Für die Datenermittlung sind für den vorgegebenen Kumulierungszeitraums aus den Zahlungsverkehrsdatenbeständen alle Datensätzen (je nach Kriterienanforderung und Parametereinstellung täglich, monatlich, quartalsmäßig, halbjährlich, jährlich) auszuwerten und bei Relevanz mittels einer Entscheidungstabelle so zu selektieren, dass diese dem Meldeschema entsprechend zugeordnet werden können.
Für die Datenermittlung ist der über die Deutsche Bundesbank ausgehende Bestand anhand eines zutreffenden Übertragungsdatums zu berücksichtigen. Diese Daten fließen in die Meldeschemata ZV3, ZV4, ZV5 und ZV7C ein. Daten, die aus einem eingehenden Bestand der Deutschen Bundesbank resultieren sind in den Meldeschemata ZV4 (Zeile 060; Eingetroffene Überweisungen), ZV7A und ZV7B zu berücksichtigen.
Der Auftragsinhalt ist hierbei - je nachdem ob es sich um eine Nachricht im DTA- oder im SWIFT- Format handelt – unterschiedlich strukturiert ist.
Die Datenermittlung bezüglich der über SWIFT Transaktionen eingehenden und ausgehenden Bestände fließen in die Meldeschemata ZV3, ZV4 und ZV5 ein. Zu guter letzt sind auch interne Überträge beim Institut zu berücksichtigen, die - entsprechende Relevanz vorausgesetzt - in die Meldeschemata ZV3 und ZV5 einfließen.
Die jeweiligen Meldeschemata für die ZV Statistik werden nachfolgend mit einer kurzen Beschreibung aufgeführt:
Anzahl der nach Kontoart differenzierten Konten sowie Stand der Einlagen auf den Konten jeweils per Jahresende
Anzahl der im Umlauf befindlichen Karten für den Zahlungsverkehr; Stand per Jahresende differenziert nach Kartenart
Im Berichtszeitraum (= Kalenderjahr ) kumulierte Anzahl der Transaktionen und Beträge in Euro differenziert nach Zahlungsinstrument und Einreichungsart
Im Berichtszeitraum (= Kalenderjahr) kumulierte Anzahl der Transaktionen und Beträge in Euro differenziert nach Zahlungsinstrument, Einreichungsart und EU-Mitgliedschaft
Im Berichtszeitraum (= Kalenderjahr) kumulierte Anzahl der Transaktionen und Beträge in Euro differenziert nach Inlands- und Auslandszahlungsverkehr und Zahlungsweg
Im Berichtszeitraum (= Kalenderjahr) kumulierte Anzahl der Akzeptanzstellen sowie Anzahl der Transaktionen und Beträge in Euro differenziert nach Bargeld Einzahlungen bzw. Auszahlungen
Im Berichtszeitraum (= Kalenderjahr) kumulierte Anzahl der Transaktionen und Beträge in Euro differenziert nach Kartennutzung
Ausnahmen von der Identifizierungspflicht für: |
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(ZV7A) |
Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten im Inland (ausgegeben vom meldenden Kreditinstitut) |
(ZV7B) |
Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten im Ausland (ausgegeben vom meldenden Kreditinstitut) |
(ZV7C) |
Transaktionen mit im Ausland ausgegebenen Karten im Inland (ausgegeben von Fremd-Kreditinstituten) |
Anmerkung:
Sofern bestimmte meldepflichtige Daten sich über ein Zahlungsverkehrssystem nicht automatisiert generierten lassen, ist die Bereitstellung von Daten entweder aus Drittsystemen oder durch manuelle Erfassung erforderlich.
Seitens der Deutschen Bundesbank wird zudem vorgegeben, wie für die Datenerhebung entsprechende Plausibilisierungen durchzuführen sind.
Ein Händler reicht bei seiner Bank (Sparkasse) eine Lastschriftdatei mit einem Transaktionsdatensatz ein, welcher von der Sparkasse über eine Landesbank geroutet und nach einer Weiterleitung über die Deutsche Bundesbank zu Lasten eines Girokontos bei einer genossenschaftlichen Bank eingezogen wird.
Die Sparkasse muss als erste Inkassostelle diesen Geschäftsvorfall bei der ZV3 Meldung und zusätzlich auch bei der ZV5 Meldung (Zahlungsverkehrsabwicklung zwischen Banken) berücksichtigen.
Seitens der Landesbank hat lediglich eine ZV5 Meldung mit der Angabe des gewählten Clearingweges zu erfolgen.
Die genossenschaftliche Bank unterliegt bei diesem Geschäftsvorfall keinen ZV Statistik relevanten Meldevorschriften.
Eine Baussparkasse überweist über ein bei der Hausbank geführtes Konto eine Darlehensgewährung an ein bei einer genossenschaftlichen Bank geführtes Konto des Bauherrn.
Da der Auftraggeber hier selbst ein monetäres Finanzinstitut ist, obliegt diesem den Geschäftsvorfall in der ZV3 Meldung zu berücksichtigen. Die Hausbank obliegt hingegen die ZV5 Meldung. Der Geschäftsvorfall erfordert keine weiteren Meldungen.
P.S. Eine ZV3 Meldung obliegt analog hierzu ebenfalls der Baussparkasse, sofern die Tilgungsraten per Lastschrift eingezogen werden. Die ZV5 Meldung würde dann ebenfalls durch die Hausbank erfolgen.
Wird ein Geschäftsvorfall wie unter Punkt II. beschrieben via Scheckeinzug abgewickelt, so obliegt sowohl die ZV3 Meldung als auch die ZV5 Meldung der genossenschaftlichen Bank.
Die Gutschrift einer von einer Bank mit Sitz im Ausland initiierten Überweisung auf ein inländisches Kundenkonto ist von der inländischen Bank des Zahlungsempfängers als ZV4 Meldung (Auslandszahlungsverkehr durch Nichtbanken) zu erfassen. Sofern die Abwicklung über ein inländisches Drittinstitut erfolgt, obliegt diesem die ZV5 Meldung (hier: Zeile 010; Inlandszahlungsverkehr).
Für den Fall, dass eine Kundenüberweisung von einer Bank mit Sitz im Inland an ein Kundenkonto bei Bank mit Sitz im Ausland ausgeführt wird, obliegt die ZV4 Meldung auch der Bank mit Sitz im Inland. Sofern die Abwicklung über ein inländisches Drittinstitut erfolgt, obliegt diesem die ZV5 Meldung (hier: Zeile 020, Auslandszahlungsverkehr), allerdings zugleich auch der Auftrag gebenden Bank mit Sitz im Inland (hier: Zeile 010, Inlandszahlungsverkehr).
Wird die Abwicklung eines Geschäftsvorfalles wie unter Punkt IV beschrieben via Scheckeinzug im Ausland initiiert, so obliegt die ZV4 Meldung der inländischen Bank. Erfolgt die Abwicklung des Scheckeinzuges zudem über ein inländisches Drittinstitut, obliegt diesem die ZV5 Meldung.
Wird die Abwicklung eines Geschäftsvorfalles wie unter Punkt V beschrieben via Scheckeinzug im Inland initiiert, so obliegt die ZV4 Meldung der inländischen Bank. Erfolgt die Abwicklung des Scheckeinzuges zudem über ein inländisches Drittinstitut, obliegt diesem die ZV5 Meldung, (hier: Zeile 020, Auslandszahlungsverkehr), allerdings zugleich auch der Inkassobank mit Sitz im Inland (hier: Zeile 010, Inlandszahlungsverkehr).