Nach der bisherigen Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen gibt es für Internetlastschriften keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Sowohl nach der SEPA Verordnung als auch nach dem SEPA Begleitgesetz könnten weiterhin Lastschriftmandate im Internet erteilt werden.
Bestimmte Anforderungen an die Form des Mandats - wie zum Beispiel die Unterzeichnung eines Lastschriftbelegs aus Papier - werden weder durch die SEPA Verordnung noch durch die deutsche Gesetzeslage
vorgegeben.
Die Verwendbarkeit der im Internet erteilten Lastschriftmandate richte sich daher allein nach den vertraglichen Vereinbarungen, die der Zahler mit seinem Zahlungsdienstleister bzw. der
Zahlungsempfänger mit seinem Zahlungsdienstleister getroffen haben.
Die Deutsche Kreditwirtschaft verweist darauf, dass sich verglichen mit der bisherigen gängigen Praxis keine
Änderungen ergäben und sieht bei der Internetlastschrift keinen weiteren Handlungsbedarf. Ein klares Bekenntnis der Deutschen Kreditwirtschaft hierzu steht allerdings noch aus.
Das Thema Lastschrifteinzug im Internet müsste eigentlich auch auf die europäische Ebene gehoben werden. Dieses würde voraussichtlich zu einer Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie führen, denn
bei der Ausarbeitung von Lösungswegen muss die notwendige Rechtssicherheit bei Internettransaktionen sichergestellt werden.
Neue Möglichkeiten für Internetlastschriften, die im SEPA Rat erörtert werden könnten, sind auch neue Wege der Legitimierung wie zum Beispiel der elektronische Personalausweis.
Der EPC hat erste Voraussetzungen für eine SEPA konforme technische Umstellung des Elektronischen Lastschriftverfahrens (ELV) geschaffen. Details sind aber noch offen und müssen noch in kleineren
SEPA Rat Gruppen erörtert werden. Die Schritte des EPC und die Übergangszeit bis Februar 2016 scheinen ausreichend, um eine Alternative zum ELV zu entwickeln.
Internetmandate werden durch SEPA nicht grundsätzlich
ausgeschlossen. Jedoch sind die derzeit verbreiteten Verfahren in der Regel nicht ausreichend, um die SEPA Formvorgaben zu erfüllen (d.h. ein bloßes Anklicken genügt
nicht).
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Die PIN gestützten Lastschriften über Maestro Karten unterliegen (b.a.w.) keiner SEPA Mandatsverpflichtung. Diese werden folglich nicht mittels einer SEPA Lastschrift sondern weiterhin im ELV
Verfahren und immer noch im DTAUS (Textschlüssel 05 019) Format eingezogen.
Spätestens ab dem 01. Februar 2016 müssen jedoch alle PIN Kartenzahlungen im SCC (SEPA CARD CLEARING) eingezogen werden. Voraussichtlich wird dieses dann ohne Mandat möglich sein. Dieses lässt
sich dadurch begründen, weil der Kunde sich bereits über die PIN Eingabe identifiziert und somit gemäß der Kartenbedingung die Belastungsanweisung an die kartenausgebende Bank erteilt.