Pflichten von Zahlungsdienstleistern bezüglich der Abwicklung und der Bereitstellung von Echtzeitüberweisungen sowie den Prozess des Zahlungseingangs und der Ausführung.
Artikel 5a Absatz 3 c) besagt, dass bei einem Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung von einem Konto, das nicht auf Euro lautet, die Umrechnung in Euro zum Zeitpunkt der Auftragserteilung erfolgen muss. Diese Währungsumrechnung muss unmittelbar nach der Erteilung des Zahlungsauftrags durch den Zahler an seinen Zahlungsdienstleister stattfinden.
Gemäß Artikel 5a Absatz 4 c) muss der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang des Zahlungsauftrags den Betrag in der entsprechenden Währung auf dem Konto des Empfängers verfügbar machen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers wird dabei über die erfolgreiche Durchführung des Zahlungsauftrags informiert.
Wenn vertraglich festgelegt ist, dass SEPA-Überweisungen für Fremdwährungskonten nicht zulässig sind, muss gemäß der Kommission auf die Nutzung dieser Konten für Echtzeitüberweisungen geachtet werden.