Die EU-Verordnung (EU) 2024/886 hat die regulatorischen Rahmenbedingungen für Echtzeitüberweisungen neu definiert und beinhaltet insbesondere das Preisgleichstellungsgebot. Dieses Gebot stellt sicher, dass die Entgelte für Instant Payments (Echtzeitüberweisungen) nicht höher sind als die für Standard-SEPA-Überweisungen. Dadurch sollen die Nutzung und Akzeptanz von Instant Payments gefördert und der Zahlungsverkehr innerhalb der EU effizienter und wettbewerbsfähiger gestaltet werden.
Artikel 5 regelt die Entgeltstruktur für Euro-Echtzeitüberweisungen und sorgt dafür, dass Zahlungsdienstleister keine überhöhten Gebühren für diese Überweisungsart erheben.
Kernaussagen:
Ab dem 9. Januar 2025 dürfen Echtzeitüberweisungen nicht teurer sein als vergleichbare SEPA-Überweisungen, obwohl Echtzeitüberweisungen möglicherweise mit höheren Kosten verbunden sind. Preisvereinbarungen, die dieser Vorschrift widersprechen, werden unwirksam.
Die Preisobergrenze gilt sowohl für ausgehende als auch für eingehende Echtzeitüberweisungen, getrennt je Zahlungsauslösekanal und Zahlungsinstrument. Diese Regelung betrifft sowohl Verbraucher als auch Nichtverbraucher.
Preisänderungen müssen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Nr. 2 Absatz 4 AGB-Sparkassen) explizit mit den Kunden vereinbart werden. Einseitige Preisänderungen (z. B. Preissenkungen) sind für Bestandskunden unwirksam und können von Kunden zurückgefordert werden.
Das Preisgleichstellungsgebot wurde eingeführt, um die Kostenbarrieren für die Nutzung von Echtzeitüberweisungen zu beseitigen. Bislang konnten unterschiedliche Gebührenstrukturen dazu führen, dass Verbraucher und Unternehmen aufgrund höherer Kosten Standard-Überweisungen bevorzugten. Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass Instant Payments ebenso zugänglich und preislich attraktiv sind wie traditionelle SEPA-Überweisungen.
Die Verordnung verpflichtet alle in der EU tätigen Zahlungsdienstleister dazu, ihre Preismodelle für Überweisungen entsprechend anzupassen. Dies umfasst:
Die Einhaltung des Preisgleichstellungsgebots erfordert eine systematische Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bestehender Kontomodelle. Zahlungsdienstleister haben folgende Optionen:
Zahlungsdienstleister müssen sicherstellen, dass die Preisstruktur sowohl für Einzelüberweisungen als auch für Sammelüberweisungen angepasst wird. Dies betrifft:
Zahlungsdienstleister müssen die Anpassungen bis zum 9. Januar 2025 umsetzen. Die Einhaltung dieser Frist ist entscheidend, um rechtliche Sanktionen zu vermeiden und den Kunden ein konsistentes Erlebnis zu bieten. Weitere Schritte sind:
Die Einführung dieser Regelungen erfordert von Zahlungsdienstleistern Anpassungen ihrer Preis- und Leistungsstrukturen. Kunden profitieren von der Preisgleichstellung, da Echtzeitüberweisungen künftig zum gleichen Preis wie Standardüberweisungen verfügbar sein werden. Höhere Gebühren für Echtzeitüberweisungen, wie sie bisher häufig erhoben wurden, entfallen somit.
Durch diese Preisregulierung wird sichergestellt, dass Instant Payments als Zahlungsoption in der gesamten EU an Attraktivität gewinnen und verstärkt genutzt werden. Die Anpassungen der Preisstrukturen betreffen sowohl Verbraucher als auch Geschäftskunden und fördern die Nutzung von Echtzeitüberweisungen als Standard.
Falls Zahlungsdienstleister ihre Preisstruktur bis zum Stichtag am 9. Januar 2025 nicht angepasst haben, werden bestehende Preisvereinbarungen, die höhere Entgelte für Echtzeitüberweisungen
vorsehen, automatisch unwirksam. Die Verordnung schreibt vor, dass gegen gesetzliche Vorschriften verstoßende Preisabsprachen nichtig sind. Das bedeutet:
Faktisch beträgt der Preis für Echtzeitüberweisungen somit 0,00 EUR, bis eine neue, zustimmungspflichtige Preisvereinbarung wirksam wird.
Die neuen Entgeltregelungen fördern die Verbreitung von Echtzeitüberweisungen und stellen sicher, dass sie für alle Zahlungsnutzer in der EU zugänglich und erschwinglich sind. Für Verbraucher und Unternehmen bieten die gleichen Gebühren für Echtzeit- und Standardüberweisungen erhebliche Vorteile:
Die Anforderungen der Verordnung machen umfangreiche Anpassungen in den Kundenbedingungen und dem Preis- und Leistungsverzeichnis erforderlich. Um die Umsetzung dieser Änderungen so strukturiert und transparent wie möglich zu gestalten, ist es vorgesehen, die notwendigen Anpassungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), den Preis- und Leistungsverzeichnissen sowie den Überweisungsbedingungen gebündelt vorzunehmen.
Durch eine Bündelung der zustimmungspflichtigen Änderungen auf maximal zwei Termine pro Jahr sollen alle Anpassungen für die Kunden klar und übersichtlich kommuniziert werden. So werden die Kunden umfassend über die Änderungen informiert, während der Aufwand für die Anpassung minimiert wird.
