Die Zahlungsverkehrsstatistik (ZV Statistik) – die, dem Bereich der Bankenstatistik zuordnet wird - ist nach einem von der Deutschen Bundesbank vorgeschriebenen Meldeschemata von monetären Finanzinstituten (Ausnahme: Geldmarktfonds, die von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet werden) und von Zahlungsinstituten jährlich verpflichtend zu übermitteln.
Die Meldedaten eines Geschäftsjahres sind kumuliert erst im drauf folgenden Geschäftsjahr; und zwar ab dem Jahr 2015 bis zum 31. März (zuvor bis zum 30 April) zu melden.
Für die Erhebung von bankstatistischen Zahlungsverkehrsdaten des Jahres 2014 wurden von der Deutschen Bundesbank neue Meldepflichten angeordnet, die sowohl den Meldekreis (u.a. neue Indikatoren, geografisch tiefer gehende Untergliederungen) als auch den Berichtsrahmen betreffen.
Die Erfordernisse zur Änderung der Meldeschemata resultieren zum einen aus der Einführung von SEPA und zum anderen (damit irgendwie auch mit SEPA einhergehend) aus dem Bestreben eine größere Harmonisierung von Meldeinhalten innerhalb des Euroraums zu erzielen.
Das bislang von der Deutschen Bundesbank vorgegebene Meldeschemata (ZV1, ZV2, ZV3, ZV4, ZV5, ZV6, ZV7A, ZV7B, ZV7C) sieht für die Meldungen - die spätestens bis zum 31. März 2015 abgegeben werden müssen - für das zurückliegende Kalenderjahr erstmals die Nutzung der einer neuen Meldeschemata (ZVS1, ZVS2, ZVS3, ZVS4.A/ ZVS4.W, ZVS5.A/ ZVS.5.W, ZVS8.A/ ZVS8.W) vor. Dieser Meldepflicht unterliegen erstmals auch Zahlungsdienstleister, die keine monetären Finanzinstitute sind.
Grundlage der rechtlichen Verpflichtung zur Abgabe von ZVStatistik - Meldedaten |
EZB Verordnung in Bezug auf Berichtspflichten für Zahlungsinstitute |
Bundesbank Anordnung gemäß § 18 Bundesbankgesetz (BBankG) zur Umsetzung der Berichtspflichten für monetäre Finanzinstitute |
Die ZV Statistik enthält Positionen über Anzahl und Wert von Transaktionen, die über das ganze Berichtsjahr zu kumulieren sind sowie Positionen, die sich auf den Bestand zum Jahresende beziehen.
Die erstellte Meldedatei wird elektronisch über das Extranet der Deutschen Bundesbank im XML Format übertragen.
Die entsprechenden XML Formatbeschreibung sowie die Richtlinien zu den Inhalten der einzelnen Meldepositionen werden von der Deutschen Bundesbank vorgegeben.
Hinsichtlich der Meldeschemata werden von der Deutsche Bundesbank eine Version für monetäre Finanzinstitute (ohne Geldmarktfonds) und eine Version für Zahlungsinstitute angeboten. Eine Unterscheidung ist lediglich im Hinblick auf erforderliche Angaben zum Meldeinstitut gegeben sowie in Bezug auf ZVS8.A/ ZVS8.W, den die Meldung von ZVS8.A und ZVS8.W ist für Zahlungsdienstleister nicht obligatorisch, sofern diese nicht die Eigenschaft eines monetären Finanzinstitutes haben.
Sofern seitens der betroffenen Institute jedoch keine melderelevanten Geschäfte im Sinne der Zahlungsverkehrsstatistik betrieben werden, müssen diese zwingend mittels eines von der Deutschen Bundesbank vorgegebenen Formularvordrucks eine Fehlanzeige abgeben und hierbei zugleich versichern, dass mit der Aufnahme eines melderelevanten Geschäftes spätestens zum nächsten Meldetermin eine elektronische Meldung im XML Format abgegeben wird.
Anmerkung:
Welche Institute letztendlich von einer ZV Statistik relevanten Meldepflicht betroffen sind, wird – analog zu Liste der Monetären Finanzinstitute - aus einer Liste Payments Statistics Relevant Institutions (PSRIs) der Europäischen Zentralbank hervorgehen.
Auf nationaler und internationaler Ebene werden Zahlungsverkehrssysteme und Zahlungsabwicklungssysteme als ein Kernelement der Finanzinfrastruktur gesehen. Die Erstellung von Zahlungsverkehrsstatistiken und deren Auswertung sind somit für strategische Entscheidungen eine wichtige Datenbasis.
Die ZV Statistik liefert statistische Ergebnisse über Struktur und Umfang des Zahlungsverkehrs und dient dem Kreditgewerbe als Datenquelle zur Einrichtung, Steuerung und Überwachung von Zahlungsverkehrssystemen.
Während die Deutsche Bundesbank die Ergebnisse als Publikation veröffentlicht, finden sich auf internationaler Ebene die Auswertungen im blauen Buch der Europäischen Zentralbank und im roten Buch der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich wieder.
