SEPA unterscheidet grundsätzlich zwei Varianten des Lastschriftverfahren:
Ein SEPA Basis-Lastschriftverfahren (SEPA Core Direct Debit, SDD CORE und SDD COR1) welches von allen Bankkunden genutzt werden kann und ein SEPA Firmen-Lastschriftverfahren (SEPA Business to Business Direct Debit, SDD B2B), deren Nutzung ausschließlich den Geschäftskunden vorbehalten ist.
Via SEPA Basis-Lastschrift und via SEPA Firmen-Lastschrift lassen sich Rechnungsbeträge - die auf die Währung EURO lauten - in Deutschland und den anderen SEPA Teilnehmerländern auf Basis einheitlicher Standards und Rechtsgrundlagen einziehen.
Mit der SEPA Lastschrift wurde eine bestehende Lücke im europäischen Zahlungsverkehr geschlossen. Grenzüberschreitende Lastschriften waren bisher aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher und vertraglicher Regelungen nicht möglich. |
Die Erstellung von SEPA Lastschriften erfolgt im ISO 20022 basierten XML Nachrichtenformat. Seitens des Bankkunden erfolgt die elektronische Beauftragung von SEPA Lastschriften an das mit dem Inkasso beauftragte Kreditinstitut im so genannten SEPA PAIN.008 Format. Das Kreditinstitut verarbeitet die SEPA Lastschriftdatei und sendet diese an die Deutsche Bundesbank im so genannten SEPA PASC.003 Format (Bank to Bank Schnittstelle).
Den SEPA Rulebooks des EPC nach müssen bei der SEPA Basis-Lastschrift erstmalige Lastschrifteinzüge stets unter Berücksichtigung der Bestimmungen des TARGET Kalenders fünf Bankgeschäftstag (bei SEPA CORE) bzw. ein Bankgeschäftstag (bei SEPA COR1) vor Fälligkeit bei der Zahlstelle - darauf folgende Zahlungen bei SEPA CORE mindestens noch zwei Bankgeschäftstage vor Fälligkeit - vorliegen. Die Vorlauffrist für einmalige SEPA Lastschriften CORE beträgt ebenfalls fünf Bankgeschäftstage.
Eine autorisierte SEPA Basis-Lastschrift kann innerhalb von 8 Wochen nach Kontobelastung widersprochen werden. Der Belastungsbetrag wird in solchen Fällen dem widersprechenden Bankkunden wieder valutengerecht gutgeschrieben.
Bei einem nicht autorisierten SEPA Lastschrifteinzug - d.h. ohne gültiges SEPA Mandat - kann der Zahler innerhalb von 13 Monaten nach Belastung die valutengerechte Erstattung des eingezogenen Lastschriftbetrages verlangen.
Den SEPA Rulebooks des EPC nach müssen einmalige, erstmalige oder Folgelastschriften bei der SEPA Firmen-Lastschrift einen Tag vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen.
Bei der SEPA Firmen-Lastschrift besteht keine Möglichkeit zum Widerspruch einer SEPA Lastschrift, weil der Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) verpflichtet ist, die SEPA Mandatsdaten bereits vor der Belastung auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Zahlung zu prüfen.
Eine der wesentlichsten Neuerungen des Lastschriftverfahren ist die Ausrichtung des gesamten Lastschriftprozesses auf den Belastungstag (Fälligkeitsdatum, sog. Due Date), der in Abhängigkeit von der Lastschriftart eine rechtzeitige Einreichung der Lastschriftdatei erfordert.
Eine der wesentlichsten Neuerungen des SEPA Lastschriftverfahren ist - im Unterschied zum vorhergehenden nationalen Lastschriftverfahren - die Ausrichtung des gesamten Lastschriftprozesses auf den Belastungstag (SEPA Fälligkeitsdatum, so genannter SEPA Due Date), der in Abhängigkeit von der SEPA Lastschriftart eine rechtzeitige Einreichung der SEPA Lastschriftdatei erfordert.
