Instant Payment - Angebotsverpflichtung

Pflichten von Zahlungsdienstleistern bezüglich der Abwicklung und der Bereitstellung von Echtzeitüberweisungen sowie den Prozess des Zahlungseingangs und der Ausführung.


Angebotsverpflichtung

  • Pflicht zur Kanalgleichheit
    Zahlungsdienstleister müssen sicherstellen, dass Zahler Zahlungsaufträge für Echtzeitüberweisungen über dieselben Kanäle erteilen können, die sie auch für andere Überweisungsarten nutzen. Dies gewährleistet, dass Echtzeitüberweisungen den gleichen Zugang und Komfort bieten wie herkömmliche Überweisungen.

Zeitpunkt des Eingangs

  • Festlegung des Eingangszeitpunkts
    Der Zeitpunkt, zu dem ein Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht, gilt unabhängig von der Tages- oder Uhrzeit als offizieller Zeitpunkt des Eingangs. Dies bedeutet, dass Echtzeitüberweisungen jederzeit—auch an Wochenenden und Feiertagen—bearbeitet werden müssen, ohne dass eine zeitliche Einschränkung den Eingangszeitpunkt beeinflusst.

Prüfung und Weiterleitung

  • Unmittelbare Prüfung und Bearbeitung
    Nach Eingang eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung überprüft der Zahlungsdienstleister unverzüglich, ob alle notwendigen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Zahlung erfüllt sind und ob ausreichende Gelder auf dem Konto des Zahlers vorhanden sind. Er blockiert anschließend den zu überweisenden Betrag oder belastet das Konto des Zahlers und leitet den Zahlungsauftrag sofort an den Zahlungsdienstleister des Empfängers weiter. Diese schnelle Prüfung und Abwicklung sind entscheidend für die reibungslose Durchführung von Echtzeitüberweisungen.

Fremdwährungskonto

Echtzeitüberweisung zu Lasten eines Fremdwährungskontos

Artikel 5a Absatz 3 c) besagt, dass bei einem Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung von einem Konto, das nicht auf Euro lautet, die Umrechnung in Euro zum Zeitpunkt der Auftragserteilung erfolgen muss. Diese Währungsumrechnung muss unmittelbar nach der Erteilung des Zahlungsauftrags durch den Zahler an seinen Zahlungsdienstleister stattfinden.

Gutschrift von Echtzeitüberweisungen auf ein Fremdwährungskonto

Gemäß Artikel 5a Absatz 4 c) muss der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang des Zahlungsauftrags den Betrag in der entsprechenden Währung auf dem Konto des Empfängers verfügbar machen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers wird dabei über die erfolgreiche Durchführung des Zahlungsauftrags informiert.

Vermeidung der Verordnung

Wenn vertraglich festgelegt ist, dass SEPA-Überweisungen für Fremdwährungskonten nicht zulässig sind, muss gemäß der Kommission auf die Nutzung dieser Konten für Echtzeitüberweisungen geachtet werden.

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