Instant Payment - Zugangskanäle

Die Regulierung der Instant Payments verpflichtet Zahlungsdienstleister dazu, Echtzeitüberweisungen und Sammel-Echtzeitüberweisungen über alle Vertriebskanäle anzubieten, die bereits für SEPA-Überweisungen und SEPA-Sammelüberweisungen genutzt werden. Dies stellt sicher, dass Kunden in allen Bereichen des Zahlungsverkehrs die Vorteile von Echtzeitüberweisungen nutzen können, unabhängig davon, welchen Kanal sie bevorzugen.

Eine verpflichtende Unterstützung für alle Auftragsformen und Zugangskanäle gewährleistet sein muss. Dies schließt digitale Datenübertragung (DFÜ), spezielle Servicezentren (SRZ), SB-Medien, papierbasierte Überweisungen (beleghaft), Telefax und Daueraufträge ein. Die Umsetzung betrifft Echtzeitüberweisungen, die analog zu SEPA-Überweisungen auf allen Kanälen angeboten werden sollen.


Verfügbare Zugangskanäle für Echtzeitüberweisungen

  • Stationär (Filiale)
    Kunden können Echtzeitüberweisungen direkt in der Filiale vornehmen.

  • Beleghafte Überweisung
    Papierbasierte Überweisungen, die von Kunden manuell eingereicht werden, werden für Echtzeitüberweisungen zugänglich gemacht.

  • Internetfiliale
    Kunden haben online die Möglichkeit, Echtzeitüberweisungen durchzuführen.

  • Firmenkundenportal
    Firmenkunden können Echtzeitüberweisungen über das Online-Banking-Portal nutzen.

  • TPP (Third Party Provider)
    Dritte Zahlungsdienstleister können ebenfalls auf die Funktion der Echtzeitüberweisungen zugreifen, was die Integration mit anderen Finanzdienstleistungen ermöglicht.

  • Apps
    Mobile Anwendungen der Banken sollen Echtzeitüberweisungen standardmäßig unterstützen.

  • Telefonbanking
    Kunden können über den telefonischen Kontakt Echtzeitüberweisungen initiieren.

  • Kundenservicecenter für Privatkunden
    Das Servicecenter unterstützt Privatkunden bei Echtzeitüberweisungen.

  • Business Center für Firmenkunden
    Firmenkunden können Echtzeitüberweisungen über das Business Center tätigen.

  • Selbstbedienungsterminals
    Selbstbedienungseinrichtungen in den Filialen werden für Echtzeitüberweisungen verfügbar gemacht.

  • Software-Nutzer
    Über FinTS-Schnittstellen und den ELKO-Bankrechner (EBICS) wird Echtzeitüberweisung für softwarebasierte Zugänge unterstützt.

  • Daueraufträge
    Regelmäßige, automatisierte Überweisungen

  • Fax (nicht empfohlen)
    Auch wenn nicht empfohlen, wird die Option für Echtzeitüberweisungen per Fax technisch möglich gehalten.

Beleghafte Instant Payments im Zahlungsverkehr (ZV-Belege)

Die Einführung beleghafter Echtzeitüberweisungen erfordert eine Kombination aus organisatorischen Anpassungen, der Änderung von Überweisungsbedingungen und der Modifizierung bestehender PPS-Prozesse. Eine spezielle Kundenanweisung und die Verwendung eines Briefumschlags für Echtzeitüberweisungen sollen diese Funktionalität ermöglichen, ohne umfangreiche IT-Umstellungen vorzunehmen.

Bei der Erfassung eines Zahlungsauftrags in Anwesenheit des Zahlers sind die VoP-Pflichten sowie die Mitteilungen über den Zahlungsstatus umzusetzen und zu dokumentieren.

Ist der Zahler beim finalen Status nicht anwesend, erfolgt die Mitteilung über den Kontoauszug und optional über die Kontowecker-Funktion. Bei negativer Statusmeldung erfolgt eine schriftliche Mitteilung per Post oder über das Postfach.

Bedarf ohne IT-Auswirkung

  • Die Überweisungsbedingungen müssen bis zum 9. Oktober 2025 angepasst und in allen Zugangskanälen aktualisiert werden.

  • Eine Überprüfung der Bearbeitungsfristen für beleghafte Überweisungen ist erforderlich.

