Kontoabrufsystem BaFin im SEPA Kontext

SEPA BaFin Kontoabruf §24c KWG www.hettwer-beratung.de

Dem Bundesministerium der Finanzen (BaFin) ist seit dem 01.04.2003 auf der rechtliche Grundlage des §24c KWG - welcher im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes am 26.06.2002 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde - ein automatisches elektronisches Abrufen von selektiven Kontoinformationen bei Kreditinstituten erlaubt.


Seitens der Kreditinstitute besteht die Verpflichtung nicht nur die jeweils aktuellen Daten sondern auch historische Daten bis zu drei Jahre vorzuhalten.

Kreditinstitute müssen nach § 24c KWG folgende Kontoinformationen vorhalten

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Verwaltungsdaten der Konten und Depots zwecks deren Identifikation (z.B. IBAN)

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Tag der Einrichtung und Tag der Auflösung der Konten und Depots

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Identifikation von (ggf. mehreren) Kontoinhabern (insbesondere Name und Geburtsdatum)

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Identifikation von (ggf. mehreren) Verfügungsberechtigten (insbesondere Name und Geburtsdatum)

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Identifikation von abweichend wirtschaftlich (ggf. mehreren) Berechtigten (insbesondere Name, Geburtsdatum und Anschrift)

Eventuelle Änderungen von Kontoinformationen sind täglich für einen Abruf bereitzustellen. Die Kreditinstitute sind auch verpflichtet, die Datenzugriffe durch die BaFin entsprechend geheim zu halten.

Der Datenaustausch ist nach den Vorgaben der BaFin, insbesondere auf der Grundlage von beschriebenen Schnittstellen (Dokument „Verfahren zum automatisierten Abruf von Kontoinformationen, Schnittstellenspezifikation 3.2.2“) verbindlich festgeschrieben.
Mit Einführung von SEPA ergeben sich zum 01.02.2014 für die verpflichteten Kreditinstitute neue Vorgaben hinsichtlich der zu meldenden Kontonummer.

Wesentlichen Änderungen durch die neue Schnittstellenversion

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Für Zahlungsverkehrskonten im Sinne der EU Verordnung (EG) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.924/2009 (SEPA Verordnung) ist die jeweilige IBAN als Kontonummer zu speichern.

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Konten, die von der Umstellung auf IBAN betroffen sind und bereits unter der alten Kontonummer gemeldet wurden, müssen gemäß einem von der BaFin vorgegebenen Verfahren umgestellt werden.

Um die Meldung einer IBAN zu ermöglichen, ist in einer Kontensatzdatei das Feld „Kontonummer“ zu erweitert. Für alle Konten, die auch zukünftig nicht mit IBAN gemeldet werden müssen, ändert sich gegenüber dem bisherigen Verfahren nichts.
Die benötigten Applikation müssen so angepasst werden, dass statt der aktuell verwendeten Kontonummer- und Bankleitzahl- Zahlungsverkehrssystematik zukünftig auch die IBAN und die BIC zur Verfügung gestellt werden. Die Kreditinstitute müssen (zumindest für eine zeitlich begrenzte Übergangsphase) zusätzlich die Möglichkeit eines Zugriffes über Kontonummer und Bankleitzahl aufrechterhalten. Des Weiteren auch auf Konten und Depots, die nicht auf die IBAN Systematik umgestellt werden (müssen).
Die neuen Schnittstellenspezifikationen treten mit Wirkung zum 01.02.2014 in Kraft. Für das geänderte Verfahren besteht jedoch eine Umsetzungsfrist bis 01.08.2014.

Die Umstellung auf das neue Meldeverfahren umfasst pro Kreditinstitut folgende grundsätzliche Aktivitäten

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Verarbeitung der letzten Datensatzdatei in der alten Schnittstellenversion 1.3

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Erstellung und Übertragung einer Komplettlieferung aller aktiven Konten nach der neuen Schnittstellenversion 2.0 durch das Kreditinstitut

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Lieferung der ersten Datensatzdatei in der neuen Schnittstellenversion 2.0.

Jedes Kreditinstitut muss eine komplette Datensatzdatei mit allen zum Stichtag aktiven Konten erstellen und an die Kontenevidenzzentrale der BaFin übertragen. Diese Datei muss neben den ab diesem Zeitpunkt mit der IBAN zu meldenden Zahlungsverkehrskonten auch alle etwaig im Bestand vorhandenen sonstigen Konten beinhalten, die auch nach der Umstellung im alten Format weiter geliefert werden.


Mit der Umstellung des Zahlungsverkehrs auf SEPA ergeben sich für den Bereich Compliance keine fachlichen oder prozessualen Veränderungen. Dennoch sind bestimmte technische Voraussetzungen (z.B. Schnittstellenanpassungen) zu erfüllen, um zur SEPA Fähigkeit zu gelangen.

Anmerkung

Automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach §§ 93, 93b AO

Mit Rundschreiben 20/2009 (GW) hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für das Abrufverfahren nach § 24c KWG die Schnittstellenspezifikation (Version 3.2.1) mit Wirkung vom 15.12.2009 bekannt gegeben.

Die Schnittstellenspezifikation enthält u. a. notwendige Anpassungen an das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz vom 13.08.2008. Die ergänzenden Anforderungen der BaFin zum Mengengerüst und zu den Antwortzeiten gelten weiterhin.

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Diese Schnittstellenspezifikation gilt für das Verfahren zum automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 93b AO entsprechend.

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