkunden vor und nach der Zahlungsausführung eine volle Transparenz zu gewährleisten, wie zum Beispiel Information des Bankkunden über die maximal Ausführungsdauer des Zahlungsauftrages, alle fälligen Gebühren, die Bereitstellung von Aufschlüsselungen der Gebühren und ggf. auch die Bestätigung eines Wechselkurses.
Für die Ausführung eines Zahlungsauftrages darf zwischen dem Auftraggeber und seiner Bank ein Zeitraum von nicht länger als 1 Bankgeschäftstag vereinbart werden. Ein weiterer Bankgeschäftstag darf für die Umwandlung von papiergebundene Einreichungen anfallen.
PSD definiert den Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags, die Schnittzeiten sowie dessen Umgang, wenn dieser Zeitpunkt nicht auf einen Bankgeschäftstag fällt.
Die Mitgliedsstaaten können individuell festlegen, dass eine maximale Ausführungszeit für Inlandszahlungen kürzer sein soll.
Die Belastung des Auftraggeber Kontos darf valutarisch nicht vor dem Zeitpunkt des Buchungsdatums erfolgen.
Eine Zahlungsverkehrstransaktion muss spätestens am Ende des nächsten Bankgeschäftstages auf dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden. Eine Zahlungsverkehrtstransaktion muss spätestens am Ende des nächsten Bankgeschäftstages auf dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden. Das Gutschriftdatum beim Zahlungsempfänger darf valutarisch nicht später als der Bankgeschäftstag sein, an dem der Auftragsbetrag auf dem Konto der Bank des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde.
Die Bank des Auftraggebers und jeder zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsprovider müssen den vollen Auftragsbetrag übertragen und dürfen keine Gebühren einbehalten.
Liegt eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seiner Bank vor, darf die Bank des Zahlungsempfängers von der Zahlung Gebühren abziehen.
Gemäß Artikel 32. dürfen PSD Zahlungsdienstleister im Allgemeinen keine Gebühren für die Bereitstellung von Informationen verlangen.
PSD definiert die Zeitspanne für Zahlungsrückgaben.
Der Entwurf zur Neuregelung der PSD sieht sowohl eine geografische Ausweitung als auch die Aufnahme weiterer Währungen vor. Des Weiteren soll zahlungsauslösende Dienst, wie beispielsweise Mobilfunk- und Internetanbieter, eine unverbindliche Bonitätsabfragemöglichkeit (Deckungsabfrage) erhalten.
Bei Transaktionen via Kreditkarten und Debit Karten soll das vereinnahmbare Interchange max. 0,3 % bzw. 0,2% betragen dürfen.
Dadurch, dass im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Überweisung, Kartenzahlung, Lastschrift) europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten gelten sollen, soll auch die Schaffung einer größeren Rechtssicherheit bei der Durchführung von Zahlungen erreicht werden.