Die EU-Verordnung 2024/886 verpflichtet Zahlungsdienstleister dazu, den Zahlungsdienstnutzern die Möglichkeit zu bieten, individuelle Höchstbeträge für Echtzeitüberweisungen festzulegen. Diese Verpflichtung dient der Erhöhung der Sicherheit und Kontrolle für Nutzer bei der Durchführung von Echtzeitüberweisungen und stellt eine bedeutende Neuerung in der Zahlungsverkehrsregulierung dar.
Die Hauptzielsetzung der Verordnung 2024/886 ist es, den Zahlungsdienstnutzern eine erhöhte Kontrolle über ihre finanziellen Transaktionen zu geben. Mit der Einführung individueller, anpassbarer Höchstbeträge sollen die Nutzer in der Lage sein, das Risiko unautorisierter oder betrügerischer Transaktionen zu minimieren. Dies ist eine Reaktion auf die zunehmende Nutzung von Echtzeitüberweisungen in der EU und die damit einhergehenden Sicherheitsrisiken.
Im Rahmen der Umsetzung der neuen EU-Verordnung müssen Mechanismen zur Limitänderung für Echtzeitüberweisungen geschaffen werden, um den Zahlungsdienstnutzern (Zahlern) mehr Flexibilität und Kontrolle über ihre Transaktionen zu gewähren. Diese Limits sollen pro Tag oder pro Transaktion konfigurierbar sein und kanalübergreifend gelten.
Das Konzept der Echtzeit-Limitsteuerung gemäß Artikel 5 § 6 sieht vor, dass Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzern ermöglichen, individuell festgelegte Höchstbeträge für Echtzeitüberweisungen zu bestimmen. Diese Höchstbeträge können je nach Präferenz des Nutzers entweder für jeden einzelnen Zahlungsvorgang oder für den gesamten Tag festgelegt werden.
Der Zahler hat das Recht, eigene Limits für Echtzeit-Überweisungen festzulegen, die für alle Zahlungsauslösekanäle gelten und die er jederzeit ändern kann. Es darf keine vom Zahlungsinstitut festgelegte Obergrenze geben. Ab Oktober 2025 entfällt die bisherige 100.000 EURO-Obergrenze für Echtzeitüberweisungen.
Die EU-Kommission akzeptiert keine niedrigeren Limits für Echtzeitüberweisungen als die bestehenden SEPA-Überweisungslimits.
Die Verordnung erfordert ein System, das sowohl die Festlegung als auch die Anpassung der Höchstbeträge für Echtzeitüberweisungen ermöglicht. Die Zahlungsdienstleister müssen sicherstellen, dass Kunden in der Lage sind, individuelle Höchstbeträge pro Transaktion oder pro Kalendertag zu definieren. Die Anforderungen umfassen:
Eine der größten Herausforderungen bei der Umsetzung dieser Verordnung liegt in der Sicherstellung einer robusten Sicherheitsinfrastruktur. Dies beinhaltet:
Gemäß §5a Abs. 6 der Verordnung müssen Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer informieren, wenn eine Echtzeitüberweisung aufgrund eines überschrittenen Limits nicht ausgeführt wird. Dies umfasst:
Das neue Echtzeitlimit wird nur für Echtzeitüberweisungen gelten und soll diverse und komplexe bereits bestehende Limite nicht ersetzen. Die Einführung dieser Limits ist eine zusätzliche Sicherheitsmaßnahme, die es den Nutzern ermöglicht, ihre Überweisungen individueller zu steuern, ohne die bestehenden Sicherheitsmechanismen und Limite zu beeinflussen.
Die bei Initiierung und Verarbeitung von Zahlungsaufträgen angewendeten Limite lassen sich grob in die folgenden Kategorien unterteilen:
Limite, die während der Initiierung eines Auftrags im Zugangskanal überprüft werden, z.B. das institutsspezifische Limit bei Einreichung einer Überweisung am SB-Terminal oder das kundenspezifisch auf dem Bankrechner eingerichtete Limit eines Teilnehmers.
Limite, die auf Produktebene, z.B. für Daueraufträge, und damit zugangskanalübergreifend angewendet werden. Diese Limite tragen zur Sicherstellung bei, dass das jeweilige Produkt den definierten Rahmenbedingungen entspricht.
Hierzu gehören Limite, die im Rahmen der ZV-Verarbeitung überprüft werden, wie z.B. die Beachtung von Betragsgrenzen aus dem Einreichervertrag. Diese Limite dienen dazu, die Sicherheit und Verlässlichkeit der Zahlungsabwicklung zu gewährleisten.
Hierzu gehören Limite, die aus einer Risikobetrachtung heraus überprüft werden, wie z.B. Betragsgrenzen aus der Phishing-Prüfung oder den COP-Regelsets. Diese Limite sollen helfen, potenzielle Risiken im Zahlungsverkehr zu identifizieren und zu mindern.
Die Umsetzung dieser neuen Anforderungen ist mit mehreren Herausforderungen verbunden: