Zahlungsverkehrssysteme prüfen in der Regel Zahlungsverkehrsnachrichten, die über den SWIFT Gateway (SWIFT, TARGET2, EBA) und den EBICS Gateway der Deutschen Bundesbank (SEPA, EMZ) ein- bzw. ausgehen gegen einen sogenannten Embargo Bestand. Ein Embargo Bestand führt Personen und Organisationen auf, welche durch Sanktionsprogramme betroffen sind.
Der Aufbau dieses Bestandes erfolgt durch die Einspielung von externer Datenbeständen (z.B. OFAC Datei, Bundesanzeiger Datei, EU Bestand, US-Sanktionslisten, Factiva Bestand, Info4C-Bestand u. ä.) sowie aber auch in Rahmen einer manuellen Erfassung (Neuanlage, Freigabe und Löschung von Personen und Organisationen).
Ein Embargo Filter enthält parametrisierbare Prüfungsregeln, die im Rahmen einer technischen Hintergrundverarbeitung gegen den Embargo Datenbestand anhand der Empfänger- bzw. Sender SWIFT Adressen (Land), der Netzwerktypen, der festgelegten Nachrichtentypen und Nachrichtenfelder aber auch ggf. anhand von nicht zu prüfenden Wörtern abgeglichen werden.
Über White List Einträge können beispielsweise auffällige Wörter festgelegt werden, die – sofern sie nur einmal vorkommen – nicht gleich zu einer Sperre führen. Bei Black List Einträgen verhält es sich dann genau umgekehrt. Die Black List Funktion kommt beispielsweise bei der Prüfung zur EU-Verordnung 1781/2006 zum Tragen.
Neben der Verwaltung von einzelnen Wörtern ist denkbar, dass Zahlungsverkehrssysteme auch Funktionalitäten zum Ausschluss von Wortkombinationen (d.h. mehrere nebeneinander stehende Wörter) anbieten.
Die Ereignisse der Finanzkrise haben zudem aufgezeigt, dass für die Marktbeteiligten ein erhebliches Ausfallrisiko von einzelnen Marktteilnehmern entstehen kann, welches bis zum Totalverlusts von Vermögensgegenwerten führen kann. Über eine Watchlist bieten in der Regel Zahlungsverkehrssysteme die Möglichkeit an, ausgehende Zahlungen und SWIFT Nachrichten an bestimmte BIC Adressen und Ländercodes – die in den SWIFT Feldern 56, 57 oder 58 enthalten sind - für eine automatisierte Verarbeitung zu blocken.
Führt die Prüfung einer Nachricht zu einer positiven Erkennung, so wird die Nachricht für eine weitere automatisierte Zahlungsverkehrsverarbeitung gesperrt, was wiederum eine manuelle Prüfung / Nachbearbeitung erfordert.
Embargo Filter |
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Lucene Algorithmus |
http://jakarta.apache.org/lucene/docs/index.html bietet einen kostenlosen download des open source Algorithmus Lucene (Apache Jakarta Projekt). |
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Office of Foreign |
http://www.treas.gov/offices/enforcement/ofac/sdn/ bietet einen verfügbaren Bestand des Office of Foreign Assets Control (OFAC) mit den drei Dateien SDN.FF (Name, Sanktionsprogramm), ALT.FF (Aliasnamen) und ADD.FF (Adressen).
Anmerkung: Da OFAC Liste enthält kein explizites Feld für Vornamen, insofern muss bei Bedarf für das Einlesen in das Zahlungsverkehrssystem das Namensfeld in Vor- und Nachname aufgesplittert werden. |
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Bundesanzeiger |
Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH bietet eine Boykottliste über ein Kennwort geschützten FTP-Server. Für den Bezug der Boykottliste (Datei GESnnnn.TXT) ist eine Lizenzvereinbarung erforderlich.
Des Weiteren liefert der Bundesanzeiger eine weitere Datei, die vier US-Sanktionslisten mit folgenden Bestände enthält: |
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Denied Persons List |
Benennung von Personen durch das US Wirtschaftsministerium, gegen die wegen Verletzung des US-Ausfuhrrechts eine Verbotsverfügung (denial order) erlassen wurde. |
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Entity List |
Benennung von Unternehmen durch das US Wirtschaftsministerium, welche an der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen beteiligt sind. |
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Specially Designated Nationals List |
Benennung von Personen durch OFAC, die mit internationalem Drogenhandel, Terrorismus und Gefährdung der US-nationalen Sicherheit in Verbindung gebracht werden. Vermögen dieser Personen, die in den Besitz einer US-Gesellschaft kommen, werden eingefroren. |
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Unverified List |
Benennung von im Ausland befindlichen Personen durch das US Wirtschaftsministerium, deren Transaktionen in Verbindung mit Terroranschlägen gebracht werden. |
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Anmerkung: Da OFAC Liste enthält kein explizites Feld für Vornamen, insofern muss bei Bedarf für das Einlesen in das Zahlungsverkehrssystem das Namensfeld in Vor- und Nachname aufgesplittert werden. |
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Bestand der |
http://eeas.europa.eu/cfsp/sanctions/consol-list_en.htm bietet - Analog zu den EG Verordnungen (z.B. „Taliban Verordnungen, UNITA Verordnungen), die im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden - einen konsolidierten Datengesamtbestand (Datei global.xml) der EU-Kommission und der europäischen Bankenverbänden. |
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Factiva Bestandes |
Die Firma Dow Jones Factiva enthält Embargo Listen bzw. Informationen über Politically Exposed Persons bzw. Organisationen und stellt sowohl Gesamtbestände als auch wöchentliche oder tägliche Update-Bestände im XML Format zur Verfügung |
Die EU-Verordnung 1781/2006 ist zum 01. Januar 2007 in Kraft und regelt die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers.
In dieser EU Verordnung wurde festgelegt, dass Zahlungsverkehrsdienstleister bei jedem Prozessabschnitt des Zahlungsverkehrsvorgangs Angaben zum Auftraggeber weiterleiten müssen. Das Ziel der Maßnahme ist die Verhinderung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben drohen den Kreditinstituten seit dem dem 15. Dezember 2007 Sanktionen.
Die Verordnung setzt damit die Sonderempfehlung VII der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen (FATF) in EU Recht um und ist Bestandteil des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des Terrorismus.
Seit dem 1.1.2007 müssen alle Geldüberweisungen innerhalb der EU und in Staaten außerhalb der EU mit dem Namen, der Anschrift und der Kontonummer des Auftraggebers enthalten, damit eine lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldüberweisungen möglich ist.
Die Massnahmen sollen es den zuständigen Strafverfolgungsbehörden erleichtern, im Bedarfsfall Terroristen und andere Straftäter ausfindig machen und verfolgen zu können.
Um das Ziel der Rückverfolgbarkeit von allen Geldüberweisungen sicher stellen zu können, muss das Kreditinstitut des Auftraggebers zum Einen sicherstellen, dass bei einer Geldüberweisung auch die vollständigen, genauen und aussagekräftigen Angaben zum Auftraggeber übermittelt werden.
Zum Anderen muss jede zwischengeschaltete Bank dafür sorgen, dass alle übermittelten Auftraggeberdaten weitergeleitet und angemessen gespeichert werden.
Nicht zu Letzt muss das Kreditinstitut des Geldempfängers bei Erhalt einer Überweisung das Fehlen von Angaben zum Auftraggeber feststellen können und angemessenen reagieren, damit die Auftraggeber bei eingehenden Geldüberweisungen nicht anonym bleiben.
In Bezug auf derartige Überweisungen muss die Bank je nach Einschätzung des Risikos - unter dem Gesichtspunkt einer besondere Vorsicht - abwägen, ob aus deren Sicht ggf. verdächtige Transaktionen bei den für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden getätigt und damit gemeldet werden müssen.
Eine Kreditinstitut muss darüber hinaus Daten für einen Zeitraum von 5 Jahren speichern und Anfragen der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Sitzlandes zeitnah und angemessen beantworten können.
Ausnahmen von der Identifizierungspflicht gibt es nur für: |
» Geldüberweisungen zwischen Kreditinstituten |
» Geldüberweisungen im Rahmen eines Handelsgeschäfts |
» Geldüberweisungen bis 1000,00 EUR an Staaten außerhalb der EU |
» Spenden bis 150,00 EUR |
Da nach Ansicht der EU Verordnung auch kleine Beträge zur Terrorismusfinanzierung verwendet werden können, müssen Kreditinstitute die Angaben zum Auftraggeber unabhängig von der Höhe der Überweisungen übermitteln und damit einhergehend auch entsprechend genau prüfen.
Im Umkehrschluss dürfen Kreditinstitute nicht identifizierte Überweisungen nicht entgegennehmen.