  • Eine Echtzeitlimitprüfung vor der Übergabe in die Instant Payment-Verarbeitung gewährleistet die Einhaltung der Limits.
  • Die PPS-Prozesse (Post Processing Services) müssen so modifiziert werden, dass beleghafte Aufträge entsprechend verarbeitet und gekennzeichnet werden. Dies umfasst z. B. die Kennzeichnung der Echtzeitbelege mit einem Stempel auf der Vorderseite zur rechtmäßigen Archivierung und Nachvollziehbarkeit.

  • Der Transport der Belege aus Filialpost, SB-Briefkästen und Briefpost muss denselben zeitlichen Begrenzungen unterliegen wie SEPA-Überweisungen.

  • Die Schriftenlesung und nachfolgende Prüfungen gemäß den geltenden PPS-Prozessen für den belegbasierten Zahlungsverkehr bleiben unverändert und sind im Sinne der aktuellen Verordnung nicht relevant.
  • Persönliche Abgabe des Belegs: Die Weitergabe zur Erfassung ins BackOffice bleibt bei persönlicher Abgabe des Belegs in der Filiale weiterhin zulässig.

  • Löst zusätzliche Pflichten wie die VoP (Verifikation von Zahlungsempfängern) und Mitteilungen über den Zahlungsstatus aus, die dokumentiert werden.

  • VoP ist nicht auszuführen, dies gilt für die nachgelagerte Belegerfassung.

  • Bei Abwesenheit des Zahlers zum Zeitpunkt der finalen Zahlungsstatusmitteilung erfolgt die Information über den Kontoauszug.

  • Zusätzliche Mitteilungen im Negativfall erfolgen per Post oder über ein elektronisches Postfach.

Bedarf mit IT-Auswirkung

  • Definition einer oder mehrerer neuer Primanota für beleghafte Echtzeitüberweisungen.

  • Anpassung der Verarbeitungsprozesse, damit die Aufträge mit der neuen Primanota priorisiert verarbeitet werden.

  • Vor der Übergabe in die Instant Payment Ausgangsverarbeitung wird das Echtzeitlimit geprüft.

  • Fehlgeschlagene Prüfungen
    a) Ablehnung der Zahlung mit entsprechender Information an den Zahler.
    b) Optional: Prüfung eines neuen Merkmals am Konto zur Umleitung auf SEPA bei gescheiterten Echtzeitaufträgen. Steht dieses auf „ja“, wird versucht, die Zahlung über SEPA umzuleiten

  • Definition und Nutzung neuer Keys für die Bepreisung beleghafter Echtzeitüberweisungen.

Stationäre Erfassung von Echtzeitüberweisungen

Bei der Erfassung von Überweisungen in Anwesenheit des Kunden müssen VoP-Prüfungen durchgeführt und die entsprechenden Ergebnisse dokumentiert werden.

Ist der Kunde beim finalen Status nicht anwesend, erfolgt die Mitteilung über den Kontoauszug und optional über die Kontowecker-Funktion. Eine Klärung über eine aktive Statusmitteilung im Positivfall steht aus.

Fehlgeschlagene Prüfungen: Im Falle einer Ablehnung wird der Zahler über die Gründe informiert, und es wird eine SEPA-Alternative angeboten, sofern das Konto entsprechend gekennzeichnet ist.

Prozessanpassungen ohne IT-Auswirkung

  • VoP-Prüfung vor Autorisierung
    Die VoP-Prüfung muss vor der Autorisierung des Zahlungsauftrags durchgeführt und der Zahler über das Ergebnis informiert werden.

  • Kundeninformation über den Ausführungsstatus
    Der Zahler muss unmittelbar über den Status der Echtzeitüberweisung informiert werden.

  • Dokumentation
    Der Prozess muss so gestaltet sein, dass die Dokumentation der VoP-Prüfung und der Kundenentscheidung (bei Abweichungen wie „No Match“ oder „Close Match“) möglich ist.

Erweiterungen mit IT-Auswirkung

  • Erfassungsdialogs muss so erweitert werden, dass die Anwesenheit des Kunden dokumentiert werden kann.

  • Der Dialog muss die VoP-Prüfung ermöglichen, bevor die Autorisierung durch den Zahler erfolgt.

