Die Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 19. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 8. April 2024 in Kraft. Sie zielt darauf ab, Echtzeitüberweisungen als Standard in Europa zu etablieren, um Verbrauchern und Unternehmen schnellere und kostengünstigere Transaktionen mit mehr Effizienz und Sicherheit zu bieten.
Die Verordnung umfasst Änderungen bestehender Verordnungen und Richtlinien wie der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, Verordnung (EU) 2021/1230 sowie der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366. Diese Anpassungen sollen die Integration und Effizienz des Zahlungsverkehrs in der EU verbessern.
Die Verordnung verpflichtet Zahlungsdienstleister, ihren Kunden die Möglichkeit zu bieten, Echtzeitüberweisungen zu senden und zu empfangen. Darüber hinaus führt sie Maßnahmen zur Betrugsprävention und zur Einhaltung von Sanktionsvorschriften ein. Die Umsetzung dieser Vorgaben muss bis zum 9. Januar 2025 abgeschlossen sein, um die Konformität mit der Verordnung sicherzustellen.
Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, jederzeit für eingehende Echtzeitüberweisungen erreichbar zu sein. Dies stellt sicher, dass Zahlungen ohne Verzögerungen empfangen werden können. Die Verordnung schreibt vor, dass alle Kundenkanäle, die bereits für SEPA-Transaktionen verwendet werden, auch Echtzeitüberweisungen unterstützen müssen. Dies umfasst papierhafte Beauftragungen, Selbstbedienungsterminals (SB-Medien), Online-Banking und Mobile Banking.
Ein zentrales Element der Verordnung ist das Preisgleichstellungsgebot. Dieses schreibt vor, dass Entgelte für Echtzeitüberweisungen nicht höher sein dürfen als die für
Standard-SEPA-Überweisungen.
Zahlungsdienstleister müssen:
Durch diese Regelung wird verhindert, dass höhere Kosten die Nutzung von Echtzeitüberweisungen hemmen, was die Wettbewerbsfähigkeit dieses Zahlungssystems stärkt.
Ein wichtiger Bestandteil der Verordnung (EU) 2024/886 sind die neuen Entgeltregelungen für Echtzeitüberweisungen. Der Artikel 5b der Verordnung legt fest:
Die Verordnung beinhaltet die Pflicht zur Einführung eines IBAN-Namensvergleichs, um Fehlüberweisungen zu vermeiden. Dieser Service ermöglicht es Zahlern, den Empfängernamen mit der Empfänger-IBAN abzugleichen. Anforderungen umfassen:
Zur Implementierung des VoP-Services müssen neue Datenbanken und Schnittstellen entwickelt werden, die einen europaweiten Abgleich ermöglichen. Diese Infrastruktur ist entscheidend, um den Zahlungsverkehr zu vereinheitlichen und eine sichere Überprüfung von Kontoinformationen zu gewährleisten.
Für Echtzeitüberweisungen schreibt die Verordnung eine tägliche Sanktionsüberwachung vor, im Gegensatz zur transaktionsbasierten Prüfung bei Standardüberweisungen. Dies dient der schnellen Erkennung potenzieller Verstöße gegen Sanktionen ohne Verzögerung der Zahlungsausführung.
Das Änderungsangebot muss den Kunden mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderungen zugehen. Elektronische Bereitstellungen sollten aus Sicherheitsgründen mindestens 14 Tage vor Beginn der Zwei-Monatsfrist erfolgen.
Zahlungsdienstleister müssen jährlich Berichte an die zuständigen Behörden übermitteln, die Angaben zu Entgelten, Nutzung und Anzahl abgelehnter Überweisungen enthalten. Diese Berichterstattung beginnt mit dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 und ist ab dem 8. April 2024 erforderlich.
Die Verfügbarmachung für eingehende Echtzeitüberweisungen muss innerhalb von 10 Sek. sichergestellt werden. Umsetzung weitgehend abgeschlossen, erforderliche Anpassungen ggf. bis Oktober 2025.
Artikel 5a Absatz 8, 1. Unterabsatz
Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten der EU, deren Währung der Euro ist, müssen ihren Kunden die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen bis zum 9. Januar 2025 anbieten.
Die Entgelte für die Ausführung von Echtzeitüberweisungen dürfen die für herkömmliche Zahlungen nicht übersteigen.
Alle Zahlungsdienstleister in Euro-Ländern müssen spätestens ab dem 9. Januar 2025 mit der Abwicklung von Echtzeitüberweisungen beginnen und die neuen Preisobergrenzen einhalten.
Der Kundenstamm muss kalendertäglich gegen Sanktionslisten geprüft werden. Transaktionsbezogene Namensembargoprüfung für Echtzeitüberweisungen innerhalb der EU entfällt.
Bei SEPA-Überweisungen (Echtzeit- und Standard-) muss bereits vor der Autorisierung der Name des Zahlungsempfängers verifiziert werden.
Die Beauftragung von Echtzeitüberweisungen muss über alle bestehenden Kundenkanäle möglich sein. Ausführung und Information zum Status der Zahlung innerhalb von 10 Sekunden. Individuelle Obergrenzen müssen festlegbar und änderbar sein.
Artikel 5a Absatz 8, 1. Unterabsatz
Die Versendung von Echtzeitüberweisungen muss bis zum 9. Oktober 2025 ermöglicht werden.
Zahlungsdienstleister müssen Berichte zu Entgelten und Anteil der verweigerten Zahlungsausführungen aufgrund von Sanktionsprüfungen einreichen.
9. Januar 2025
9. April 2025
9. Oktober 2025
Zahlungsdienstleister müssen umfassende Anpassungen an ihren IT-Infrastrukturen vornehmen und interne Prozesse optimieren, um die Anforderungen zu erfüllen. Dies beinhaltet:
10-Sekunden-Regel
Sofortige Rückerstattung
Keine Reservierung
Abschaffung der 100.000 Euro Grenze
Kundenspezifische Limite
Keine vorgegebenen Obergrenzen
Gleichstellung mit SEPA-Überweisungen
Echtzeitabgleich
Warnhinweise
Limitvorgaben
Zentralisierte Überwachung
Preisgleichheit
Meldepflicht
Die Prüfung von Papieraufträgen erfolgt nur zum Zeitpunkt des Eingangs, wenn der Zahler anwesend ist. Ist der Zahler nicht vor Ort, entfällt die Prüfung.
Der ZDL haftet nicht, wenn er die Anforderungen erfüllt hat, auch wenn eine Überweisung an einen unabsichtlichen Zahlungsempfänger geht.
Der ZDL des ZA haftet bei Versäumnis der Unterrichtung und muss das Konto des Zahlers in den ursprünglichen Zustand vor der Ausführung der Transaktion bringen. Eventuelle finanzielle Schäden, die durch das Versäumnis entstehen, müssen im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstattet werden.
Wenn der ZDL des ZEs die Unterrichtung versäumt, muss er dem ZDL des ZA den dadurch entstandenen finanziellen Schaden ersetzen.
Technische Anpassungen
Prozessoptimierung
Überprüfung von Gebühren
Schulungen
Kundeninformation
Erhöhte Compliance-Anforderungen