Meldung der Anzahl der im Umlauf befindlichen gültigen Karten, die ein Karteninhaber im Zahlungsverkehr nutzen kann erfolgt durch das Karten ausgebende und damit durch das Karten führende Kreditinstitut per Stichtag 01.01. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahr.
Die am Stichtag ermittelten Meldedaten werden dem Berichtszeitraum 01.01. bis 31.12. des vorherigen Jahres zugeordnet.
Die im Wege des Co- Branding ausgegebene Karten und Karten, bei denen das Kreditinstitut nur als Vermittler tätig ist, sind ebenfalls von dem Kartenkonto führenden Kreditinstitut zu melden. Selbiges gilt für Karten, die lediglich vorübergehend gesperrt sind und nach der Aufhebung der Sperre für den Zahlungsverkehr wieder nutzbar werden.
Transaktionen über virtuelle Kreditkarten - die für Käufe via Internet ohne Kartenvorlage vorgesehen sind - sind wie physisch vorhandene Karten gleichen Typs zu behandeln.
Um Doppelzählungen von Karten - z.B. in Folge eines unterjährigen Austausches von Karten bei einem Karteninhaber - zu vermeiden ist die Anzahl der Karten erst per Stand am 1. Januar des auf die Berichtsperiode folgenden Geschäftsjahres zu melden.
Karten, die in verschiedene der genannten Kategorien fallen, sind für die Zeilen 010 bis 050 in jeder zutreffenden Kategorie - wobei Mehrfachnennungen zulässig sind - zu erfassen.
In den Zeilen 060 und 061 sind die insgesamt im Umlauf befindlichen Karten anzugeben, wobei Doppelzählungen wie in den Zeilen 010 bis 050 nicht zulässig sind.
Karten mit E-Geld-Funktion (Zeile 030) sind nur zu erfassen, wenn Sie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht explizit auch als E-Geld eingestuft wurden sowie das E-Geld auf der Karte gespeichert ist. Anderenfalls sind derartige vorausbezahlte Karten (z.B. Händlerkarten) den Kreditkarten ohne Kreditfunktion (Zeile 040) zuzuordnen.
Karten mit PIN sind als Karten zur Bargeldabhebung an Geldautomaten (Zeile 010) zu erfassen.
Nicht wieder aufladbare vorausbezahlte Karten werden für die ZV Statistik hingegen nicht berücksichtigt.
Karten zur Bargeldabhebung und/oder -einzahlung an Geldautomaten |
Zeile 010 |
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» Anzahl der im Inland ausgegebenen Karten, die zur Abhebung und/ oder zur Einzahlung von |
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Debitkarten |
Zeile 020 |
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» Anzahl der im Inland ausgegebenen Karten, bei denen Zahlungen auf dem Girokonto des ausgegeben wurden).
Nicht zu berücksichtigen sind Karten, die auf ein
Kartenkonto basieren, welches auf ein |
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Karten mit E-Geld Funktion |
Zeile 030 |
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» Anzahl der im Inland ausgegebenen Karten, auf der sich gemäß § 1a Abs. 3
Nicht zu berücksichtigen sind Karten, die anderswo auf ein elektronisches Geld Zugriff haben. |
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Karten, die am Jahresende ein Guthaben aufweisen |
Zeile 031 |
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» Anzahl der im Inland ausgegebenen Karten, die am Jahresende ein positives Schattensaldo (Guthaben) haben und damit aktiv genutzt werden. |
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Kreditkarten (ohne Kreditfunktion) |
Zeile 040 |
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» Anzahl der im Inland ausgegebenen unechte Kreditkarten (sogenannte Charge Cards bzw. |
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Kreditkarten (mit Kreditfunktion) |
Zeile 050 |
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» Anzahl der im Inland ausgegebenen echten Kreditkarten (sogenannte Credit Cards), |
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Im Umlauf befindliche Karten insgesamt (ohne Doppelzählungen) |
Zeile 060 |
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» Anzahl der im Inland ausgegebenen Karten, die mindestens in eine der Kategorien der |
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davon: Karten mit kombinierter Bargeld-, Debit- und E-Geld-Funktion |
Zeile 061 |
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» Im Umlauf befindliche im Inland ausgegebenen Karten, die in Zeile 060 enthaltenen |
Für das Meldeschema ZV2 ist für alle Zeilen ausschließlich die Anzahl der jeweiligen Kartenkategorien zum 01.01. des Folgejahres in der Spalte 01 zu melden. Die in den Spalten 02 und 03 vorgesehenen Felder bleiben leer.