Beim SEPA Lastschrifteinzugsverfahren vereinbart der Zahlungsempfänger mit dem Zahlungspflichtigen einen konkreten Fälligkeitstag, an dem einerseits auf dem Konto des SEPA Lastschrifteinreicher die Gutschrift erfolgen und andererseits das Konto des SEPA Lastschriftschuldner durch dessen Bank mit dem in der Lastschrift vorgegebenen Betrag belastet werden soll.
Der Fälligkeitstag ist für die Berechnung von diversen SEPA Fristen maßgeblich. Vom Fälligkeitsdatum aus wird einerseits die Einreichungs- oder Vorlagefrist bei der Bank des Debtor berechnet und andererseits wird bei SEPA R-Transaktionen der Fälligkeitstag für die Errechnung der Rückgabefristen herangezogen. Des Weiteren bestimmt der Fälligkeitstag auch die Frist für die Versendung der Vorabmitteilung (SEPA Pre-notification) an den Zahlungspflichtigen, die vom Zahlungsempfänger (ggf. unter Berücksichtigung einer bilateral individuell vereinbarten Verkürzung) einzuhalten ist.
Der Zahlungsempfänger muss die SEPA Lastschrift zum Einzug bei seiner zum SEPA Inkasso berechtigten Bank so einreichen, dass die Lastschriftdaten dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen über die erste Inkassostelle rechtzeitig vorgelegt werden. Die Cut off Zeiten der zwischengeschalteten verarbeitenden Institute, der sog. Clearing und Settlement Mechanismen (CSM), sind hier zu beachten.
Mit der Zahlungsinformation werden auch die relevanten Daten des SEPA Mandats übermittelt. Das SEPA Mandat und die SEPA Lastschrift bilden beim SEPA Lastschriftverfahren eine logische Einheit.
Wesentlichste Merkmale der SEPA Lastschrift |
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» SEPA IBAN & (ggf. SEPA BIC) kennzeichnen Kontoverbindung des Zahlers |
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» SEPA Lastschrifteinzug erfordert gültiges SEPA Lastschriftmandat |
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» SEPA Vorabinformation an Zahler mindestens 14 Kalendertage vor Belastungsbuchung |
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» SEPA Fälligkeitsdatum bestimmt exakt Tag der Kontobelastung unter Beachtung Vorlagefrist |
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» Mindestvorlagefrist (bei Zahlstelle) |
5 TARGET2 Geschäftstage vor Fälligkeit für SEPA Einmallastschriften und für SEPA Erstlastschriften |
SEPA Lastschrift CORE |
2 TARGET2 Geschäftstage vor Fälligkeit für SEPA Folgelastschriften |
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1 TARGET2 Geschäftstag vor Fälligkeit |
SEPA Lastschrift COR1 SEPA Lastschrift B2B |
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» Widerspruchsfrist (Erstattung) |
Rückgaberecht 8 Wochen |
Ab Kontobelastung |
Rückgaberecht 13 Monate |
SEPA Lastschrift ohne gültiges SEPA Mandat |
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» SEPA Mandat erlischt nach 36 Monaten Inaktivität, muss bei Bedarf dann erneuert werden |
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» Transparenz durch SEPA Mandatsreferenz und SEPA Gläubiger Identifikationsnummer |
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» SEPA Verwendungszweck mit 140 Zeichen |
Kriterien |
SEPA Basis-Lastschrift |
SEPA Firmen-Lastschrift |
Widerspruchsrecht des Schuldners |
8 Wochen nach Belastung, 13 Monate bei unautorisierter Belastung |
Kein Widerspruchsrecht nach Belastung |
Mandatsprüfung durch Schuldnerbank |
Optional |
Verpflichtend |
Vorlagefristen |
D-5 für Erst-/Einmallastschriften SEPA CORE D-2 für Folgelastschriften SEPA CORE D-1 für Lastschriften SEPA COR1 |
D-1 |
Rückgabe durch Schuldnerbank |
D+5 |
D+2 |
Unterstützung durch Banken |
EUR Länder seit 11/2010 Nicht EUR Länder ab 11/2014 |
Optional |
Die Übertragung von elektronisch eingereichten SEPA Lastschriftaufträgen hat grundsätzlich online zu erfolgen. Eine Datenträgereinreichung, wie beim DTA Verfahren, wird mit der Einführung von SEPA nicht mehr unterstützt.