Blaue Buch |
Das blaue Buch beschreibt die wichtigsten Zahlungsverkehrsabwicklungssysteme in den EU-Mitgliedsstaaten sowie statistische Daten |
Rote Buch |
Das rote Buch der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich wird vom Committee on Payment and Settlement Systems herausgegeben und veröffentlicht jährlich erstellte Statistiken, die auf Basis von den nationalen Zentralbanken erhoben wurden. |
Das Committee on Payment and Settlement Systems ist ein Forum der Zentralbanken der G10-Staaten und dient primär zur Überwachung und Analyse der Systementwicklungen in den Bereichen Inlandszahlungsverkehr, Abwicklung (Settlement) und Verrechnung (Clearing) sowie für grenzüberschreitende Zahlungen und währungsübergreifende Verrechnungsschemata.
Die Zahlungsverkehrsstatistik (ZV Statistik) der Deutschen Bundesbank verfolgt das Ziel anhand von standardisiert erhobenen Zahlungsverkehrsinformationen über Nichtbankenkunden bei inländischen Banken und über die Zahlungsabwicklung zwischen den Banken die Zahlungsgewohnheiten am Finanzplatz Deutschland zu analysieren, um darauf aufbauend eine zweckmäßigen Steuerung und Überwachung der Zahlungsverkehrsysteme im deutschen Kreditgewerbe wahrnehmen zu können.
Die Deutsche Bundesbank geht damit gemäß § 3 BBankG ihren öffentlichen Auftrag nach, für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland zu sorgen und zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme beizutragen. Im Meldeschema sind daher auch einige Meldefelder enthalten, deren Meldung nicht obligatorisch ist.
Die Meldungen für die ZV Statistik enthalten die aufsummierten (kumulierten) Werte der gesamten Berichtsperiode und müssen zwingend (d.h. auch eventuelle Fehlanzeigen) von den monetären Finanzinstituten abgegeben werden, wobei hierbei die Zahlungsvorgänge sowohl in Euro als auch in Fremdwährung einzubeziehen sind.
Auch wenn der Zahlungsverkehr auf einen Dritten ausgelagert wurde, verbleibt die Verantwortung für diese Meldungen weiterhin bei den monetären Finanzinstituten.
Der Meldepflicht unterliegen auch diejenigen Tochterunternehmen und Zweigstellen von Instituten, deren Mutterunternehmen bzw. die Hauptverwaltung außerhalb des Staatsgebietes ansässig ist, da eine Konsolidierung der Statistik über nationale Grenzen hinweg nicht zulässig ist
Die Meldungen für die ZV Statistik sind nach einem vorgegebenen Berichtsschema der Deutschen Bundesbank zu erstellen und elektronisch über das Bundesbank ExtraNet zu übermitteln. Geldmarktfonds sind von derartigen Meldepflichten jedoch ausgenommen.
Bankstatistisch zu erheben ist nur der Zahlungsverkehr von Nicht-Zahlungsdienstleistern (= nicht berichtspflichtige natürliche und juristische Personen), welche bei gebietsansässigen Zahlungsdienstleistern (= Kreditinstitute, E-Geld Institute, Zahlungsinstitute) Kunden-Kontoverbindungen unterhalten und/oder Kartengeschäftsdienstleistungen (Kreditkarte, Debit karte) in Anspruch nehmen.
Unter Zahlungen (= Transaktionen) werden im Sinne der ZV Statistik Barzahlungen, halbbare sowie bargeldlose Zahlungen und ebenfalls auch Zahlungen via Karten mit Bezahlfunktion verstanden, deren Werte allesamt über die gesamte Berichtsperiode kumuliert in EUR und Fremdwährung zu berücksichtigen sind.
Die Umrechung von Fremdwährungen soll zum von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten ESZB Referenzkurs des jeweiligen Transaktionstages (ggf. mit erforderlichen kaufmännischen Rundungen) erfolgen; die Kumulierung für die gesamte Berichtsmethode erst im Anschluss darauf.
Im Falle des Fehlens eines benötigten ESZB Referenzkurses sind stattdessen die Mittelkurse aus An- und Verkaufskursen des betreffenden Stichtags zugrunde zu legen.
Für die Identifizierung der Institute, die die Meldungen zu der ZV Statistik abzugeben haben ist die Abwicklungsrichtung – die zur Zahlrichtung bei Überweisung identisch, jedoch bei Schecks und Lastschriften gegenläufig ist – maßgeblich.
Bei Kartentransaktionen hat eine Transaktion am Verkaufsstandort (Point of Sale; POS), d.h. z.B. bei einem (ggf. virtuellen) Händler seinen ursprünglichen Zahlungsstartpunkt.
Ein Acquirer führt für Kartenakzeptanzstellen (= Händler) die Einlagekonten oder Zahlungskonten und ist für die Erfassung der Transaktionsdaten und Verrechnung mit den Akzeptanzstellen verantwortlich.
Bei Verfügungen am Geldautomaten ist ein Acquirer die Stelle, die dem Karteninhaber Banknoten - entweder direkt oder über Drittanbieter – via Terminals zur Verfügung stellt und ist daher stets die Erfassung und kostenmäßigen Verrechnung der getätigten Transaktionen verantwortlich.
Werden hingegen zahlungsauslösende Dienste (z.B. Giropay) verwendet, die von Drittanbietern (Nicht- Zahlungsdienstleister) bereitgestellt werden, obliegt die Meldeverantwortung dem Zahlungsdienstleister, der das Konto für den initiierenden Nicht- Zahlungsdienstleister führt.