Die Verordnung (EU 2024/886) bringt umfassende Anpassungen für den Überweisungsverkehr mit sich, die ab dem 9. Oktober 2025 in Kraft treten. Diese Veränderungen betreffen besonders die vertraglichen Regelungen des Girokontovertrags und erfordern eine ausdrückliche Zustimmung aller Bestandskunden. Da die Anpassungen wesentliche Vertragsinhalte betreffen, die sowohl das Leistungsversprechen als auch die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beeinflussen, sind sie als rechtserhebliche Änderungen einzustufen.
Neben den technischen und prozessualen Anpassungen in den verschiedenen Vertriebskanälen müssen auch die Bedingungen für Echtzeit-Überweisungen, Echtzeit-Sammelüberweisungen sowie die allgemeinen Bedingungen für den Überweisungsverkehr und das Preis- und Leistungsverzeichnis (PuLV) aktualisiert werden. Ziel ist es, diese bisherigen Bedingungswerke in ein einheitliches und rechtskonformes Bedingungswerk zu überführen.
Im Zuge der regulatorischen Anpassungen im Zahlungsverkehr müssen eine Vielzahl von Formularen aktualisiert werden. Diese Formulare decken verschiedene Aspekte des Zahlungsverkehrs ab und gewährleisten, dass alle vertraglichen und prozessualen Anforderungen den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Die neuen Überweisungsbedingungen treten schrittweise in Kraft:
Die Anpassung des Preis- und Leistungsverzeichnisses ist insbesondere bezüglich der neuen Ausführungsfristen erforderlich. Hierbei gilt der Grundsatz: Schweigen des Kunden wird nicht als Zustimmung gewertet. Eine explizite Reaktion des Bestandskunden ist erforderlich, um die neuen Bedingungen zu akzeptieren. Sollte der Kunde die Zustimmung verweigern, kann dies zur Kündigung des Girokontovertrags durch das Finanzinstitut führen.
Die AGB-rechtliche Umsetzung erfordert den Einsatz des sogenannten AGB-Zustimmungsmechanismus. Dieser sorgt dafür, dass alle vertraglichen Änderungen rechtswirksam und transparent kommuniziert werden. Kunden müssen durch ausdrückliche Zustimmung die neuen Bedingungen annehmen, bevor diese in Kraft treten. Ein Zwang zur Zustimmung ist unzulässig und kontraproduktiv, weshalb die Sparkassen und Banken auf eine klare und nachvollziehbare Kommunikation der Anpassungen achten müssen.
Alle Bestandskunden mit Girokontovertrag müssen ab Oktober 2024 ein entsprechendes Änderungsangebot zur ausdrücklichen Zustimmung erhalten. Um dies zu gewährleisten, sollten die Banken:
Sollte ein Kunde die Zustimmung zu den neuen Bedingungen verweigern, bleibt dem Finanzinstitut die Möglichkeit, den Girokontovertrag zu kündigen. Hierbei ist eine rechtssichere und faire Abwicklung zu gewährleisten, um den Kunden die Chance zu geben, Alternativen zu prüfen.