EU Verordnung Nr. 260/2012 legt auf der Grundlage der EU Verordnung Nr. 924/2009 EG wichtige Anforderungen (Datenelemente eines Zahlungsauftrages) fest, die beim SEPA Verfahren eingehalten werden müssen.
In der Kunden-Bank Beziehung ist es erforderlich, dass verbindliche Schnittstellenbeschreibungen abgesprochen werden.
Schnittstelle |
Benötigt für: |
Format |
» Kunde Bank |
Einreichungen von Zahlungsverkehrsdateien |
PAIN Format |
» Bank Kunde |
Auslieferung von Kontoauszugsinformation |
MT940, CAMT Format |
Gemäß der SEPA Migrationsverordnung Art.9 Abs.2 darf ein Zahlungsempfänger dem Zahlungspflichtigen nicht vorschreiben, in welchem Land der Zahlungspflichtige sein Konto führt. Unternehmen müssen von daher den Einzug von SEPA Lastschriften auch über ausländische Bankverbindungen akzeptieren. |
§ 675g BGB - Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrages |
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(1) |
Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrages auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet. |
(2) |
Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen. |
Die AGB Inhalte müssen sowohl im Bestands- als auch im Neukundengeschäft der aktuellen Rechtslage entsprechen, die sich aufgrund von SEPA bezogenen Gesetzgebung und Rechtsprechung (quasi ständig) fortentwickelt.
Nr. 1 Abs. 2 AGB Banken |
„Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.
Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. Online Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.
Die Zustimmung des Kunden gilt als ereilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.
Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z.B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen |