Instant Payment - EU-Verordnung 2024/886

Erweiterung zur EU-Verordnung (EU) 2024/886 und deren Anforderungen

Die Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 19. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 8. April 2024 in Kraft. Sie zielt darauf ab, Echtzeitüberweisungen als Standard in Europa zu etablieren, um Verbrauchern und Unternehmen schnellere und kostengünstigere Transaktionen mit mehr Effizienz und Sicherheit zu bieten.

Die Verordnung umfasst Änderungen bestehender Verordnungen und Richtlinien wie der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, Verordnung (EU) 2021/1230 sowie der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366. Diese Anpassungen sollen die Integration und Effizienz des Zahlungsverkehrs in der EU verbessern.


Ziele der Verordnung

  • Förderung des digitalen Binnenmarkts
    Die Verordnung soll den grenzüberschreitenden digitalen Zahlungsverkehr in der EU vereinfachen und standardisieren.

  • Erhöhung der Effizienz
    Echtzeitüberweisungen ermöglichen eine schnellere Abwicklung von Transaktionen und eine Verbesserung der Liquidität.

  • Verbraucherschutz
    Neue Regeln sollen Verbraucher vor Betrug und Fehlern bei Zahlungen besser schützen.

Technische und geschäftliche Anforderungen

Die Verordnung verpflichtet Zahlungsdienstleister, ihren Kunden die Möglichkeit zu bieten, Echtzeitüberweisungen zu senden und zu empfangen. Darüber hinaus führt sie Maßnahmen zur Betrugsprävention und zur Einhaltung von Sanktionsvorschriften ein. Die Umsetzung dieser Vorgaben muss bis zum 9. Januar 2025 abgeschlossen sein, um die Konformität mit der Verordnung sicherzustellen.

Verpflichtende Erreichbarkeit und Angebotsverpflichtung

Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, jederzeit für eingehende Echtzeitüberweisungen erreichbar zu sein. Dies stellt sicher, dass Zahlungen ohne Verzögerungen empfangen werden können. Die Verordnung schreibt vor, dass alle Kundenkanäle, die bereits für SEPA-Transaktionen verwendet werden, auch Echtzeitüberweisungen unterstützen müssen. Dies umfasst papierhafte Beauftragungen, Selbstbedienungsterminals (SB-Medien), Online-Banking und Mobile Banking.

Entgeltregelungen und Preisgleichstellungsgebot

Ein zentrales Element der Verordnung ist das Preisgleichstellungsgebot. Dieses schreibt vor, dass Entgelte für Echtzeitüberweisungen nicht höher sein dürfen als die für Standard-SEPA-Überweisungen.

Zahlungsdienstleister müssen:

  • Ihre Kontomodelle und Preisstrukturen anpassen, um Instant Payments ohne zusätzliche Gebühren anzubieten.
  • Kundenbedingungen anpassen und sicherstellen, dass Echtzeitüberweisungen auch preislich attraktiv sind.

Durch diese Regelung wird verhindert, dass höhere Kosten die Nutzung von Echtzeitüberweisungen hemmen, was die Wettbewerbsfähigkeit dieses Zahlungssystems stärkt.

Entgeltregelungen und Preisobergrenzen

Ein wichtiger Bestandteil der Verordnung (EU) 2024/886 sind die neuen Entgeltregelungen für Echtzeitüberweisungen. Der Artikel 5b der Verordnung legt fest:

  • Preisobergrenzen
    Entgelte für Echtzeitüberweisungen dürfen nicht höher sein als die Entgelte für reguläre SEPA-Überweisungen. Diese Regelung gilt für alle Girokonten, sowohl für Verbraucher als auch für Geschäftskunden.

  • Kostenfreiheit bestimmter Dienstleistungen
    Dienstleistungen wie der Zahlungsempfängerabgleich (Verification of Payee) müssen kostenlos bereitgestellt werden.

  • Verpflichtung zur Einhaltung
    Zahlungsdienstleister in Euro-Ländern müssen bis zum 9. Januar 2025 die Preisobergrenzen einhalten.

Verpflichtender IBAN-Namensvergleich (Verification of Payee - VoP)

Die Verordnung beinhaltet die Pflicht zur Einführung eines IBAN-Namensvergleichs, um Fehlüberweisungen zu vermeiden. Dieser Service ermöglicht es Zahlern, den Empfängernamen mit der Empfänger-IBAN abzugleichen. Anforderungen umfassen:

  • Anpassung der Kundenbedingungen, um die Funktionsweise des VoP-Services zu erklären.

  • Informationspflichten gegenüber den Kunden über den Nutzen und die Nutzung des Services.

  • Opt-In- und Opt-Out-Optionen für Kunden.

Neue Schnittstellen und Datenbanken für den IBAN-Namensabgleich

Zur Implementierung des VoP-Services müssen neue Datenbanken und Schnittstellen entwickelt werden, die einen europaweiten Abgleich ermöglichen. Diese Infrastruktur ist entscheidend, um den Zahlungsverkehr zu vereinheitlichen und eine sichere Überprüfung von Kontoinformationen zu gewährleisten.

Gesonderte Sanktionsüberwachung

Für Echtzeitüberweisungen schreibt die Verordnung eine tägliche Sanktionsüberwachung vor, im Gegensatz zur transaktionsbasierten Prüfung bei Standardüberweisungen. Dies dient der schnellen Erkennung potenzieller Verstöße gegen Sanktionen ohne Verzögerung der Zahlungsausführung.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Das Änderungsangebot muss den Kunden mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderungen zugehen. Elektronische Bereitstellungen sollten aus Sicherheitsgründen mindestens 14 Tage vor Beginn der Zwei-Monatsfrist erfolgen.

Regelmäßige Berichtspflichten

Zahlungsdienstleister müssen jährlich Berichte an die zuständigen Behörden übermitteln, die Angaben zu Entgelten, Nutzung und Anzahl abgelehnter Überweisungen enthalten. Diese Berichterstattung beginnt mit dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 und ist ab dem 8. April 2024 erforderlich.

Erfolgskritische Aspekte

Verpflichtende Erreichbarkeit auf der G2-Seite

Die Verfügbarmachung für eingehende Echtzeitüberweisungen muss innerhalb von 10 Sek. sichergestellt werden. Umsetzung weitgehend abgeschlossen, erforderliche Anpassungen ggf. bis Oktober 2025.

Artikel 5a Absatz 8, 1. Unterabsatz
Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten der EU, deren Währung der Euro ist, müssen ihren Kunden die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen bis zum 9. Januar 2025 anbieten.

Preisgleichheitsgebot

Die Entgelte für die Ausführung von Echtzeitüberweisungen dürfen die für herkömmliche Zahlungen nicht übersteigen.

Alle Zahlungsdienstleister in Euro-Ländern müssen spätestens ab dem 9. Januar 2025 mit der Abwicklung von Echtzeitüberweisungen beginnen und die neuen Preisobergrenzen einhalten.

Änderungen Sanktionsprüfung

Der Kundenstamm muss kalendertäglich gegen Sanktionslisten geprüft werden. Transaktionsbezogene Namensembargoprüfung für Echtzeitüberweisungen innerhalb der EU entfällt.

Verification of Payee (VoP)

Bei SEPA-Überweisungen (Echtzeit- und Standard-) muss bereits vor der Autorisierung der Name des Zahlungsempfängers verifiziert werden.

Angebotsverpflichtung auf der G1-Seite

Die Beauftragung von Echtzeitüberweisungen muss über alle bestehenden Kundenkanäle möglich sein. Ausführung und Information zum Status der Zahlung innerhalb von 10 Sekunden. Individuelle Obergrenzen müssen festlegbar und änderbar sein.

Artikel 5a Absatz 8, 1. Unterabsatz

Die Versendung von Echtzeitüberweisungen muss bis zum 9. Oktober 2025 ermöglicht werden.

Berichtswesen

Zahlungsdienstleister müssen Berichte zu Entgelten und Anteil der verweigerten Zahlungsausführungen aufgrund von Sanktionsprüfungen einreichen.

Umsetzungsfristen und Stichtage

9. Januar 2025

  • Empfang von Instant Payments und deren Verbuchung innerhalb von 10 Sekunden.
  • Preisgleichstellung zwischen SEPA-Überweisungen und Instant Payments.
  • Umstellung der Sanktionsprüfung auf kalendertägliche Überprüfung.


9. April 2025

  • Beginn der statistischen Berichterstattung über Entgelte und Nutzung.


9. Oktober 2025

  • Verpflichtung zur Unterstützung aller Auftragsformen und Kanäle für den Versand von Echtzeitüberweisungen.

Zahlungsdienstleister aus Nicht-EURO-Ländern

  • 9. Januar 2027
    Zahlungsdienstleister müssen die Entgegennahme von Euro-Echtzeitüberweisungen ermöglichen

 

  • 9. Juli 2027
    Versendung von Euro-Echtzeitüberweisungen muss angeboten werden.

 

  • 9. Juni 2028
    Zahlungsdienstleister aus Nicht-EURO-Ländern müssen bis 9. Juni 2028 Echtzeitüberweisungen in EURO zu Lasten eines Kontos in der Landeswährung nicht rund um die Uhr anbieten.

