Wenn der Zahlungspflichtige als Kunde, Vertragspartner etc. dem Zahlungsempfänger eine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt hat, die den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einziehen zu dürfen, kann der Zahlungsempfänger diese Willenserklärung auf das SEPA Lastschriftverfahren anwenden, sofern er den Zahlungspflichtigen über diese Umstellung rechtzeitig informiert.
Die Unterrichtung des Zahlungspflichtigen über den Wechsel muss vom Zahlungsempfänger rechtzeitig vor dem ersten Lastschrifteinzug im SEPA Basis Lastschriftverfahren unter Angabe von Gläubiger Identifikationsnummer und der Mandatsreferenz in Textform erfolgen. Dieses ist in der Form eines Migrationsbriefes möglich. Auf Nachfrage der Hausbank muss der Zahlungsempfänger die Unterrichtung des Zahlungspflichtigen in einer geeigneten Weise nachzuweisen können.
Möglichkeit |
Vorteile |
Nachteile |
Verwendungs- zweck |
» Keine Portokosten » Keine Postrückläufe » Ein abweichender Kontoinhaber wird direkt informiert |
» Aus rechtlicher Sicht zählt der Verwendungszweck einer Überweisung nicht zu den durch den Kunden bereitgestellten Einrichtungen zur Informationsentgegennahme (wie z.B. Briefkasten, Anrufbeantworter) » Verkürzung der Frist kann auf diese Weise nicht vereinbart werden |
Infoblatt In der letzten Rechnung |
» Portokosten können eingespart werden » Vereinbarung einer Fristverkürzung möglich |
» Genaues Identifizieren der betroffenen Verträge ist fachlich oft sehr aufwendig » Wenn nur auf wenige Verträge anwendbar, müssen die übrigen Kunden dennoch über Migrationsbrief informiert werden |
Separater Migrationsbrief |
» Jeder Kunde wird erreicht » Es können alle wichtigen Informationen (Mandatsreferenz, Datum Umstellung auf SEPA) mitgeteilt werden » Vereinbarung einer Fristverkürzung möglich |
» Hohe Portokosten » Voraussichtlich sehr geringe Rückläuferquote |
Dem Kunden solle man in Rahmen der Zustellung des Migrationsbriefes die Gelegenheit zur Prüfung geben, ob die - in den meisten Fällen aus einer Konvertierung ermittelten Bankverbindungsdaten - tatsächlich korrekt sind.
Sollten die im Migrationsbrief angegebene Bankverbindungsdaten nicht korrekt sein oder der Kunde möchte seine Bankverbindung für künftige SEPA Lastschrifteinzüge ändern, so wäre es hilfreich, wenn dem Migrationsbrief für solche Fälle ein blanko SEPA Mandat zum Ausfüllen beigefügt wird. |
Hinweise |
Jedes Unternehmen muss sich rechtzeitig positionieren, ob bzw. wie Kunden in die Versendung von Vorabinformationen einbezogen werden, die in den Systemen mit der Kennung „unbekannt verzogen“ hinterlegt sind. |
Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, damit alle Postrückläufer aus der Versendung von Migrationsbriefen erfasst und nachbearbeitet (ggf. Adressrecherche durch einen Drittdienstleister) werden können. Bei Bedarf sollte ein erneuter nachträglicher Versand an eine korrigierte Adresse erfolgen. |
Bei der Entscheidungsfindung der Einschätzung von auslegbaren gesetzlichen Vorgaben sollte die Rechtsabteilung des jeweiligen Unternehmens (mit-) einbezogen werden. Letztendlich sollte hier neben der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme grundsätzlich auch ein Handeln im Kundeninteresse berücksichtigt werden. |