Die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung der Kunden ist bei bestimmten Änderungen im Preis- und Leistungsverzeichnis (PuLV) erforderlich, insbesondere wenn es sich um Änderungen der Preisklauseln handelt. Für diese Preisänderungen besteht keine Möglichkeit, die Zustimmung der Kunden durch eine Zustimmungsfiktion – also durch das Fehlen eines Widerspruchs – einzuholen. Die ausdrückliche Zustimmung der Kunden ist hier zwingend notwendig, um sicherzustellen, dass alle Änderungen transparent und rechtskonform umgesetzt werden.
Bei bestimmten Änderungen im PuLV, die nicht die Preisklauseln betreffen, besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, die Zustimmung der Kunden durch Zustimmungsfiktion einzuholen. Das bedeutet, dass Kunden diesen Änderungen automatisch zustimmen, sofern sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist widersprechen. Diese Regelung ermöglicht eine effizientere Umsetzung von Änderungen, die nicht unmittelbar die Kosten oder Entgelte betreffen, während gleichzeitig die Transparenz für die Kunden gewahrt bleibt.
Die Anpassungen im Preis- und Leistungsverzeichnis (PuLV) sowie die Erweiterungen der Bedingungen zur Beauftragung von Sammel- und Echtzeitüberweisungen zum 9. Januar 2025 für die Preisgleichstellung und zum 9. Oktober 2025 für neue Zahlungsauslösekanäle sind durch gesetzliche Vorgaben vorgeschrieben. Dennoch ist es erforderlich, die ausdrückliche Zustimmung der Bestandskunden einzuholen, da es sich um Änderungen der vertraglichen Hauptleistungspflichten handelt, die die Rechte und Pflichten der Kunden direkt betreffen.
Ab dem 9. Januar 2025 gilt die gesetzliche Preisobergrenze für Echtzeitüberweisungen gemäß Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012. Zahlungsdienstleister dürfen ab diesem Zeitpunkt keine höheren Entgelte für die Ausführung oder Gutschrift von Echtzeitüberweisungen verlangen als für reguläre SEPA-Überweisungen. Falls eine Entgeltvereinbarung weiterhin höhere Gebühren für Echtzeitüberweisungen vorsieht, ist sie rechtlich unwirksam und damit gemäß § 134 BGB nichtig.
Wenn eine Entgeltvereinbarung für Echtzeitüberweisungen unwirksam ist, dürfen Zahlungsdienstleister kein Entgelt mehr berechnen. Sollten sie dennoch Gebühren erheben, auch wenn diese dem Preis für reguläre SEPA-Überweisungen entsprechen, geschieht dies rechtswidrig, da eine gültige Vertragsgrundlage fehlt. In einem solchen Fall sind die unrechtmäßig vereinnahmten Entgelte an die zahlenden Kunden zurückzuerstatten. Zudem können Zahlungsdienstleister abgemahnt und im Rahmen einer Sammelklage zur Rückzahlung der Entgelte verpflichtet werden.
Die Nichtigkeit der Preisklausel für Echtzeitüberweisungen bedeutet nicht, dass die Entgelte für SEPA-Überweisungen automatisch für Echtzeitüberweisungen gelten. Obwohl die Echtzeitüberweisung formal eine SEPA-Überweisung ist, behandeln die meisten Entgeltvereinbarungen diese beiden Dienste als separate Produkte mit unterschiedlichen Preisklauseln. Die analoge Anwendung der SEPA-Preisklausel auf Echtzeitüberweisungen wäre zudem unzulässig und würde dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Entgeltvereinbarungen widersprechen, wie es der Bundesgerichtshof (BGH) fordert. Eine Anpassung der Entgelte für Echtzeitüberweisungen ist daher nur durch eine ausdrückliche und zustimmungspflichtige Neuverhandlung der Entgeltvereinbarung möglich
Zahlungsdienstleister sind nicht berechtigt, die Entgelte für Echtzeitüberweisungen einseitig anzupassen. Eine Preisfestsetzung nach § 315 BGB ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vieler Institute, wie etwa der Sparkassen, nicht vorgesehen. Eine einseitige Preisänderungsklausel wäre zudem unzulässig, da sie zu unbestimmt wäre und vor Gericht keine Aussicht auf Erfolg hätte. Daher ist eine Preisänderung ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden nicht durchsetzbar.
Eine Senkung der Entgelte auf das Niveau der SEPA-Überweisungen entspricht zwar den gesetzlichen Vorgaben, aber auch diese Anpassung kann nicht ohne Zustimmung der Kunden erfolgen. Eine gesetzliche Grundlage für eine einseitige Preisanpassung in dieser Situation gibt es nicht. Die Standard-AGB vieler Zahlungsdienstleister enthalten zwar die Möglichkeit der Zustimmungsfiktion bei gesetzlichen Anpassungen, jedoch ist diese Klausel ausdrücklich nicht anwendbar auf Änderungen von Preisklauseln – weder bei Preiserhöhungen noch bei Preissenkungen. Eine Änderung des Preis- und Leistungsverzeichnisses (PuLV) bedarf daher immer der ausdrücklichen Zustimmung der Bestandskunden.
Aus Kundensicht wäre es finanziell am vorteilhaftesten, wenn der Zahlungsdienstleister das Preis- und Leistungsverzeichnis für Echtzeitüberweisungen nicht anpasst. In diesem Fall entfallen die bisherigen Preisklauseln aufgrund ihrer Nichtigkeit, und es fehlt eine gültige Entgeltvereinbarung. Dies würde faktisch dazu führen, dass Echtzeitüberweisungen für Kunden kostenfrei sind, bis eine neue und gültige Entgeltvereinbarung getroffen wird.