EU Verordnung Nr. 260/2012, Artikel 8 (Multilateral Interchange Fee - MIF)
Verbot standardmäßiger Interbankenentgelte pro SEPA Lastschrift |
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Für grenzüberschreitende SEPA Lastschriften nach dem 31. Oktober 2012 |
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Für nationale SEPA Zahlungen können bis zum 1. Februar 2017 die bisherigen nationalen Interbankenentgelte erhoben werden |
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Multilaterale SEPA Rücklastschriftentgelte sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt |
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Zweck: Zuweisung der Kosten an Verursacher |
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SEPA R-Transaktion Entgelt ist streng kostenbasiert |
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SEPA R-Transaktion Entgelt ist darf die tatsächliche Kosten bei der Abwicklung einer SEPA R-Transaktion durch den kostengünstigsten vergleichbaren Zahlungsdienstleister nicht überschreiten |
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Keine zusätzlichen Gebühren, wenn die Kosten durch SEPA R-Transaktion Entgelt bereits abgedeckt sind |
Auf Grund der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung des SEPA Lastschriftverfahrens ist aus rechtlicher Sicht der Banken vom Zahlungsempfänger die Hereinnahme einer Inkassovereinbarungen vor der Ausführung von LS-Einzügen zwingend erforderlich.
Migration der Einzugsermächtigungslastschrift aus Verbraucher-Bank-Sicht |
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Bis 01/2014 |
Einzugsermächtigungslastschrift mit Kontonummer und Bankleitzahl
Inlandslastschrift per DTA Format |
Bis 01/2016 |
ELV Einzugsermächtigungslastschrift mit Kontonummer und Bankleitzahl
ELV Inlandslastschrift darf aufgrund gesetzlicher Vorgabe per DTA Format in Deutschland bis 02/2016 unverändert weiter betrieben werden. |
11/2009 – 01/2016 |
SEPA Basis-Lastschrift mit IBAN und BIC [via ISO2022 SPEA PAIN Format]
BIC ist für die SEPA Basis-Lastschrift -sofern der Einzugsauftrag vor dem 02/2014 erteilt wird- ausnahmslos ein Pflichtfeld. Nach dem 02/2014 gilt dieses für die BIC nur für SEPA Lastschrifteinzugsaufträge außerhalb Deutschlands, die jedoch vor dem 02/2016 beauftragt werden. |
02/2014 – 01/2016 |
SEPA Basis-Lastschrift mit IBAN (nur innerhalb Deutschland)
Angabe einer BIC ist aufgrund gesetzlicher Vorgabe für Verbraucher und Unternehmen lediglich optional. |
Ab 02/2016 |
SEPA Basis-Lastschrift mit IBAN (gilt für alle SEPA Teilnehmerländer)
Gesetzliche Vorgabe einer SEPA SDD nur noch mit IBAN und ohne BIC. |
SEPA Inlandslastschriftabkommen |
Das um die verkürzte Vorlagefrist von einem Bankarbeitstag ergänzte Abkommen trat zum 4. November 2013 in Kraft |
DTA Lastschriftabkommen |
» Das Lastschriftabkommen gilt vom 1. Februar 2014 bis 29. Januar 2016 nur noch für ELV |
» Das Lastschriftabkommen wird zum 15. April 2016 aufgehoben |