Erhöhte Compliance- und Infrastrukturanforderungen

Zahlungsdienstleister müssen umfassende Anpassungen an ihren IT-Infrastrukturen vornehmen und interne Prozesse optimieren, um die Anforderungen zu erfüllen. Dies beinhaltet:

  • Technische Anpassungen
    Umfassende IT-Änderungen zur Unterstützung der Echtzeitprozesse.

  • Prozessoptimierung
    Sicherstellung der Einhaltung der 10-Sekunden-Regel.

  • Schulungen
    Mitarbeiterschulungen zur Einführung der neuen Regelungen und für die Kundenberatung.

  • Kundeninformation
    Transparente Kommunikation über Änderungen und neue Möglichkeiten.

Ausführungszeit und Finalität

10-Sekunden-Regel

  • Maximale Ausführungszeit von 10 Sekunden ohne zusätzliche Zeitverzögerung.


Sofortige Rückerstattung

  • Bei Nichtausführung muss der Betrag sofort zurückerstattet werden.

 

Keine Reservierung

  • Beträge dürfen nicht reserviert werden, um Zeit für Recherchen zu gewinnen.

Wegfall der Betragsgrenze und Kundenlimite

Abschaffung der 100.000 Euro Grenze

  • Ab Oktober 2025 entfällt die Obergrenze von 100.000 Euro für Echtzeit-Überweisungen.


Kundenspezifische Limite

  • Kunden können eigene Limite für Echtzeit-Überweisungen festlegen und jederzeit ändern.


Keine vorgegebenen Obergrenzen

  • Zahlungsinstitute dürfen keine Obergrenzen für Kundenlimite vorgeben.


Gleichstellung mit SEPA-Überweisungen

  • Echtzeit-Limite müssen mindestens so hoch sein wie SEPA-Überweisungslimite.

Name-IBAN-Abgleich und Kundenoptionen

Echtzeitabgleich

  • Zahlungsdienstleister müssen Namen und IBAN in Echtzeit abgleichen. Abweichungen werden dem Zahler angezeigt.

 

Warnhinweise

  • Bei Ausführung trotz Abweichung erfolgt ein Warnhinweis. Kunden können Opt-out oder Opt-in wählen.

 

Limitvorgaben

  • Kunden können separate Betragslimits für Echtzeitüberweisungen festlegen, sowohl für Einzelaufträge als auch Tageslimits.

Sanktionsüberwachung und Preisgestaltung

Zentralisierte Überwachung

  • Tägliches Update einer zentralen EU-Liste für Sanktionsüberwachung.

 

Preisgleichheit

  • Echtzeitüberweisungen dürfen nicht teurer sein als Standardüberweisungen.

 

Meldepflicht

  • Jährliche Meldungen über Entgelte an zuständige Behörden

Haftungsregeln und Prüfungsanforderungen

Aufträge in Papierform

Die Prüfung von Papieraufträgen erfolgt nur zum Zeitpunkt des Eingangs, wenn der Zahler anwesend ist. Ist der Zahler nicht vor Ort, entfällt die Prüfung.

Keine Haftung

Der ZDL haftet nicht, wenn er die Anforderungen erfüllt hat, auch wenn eine Überweisung an einen unabsichtlichen Zahlungsempfänger geht.

Haftung des ZDL des ZA

Der ZDL des ZA haftet bei Versäumnis der Unterrichtung und muss das Konto des Zahlers in den ursprünglichen Zustand vor der Ausführung der Transaktion bringen. Eventuelle finanzielle Schäden, die durch das Versäumnis entstehen, müssen im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstattet werden.

Haftung des ZDL des ZEs

Wenn der ZDL des ZEs die Unterrichtung versäumt, muss er dem ZDL des ZA den dadurch entstandenen finanziellen Schaden ersetzen.

Auswirkungen auf Zahlungsdienstleister

Technische Anpassungen

  • Umfangreiche IT-Infrastrukturänderungen zur Unterstützung von Echtzeitprozessen

 

Prozessoptimierung

  • Überarbeitung interner Abläufe zur Einhaltung der 10-Sekunden-Regel

 

Überprüfung von Gebühren

  • Die Verordnung schreibt die Gleichbehandlung von Echtzeit- und Standardüberweisungen vor

 

Schulungen

  • Mitarbeiterschulungen zu neuen Regelungen und Kundenberatung

 

Kundeninformation

  • Transparente Kommunikation der Änderungen und neuen Möglichkeiten an Kunden

Erhöhte Compliance-Anforderungen

  • Strengere Regeln zum Schutz von Verbrauchern und zur Bekämpfung von Finanzkriminalität

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