  • Der Prozess muss sicherstellen, dass Echtzeitüberweisungen vor der Übergabe in die Instant Payment-Verarbeitung auf Limitüberschreitungen geprüft werden. Bei einer Limitüberschreitung kann dem Zahler eine alternative SEPA-Überweisung angeboten werden.

  • Das System muss die Dokumentation des VoP-Ergebnisses sowie die Entscheidung des Kunden im Fall von Abweichungen sicherstellen.

  • Neue Keys für die korrekte Bepreisung der Echtzeitüberweisungen sind zu definieren und im System zu integrieren.

Telefon-Banking: Soll-Zustand Echtzeitüberweisungen

Im Telefon-Banking werden Echtzeitüberweisungen i.d.R. über zwei etablierte Wege abgewickelt: das automatisierte Voice-Banking und das manuell durchgeführte KSC-Banking durch Mitarbeiter. Beide Erfassungswege müssen entsprechend erweitert werden, um die Beauftragung von Echtzeitüberweisungen zu ermöglichen.

Der Prozess für Echtzeitüberweisungen im Telefon-Banking muss so gestaltet werden, dass er die gesetzlich geforderte Transparenz und Sicherheit gewährleistet.

Prozessanpassungen ohne IT-Auswirkung

  • Eine VoP (Verifikation von Zahlungsempfängern) muss vor der finalen Autorisierung durchgeführt und das Ergebnis dem Zahler mitgeteilt werden.

  • Nach Abschluss der Überweisung muss der Zahler über den Status der Echtzeitüberweisung informiert werden, auch im Negativfall.

  • Alle relevanten Informationen zur VoP-Prüfung und der finalen Entscheidung des Kunden müssen dokumentiert werden.

  • Trotz einer vorab durchgeführten Legitimation im Telefon-Banking ist eine erneute Autorisierung der Zahlung erforderlich, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
  • Die VoP-Prüfung beschränkt sich auf die IBAN und den Namen des Zahlungsempfängers; andere Identifikationskriterien wie der LEI sind in diesem Kanal nicht vorgesehen.
  • Kann zu einer manuellen Nachbearbeitung geführt werden, z. B. wenn der Verwendungszweck oder der Empfängername nicht erkannt wurde. In solchen Fällen entsteht eine Audiodatei, die die Auftragserteilung des Zahlers enthält. Während der Nachbearbeitung ist der Kunde nicht anwesend, wodurch die Freigabe durch einen Mitarbeiter erfolgt (2- oder 4-Augen-Prinzip).

Erweiterungen mit IT-Auswirkung

  • Erfassungsdialog sowie das Voice-Banking müssen um die Funktionalität „VoP-Prüfung“ ergänzt werden. Dabei ist die VoP-Prüfung eine neue Pflichtaktivität, welche sowohl für SEPA- als auch für Echtzeitüberweisungen gilt und vor der Autorisierung durch den Zahler erfolgen muss.

  • Für den Aufruf der VoP-Prüfung sind IBAN und Name des Zahlungsempfängers verpflichtend.

  • Das Ergebnis der VoP-Prüfung sowie die Entscheidung des Kunden, die Zahlung trotz einer Abweichung (No / Close Match) fortzusetzen, müssen dokumentiert werden.

  • Bei der Übergabe einer Echtzeitüberweisung in die Sammlerdatenbank muss das Echtzeitlimit geprüft werden.

  • Verhalten bei Limitüberschreitung
    a) Die Zahlung wird abgelehnt und der Zahler entsprechend informiert.
    b) Optional: Der Zahler wird informiert und nach einer Alternativausführung über SEPA gefragt. Möchte der Kunde die SEPA-Ausführung in Anspruch nehmen, soll seine Entscheidung dokumentiert und die Zahlung in den SEPA-Ausführungsprozess übergeben werden.

  • Für die Bepreisung der telefonischen Echtzeitüberweisung müssen neue Keys definiert und verwendet werden.

