Die europäische Kreditwirtschaft verständigte sich bereits im Juli 2005 auf die wichtigsten Eckpunkte für die Festlegung von einheitlichen Rahmenbedingungen zur Abwicklung von Transaktionen mit Zahlungskarten im Euro Raum.
Im Rahmen der Umsetzung von SEPA wurden von daher nicht nur spezielle Abwicklungsformate für Überweisungen (SEPA Credit Transfer) und Lastschriften (SEPA Direct Debit) sondern frühzeituig auch für das Clearing von Kartentransaktionen (SEPA Card Clearing) definiert.
Diese sogenannten SCC Nachrichten sind Bestandteil eines vom European Payments Council (EPC) zwischenzeitlich verabschiedeten SEPA Cards Framework – ein europäisches Rahmenwerk für das Clearing und Settlement von Kartenzahlungen im Interbankenbereich - der Berlin Group, der die Grundzüge einer Umsatzverrechnung zwischen den beteiligten Zahlungsdienstleistern regelt.
Das SCC Datenformat basiert auf dem ISO 20022 Standard und orientiert sich im Kern an den Strukturen des SEPA Direct Debit Formates; ist jedoch um spezifische Datenelemente für das Kartengeschäft (Details zu den durchgeführten Kartentransaktion) ergänzt bzw. ist um nicht erforderlichen Informationen (z.B. Mandatsdaten) abgespeckt.
Mit dem Beschluss der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) künftig nur noch das SCC Format (XML) zu nutzen einhergehend besteht an alle Kartenprrozessbeteiligten auch eine Erfordernis die verwendeten Zahlungsverkehrsmechanismen bis zum 01. Februar 2016 auf die neuen Anforderungen, insbesondere auf das neue SCC Format umstellen zu müssen
Von der Umstellung auf das SCC Format betroffene Marktteilnehmer |
» Kartenherausgeber |
» Kartenakzeptanten |
» Technische Dienstleister (Acquirer, Netzbetreiber und Übergabestellen |
» Zahlungsverkehrsabwickler (Evidenzzentralen, Clearinghäuser, Inkassoinstitute) |
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Von der Umstellung auf das SCC Format betroffene Geschäftsvorfallbereiche |
» Bezahlen via electronic cash im Handel am Point of Sale (POS) |
» Bargeldabhebungen am Geldausgabeautomaten (GAA) |
» Aufladung von Prepaid-Konten (z.B. Mobilfunkkarte) |
» Zuordnung von R-Transaktionen zur Originaltransaktion |
Diesbezüglich bestehende und neu abzuschließende vertragliche Vereinbarungen (z.B. für die Nutzung von Geldkarten) müssen analog hierzu auch an die neuen SCC Anforderungen angepasst werden.
Zwei Verfahren bei Kartenzahlungen: |
» Autorisierung durch mit PIN Eingabe |
» Autorisierung durch unterschriebenen Lastschriftbeleg (elektronisches Lastschriftverfahren) |
Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten durch PIN Eingabe unterliegen nach Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe c nicht der SEPA Verordnung, da dieses Zahlungsinstrument bereits europaweit als zuverlässige gesicherte Zahlung (Kartenzahlung am „Point of Sale“) gilt. Da in den überwiegenden Fällen die Abwicklung von Zahlungsvorgängen mit autorisierter PIN Eingabe erfolgt, bleiben derartige Transaktionsvorgänge von der SEPA Umstellung unberührt.
Die Deutsche Kreditwirtschaft bekennt sich mit dem SCF Rahmenwerk zum EMV Standard (Nutzung von PIN und Chip) sowie zur Trennung von Verwaltung und operativer Abwicklung eines Kartenprogramms. Konkrete Inhalte fehlen allerdings noch in einigen Bereichen, so dass hier noch weitere Anstrengungen der Kreditwirtschaft erforderlich sein werden.
Absehbare SEPA Auswirkungen für Kartenzahlungen: |
» Ablösung nationaler durch internationale Kartenprogramme |
» Kooperation mit internationalen Kartenprogrammen bei grenzüberschreitendem Einsatz (sog. „Co Branding“) |
» Ausdehnung des Operationsbereiches nationaler Kartensysteme durch eigene Expansion oder Allianzen mit anderen Kartensystemen. |
Den Kreditkarten und Debit Karten Transaktionen liegt rechtlich keine Einzugsermächtigungslastschrift zugrunde. Der Kunde erteilt mit seinem Kartensatz rechtlich einen (unwiderruflichen) Zahlungsauftrag gegenüber dem Kartenemittenten.
Lediglich bei dem Einzug der Kreditkartenumsätze handelt es sich rechtlich um Lastschriften, die der SEPA Verordnung unterliegen.
Interbankenentgelte sind Kosten, die bei der Akzeptanz von Kartenzahlungen entstehen, hierunter fallen beispielsweise Kosten für Telekommunikation, Hardware und transaktionsbezogene Abwicklungskosten.
Seitens des EU Parlaments wurden am 10.03.2015 einheitliche Verbraucherschutz-Vorschriften zur Deckelung von Kartenentgelten bei inländischen und grenzüberschreitenden Kartenzahlungen verabschiedet.
Bei Kreditkartenzahlungen beträgt die transaktionsbetragsbasierende Obergrenze für das Kartenentgelt 0,3%, hingegen bei Debit Karten maximal 0,2% oder alternativ 5 Cent pro Transaktion, sofern diese nicht die transaktionsbetragsbasierende Obergrenze von 0,2% überschreitet.
Eine Übergangsfrist von 3 Jahren gilt für Kreditkartenfirmen, deren Transaktionen ausschließlich über ein Kreditinstitut abgewickelt werden., hierzu gehört American Express und Diners Club.
Ausgenommen von diesen Interchange-Fee Begrenzungen sind ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzte Firmenkarten sowie Bargeldabhebungen am Geldautomat. |