Bestehende Einzugsermächtigungen dürfen aus rechtlicher Sicht (grundsätzlich) nur dann in eine SEPA Mandat migriert werden, wenn diese eigenhändig unterschrieben wurden und noch im Original vorliegen.
Quelle: van den Berg AG
Sofern eine Einzugsermächtigung nicht vom Vertragspartner, sondern von den abweichenden Kontoinhabern erteilt wurde, muss insbesondere dieser über den Wechsel vom Einzugsermächtigungsverfahren auf das SEPA Verfahren rechtzeitig schriftlich informiert werden.
Klassisches Beispiel: Oma übernimmt für den Enkel den Ausgleich fälliger Forderungen
Eine SEPA Migration ist zudem nur dann möglich, wenn der zu Grunde liegende Vertrag über eine eindeutige Referenz (z.B. Vertragsnummer) einem Mandat zugeordnet werden kann.
Nur so können aus der Mandatsverwaltung dann alle benötigten Informationen zugesteuert werden, die mit der SEPA Lastschrift (SDD) transportiert werden müssen.
Die Vorgaben zur Form der Mandatserteilung, einschließlich etwaiger Änderungen des Mandats, ergeben sich aus den Regelungen in der jeweiligen Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister.
Grundsätzlich sind Einzugsermächtigungen, die nicht in Schriftform vorliegen (z.B. telefonisch oder per Internet erteilte Einzugsermächtigungen) nicht SEPA fähig.
Ein Lastschrifteinzug ohne Mandat ist eine unautorisierte Lastschrift, d.h. eine unautorisierte Kontobelastung, kann vom Zahler innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden. |
Rechtliche Grundlagen für die SEPA Lastschrift - SEPA Migration
Mandat |
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BGH Urteil zur Insolvenzfestigkeit des Einzugsermächtigungsverfahrens (20.07.2010) wertet eine Parteienvereinbarung zwischen dem Zahlungspflichtigen und seiner Bank über eine Einzugsermächtigung als eine vorautorisierte Lastschrift, sofern die entsprechend vereinbarten Bedingungen dieses so vorsehen. |
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Per 9.7.2012 AGB Änderungen (bei Banken): Ermöglichen eine dem SEPA-Mandat gleichwertige Umstellung von bestehenden Einzugsermächtigungen, sofern diese bereits in der Vergangenheit oder bis zum 31.01.2014 erteilt werden. Ab dem Februar 2014 besteht Verpflichtung zur Einholung SEPA-Mandat |
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Zahlungspflichtige darf der AGB-Änderung zum 9.07.2012 nicht widersprechen |
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Abbuchungslastschrift darf nicht migriert werden [Entfällt ab 01.02.2014] |
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Bestehende Einzugsermächtigungen können in SEPA Mandate übertragen werden, sofern eigenhändig unterschrieben und im Original [nicht per Telefon/ E- Mails erteilt, keine gescannten Dokumente) vorliegen. |
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Sofern der Zahlungspflichtige nicht gleichzeitig der Vertragspartner ist, werden für eine Vorabinformation die Adress-/Kontaktdaten des abweichenden Kontoinhabers benötigt. |
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Vor dem ersten SEPA-Basislastschrifteinzug muss der Zahlungspflichtige lt. AGB Banken vom Zahlungsempfänger über den Wechsel der Verfahrensart unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz in Textform unterrichtet werden. Die Lastschrift muss als Erstlastschrift gekennzeichnet werden. |
Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsrmächtigungsverfahren |
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Ermächtigung der kontoführenden Bank zur Belastung bei Vorlage von Lastschriften wird unterstellt (= vorautorisiertes Verfahren) |
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Dies gilt auch für Einzugsermächtigungen, die vor dem 09.07.2012 erteilt wurden |
Bedingungen für den Lastschrifteinzug |
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Schriftliche Einzugsermächtigung liegt dem Gläubiger vor |
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Schuldner hat mit seiner Bank vereinbart, dass mit der Einzugsermächtigung auch die Kontobelastung bei Vorlage der Lastschriften ermächtigt wurde |
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Gläubiger hat den Schuldner in Textform über die Umstellung auf SEPA mit Angabe der Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz informiert |
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Als Datum des Mandats wird in den Lastschriften das Datum der Unterrichtung des Schuldners angegeben |
Einzugsermächtigung als SEPA Lastschriftmandat |
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(1) |
Der Kunde kann eine Einzugsermächtigung als SEPA Lastschriftmandat nutzen. Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: |
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Der Zahler hat dem Kunden als Zahlungsempfänger eine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen |
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Der Zahler und dessen Zahlungsdienstleister haben vereinbart, dass der Zahler mit der Einzugsermächtigung zugleich seinen Zahlungsdienstleister anweist, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen, und diese Einzugsermächtigung als SEPA Lastschriftmandat genutzt werden kann. |
(2) |
Vor dem ersten SEPA Basislastschrifteinzug hat der Kunde den Zahler über den Wechsel vom Einzug per Einzugsermächtigungslastschrift auf den Einzug per SEPA Basislastschrift unter Angabe von Gläubiger Identifikationsnummer und Mandatsreferenz in Textform zu unterrichten. Auf Nachfrage der Bank hat der Kunde die Unterrichtung des Zahlers nach Satz 1 in geeigneter Weise nachzuweisen. |
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(3) |
Die erste SEPA Basislastschrift, die nach dem Wechsel von der Einzugsermächtigungs-lastschrift erfolgt, wird als Erstlastschrift gekennzeichnet. Im Datensatz der eingereichten Lastschriften ist als Datum der Unterschrift des Zahlers das Datum der Unterrichtung des Zahlers nach Absatz 3 anzugeben. Dieses muss zwischen dem 9. Juli 2012 und mindestens fünf Geschäftstage vor der Fälligkeit der ersten SEPA Basislastschrift liegen |
Einzugsermächtigung als SEPA Lastschriftmandat: „Die erste SEPA Basislastschrift, die nach dem Wechsel von der Einzugsermächtigungslastschrift erfolgt, wird als Erstlastschrift gekennzeichnet. Im Datensatz der eingereichten Lastschriften ist als Datum der Unterschrift des Zahlers das Datum der Unterrichtung des Zahlers anzugeben. Dieses muss zwischen dem 9. Juli 2012 und mindestens fünf Geschäftstage vor der Fälligkeit der ersten SEPA Basislastschrift liegen.“
Wenn Pflichtfelder des SEPA Lastschriftmandats (z.B. Adresse des Zahlungspflichtigen) auf der vorliegenden Einzugsermächtigung oder im System des Kunden nicht vorliegen, wird empfohlen, dass der Zahlungsempfänger sich diese Daten vom Zahlungspflichtigen einholt.