  • Kunden müssen sich bei der Auftragserfassung legimieren. Für die VoP-Prüfung und Autorisierung der Zahlung müssen weitere Identifikationsmerkmale abgefragt werden, z.B. durch Eingabe weiterer PIN-Ziffern, wenn keine separate Telefon-PIN vorhanden ist

Sollzustand für Instant-Payment-Daueraufträge

  • Instant-Payment-Daueraufträge müssen zu einer vorgegebenen Ausführungszeit und innerhalb der Ausführungsfrist (z.B. 10 Sekunden) ausgeführt werden.
  • Der Kunde soll unmittelbar nach der Ausführung über den Status (erfolgreich/abgelehnt) informiert werden. Eine positive sowie eine negative Statusmitteilung sind vorzusehen.
  • Zusätzlich müssen Instant-Payment-Daueraufträge regelmäßig auf Limitprüfungen überprüft werden, um die Ausführbarkeit sicherzustellen.

Erfassungsmöglichkeiten

  • Die Erfassung von Instant-Payment-Daueraufträgen muss sowohl über dedizierte Menüpunkte als auch über allgemeine Überweisungsmasken erfolgen.
  • Es muss ein Feld zur Festlegung der Ausführungszeit geben, wobei eine minutengenaue Planung und bevorzugte Taktung (15 Minuten) möglich ist.

Technische Anforderungen

  • Erweiterung der Erfassungsmasken
    • Anpassungen sind erforderlich, um die Erfassung und Verwaltung von Instant-Payment-Daueraufträgen zu ermöglichen.

  • Prozesse für die ZV-Verarbeitung
    • Die tatsächliche Ausführung erfolgt im Rahmen der Zahlungsverkehrsverarbeitung (ZV-Verarbeitung), wobei ein Kalendertageszyklus sicherzustellen ist.

  • Alternative Lösungen zur Ausführungsfrequenz:
    • Alternative 1: Automatisierte Ausführung im 15-Minuten-Takt zur ZV-Verarbeitung.
    • Alternative 2: Einmal tägliche Verarbeitung in Sammelprozessen, gefolgt von einer detaillierten Ausführung zur festgelegten Zeit.

  • Datenbankanbindung:
    • Auftragseinstellungen und deren zeitgerechte Ausführung müssen in den relevanten Datenbanken gespeichert und aktualisiert werden (z.B. SammelDB).

  • VoP-Prüfung und Informationen
    • Die VoP-Prüfung muss für alle Anlage- und Änderungsprozesse durchgeführt werden, einschließlich der Anzeige von "Match", "No Match", und "Close Match" mit direkter Kundeninformation bei Abweichungen.

Sicherheit und Compliance

  • Instant-Payment-Daueraufträge unterliegen den gleichen regulatorischen Anforderungen wie Echtzeitüberweisungen. Alle sicherheitsrelevanten Informationen (z.B. Kennzeichen für Echtzeitdaueraufträge, VoP-Status) müssen in den Systemen dokumentiert und bei der Ausführung berücksichtigt werden.

  • Eine erneute Limitprüfung erfolgt unmittelbar vor der Ausführung.

Herausforderungen bei der Umsetzung

Die Bereitstellung von Instant Payments über alle relevanten Kanäle bringt erhebliche technische und organisatorische Herausforderungen mit sich:

  • Technische Infrastruktur und Hochverfügbarkeit
    Zahlungsdienstleister müssen eine robuste und skalierbare IT-Architektur bereitstellen, um eine kontinuierliche Verfügbarkeit und schnelle Abwicklung von Echtzeit-Transaktionen zu gewährleisten.

  • Sicherheitsanforderungen
    Der Schutz von Kundendaten und die Verhinderung unbefugter Zugriffe sind von zentraler Bedeutung. Dazu gehören Verschlüsselungstechniken und mehrstufige Authentifizierung.

  • Interoperabilität und Integration
    Die neuen Anforderungen erfordern die reibungslose Integration der Instant-Payment-Funktionalitäten in bestehende Bankensysteme und Plattformen, um eine einheitliche Nutzererfahrung sicherzustellen.

  • Benutzerfreundlichkeit
    Eine intuitive Gestaltung der Benutzeroberflächen und ein konsistenter Zugang zu den Instant-Payment-Diensten über alle Kanäle hinweg sind entscheidend für die Akzeptanz und Zufriedenheit der Nutzer.

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Hettwer UnternehmensBeratung GmbH - Spezialisierte Beratung - Umsetzungsdienstleistungen im Finanzdienstleistungssektor – Experte im Projekt- und Interimsauftragsgeschäft - www.hettwer-beratung.de

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