Wenn die Nachricht über den Verfahrenswechsel durch den Zahlungsempfänger unterbleibt, besteht das Risiko, dass die Lastschrift auf Grund einer White List des Zahlers mit dem Rückgabegrund „Mandatsdaten lagen dem Zahlungspflichtigen nicht vor“ nicht eingelöst wird.
Auch der Zahlungspflichtige kann die Lastschrift zurückgeben, wenn er nicht mit einer SEPA Lastschrift rechnen musste. Die daraus entstehenden Risiken gehen auch wenn das Mandat im Verhältnis zur Zahlstelle gültig ist zu Lasten des Lastschrifteinreichers, denn dieser hätte die Lastschrift nicht einreichen dürfen, weil die unabdingbare Kundeninformation unterblieben ist. Hierdurch verletzt der Lastschrifteinreicher eine Pflicht aus der Inkassovereinbarung gegenüber seiner Bank (1. Inkassostelle).
Firmenkunden ziehen bisher auch Rechnungsbeträge von telefonisch aufgegebenen Kleinaufträgen – somit oft ohne vorhandene Einzugsermächtigung im DTA Lastschriftverfahren ein. Dieses Vorgehen wird im DTA Lastschriftabkommen durch eine Sonderregelung für Einmallastschriften toleriert.
Die SEPA Abkommen sehen keine telefonische Mandatserteilung vor. Das Fehlen eines schriftlich erteilten Mandates könnte zu Erstattungsverlangen oder zur Anforderung einer nicht vorhandenen Mandatskopie führen.
Beispielhafter Gesamtablauf einer Migration von Einzugsermächtigungen |
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Bereinigung von Bankverbindungsdaten (z.B. durch Fusionen nicht mehr existierende Bankleitzahlen) |
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Initialkonvertierung von Bankverbindungsdaten in IBAN/ BIC |
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Durchführung der Migration (= Anlage SEPA Basis Mandat) |
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Druck/Versand und Archivierung Migrationsbrief |
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Initiierung ersten SEPA Lastschrifteinzug nach Migration |
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Bearbeitung von Postrückläufern |
Der Abbuchungsauftrag stellt kein „legacy mandate“ im Sinne der SEPA Regelwerke oder der SEPA Migrationsverordnung dar.Zudem liegt das Original des Abbuchungsauftrages meist der Bank des Zahlungspflichtigen und nicht dem Zahlungsempfänger vor.
Die SEPA Verordnung schreibt hingegen vor, dass das Original des Mandates beim Zahlungsempfänger aufzubewahren ist.
Zudem sieht die SEPA Migrationsverordnung in Artikel 7 nur die Weiternutzung von Mandaten aus Altverfahren vor, bei denen ein bedingungsloses Erstattungsrecht gewährt wurde. Dies ist beim DTA Abbuchungsauftragsverfahren nicht der Fall.
Bestehende Abbuchungsaufträge dürfen somit nicht in SEPA Firmenlastschrift Mandate umgedeutet werden. Als Alternative zu den bestehenden Abbuchungsaufträgen ist die Einholung eines SEPA Firmenlastschriftmandates notwendig.
Zu beachten und zu prüfen ist seitens des Zahlungsempfängers hierbei, dass im SEPA Firmen Lastschriftverfahren der Zahlungspflichtige kein Verbraucher sein darf. Bei NICHT Verbrauchern darf neben dem SEPA Firmenlastschrift Mandat alternativ auch ein SEPA Basis Lastschriftmandat eingeholt werden.
Eine Migration von Abbuchungsaufträgen auf SEPA Lastschriftmandate ist nicht möglich. Deshalb müssen sich Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtige entweder auf die Nutzung des SEPA Basis- oder des SEPA Firmen- Lastschriftverfahrens verständigen. Dabei ist ein entsprechendes Lastschriftmandat vom Zahlungspflichtigen einzuholen.
Das SEPA Firmen Lastschriftverfahren kann nur von Zahlungspflichtigen, die nicht Verbraucher sind, genutzt werden.
Das Abbuchungsauftragsverfahren wird zum 1. Februar 2014 aufgrund der gesetzlichen Vorgaben eingestellt. |