Die Regulierung und Überwachung von Zahlungsdiensten stellen einen wesentlichen Pfeiler im Finanzsystem Deutschlands dar. Hierbei nimmt das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) eine zentrale Rolle ein. Es definiert Rahmenbedingungen und Anforderungen, denen Zahlungsdienstleister im Sinne einer sicheren und effizienten Abwicklung von Zahlungstransaktionen nachkommen müssen.
Gemäß §§ 26, 27 des ZAG werden spezifische Anforderungen an die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen, die für die Erbringung von Zahlungsdiensten essenziell sind, gestellt. Dies umfasst sowohl IT-Systeme als auch andere wesentliche Dienstleistungen, die für die Durchführung dieser Aktivitäten unerlässlich sind. Die gesetzlichen Vorgaben zielen darauf ab, die Integrität und Zuverlässigkeit der Zahlungsdienstleister zu gewährleisten, indem sie angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von übermäßigen Risiken fordern.
Eine Schlüsselkomponente des ZAG ist die ordnungsgemäße Handhabung von Auslagerungen. Zahlungsdienstleister sind angehalten, Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Auslagerung von wesentlichen Aktivitäten weder die Geschäftsabläufe noch die Dienstleistungsqualität negativ beeinflusst. Dazu gehört insbesondere die Aufrechterhaltung einer angemessenen Geschäftsorganisation und die Einhaltung aller regulatorischen Anforderungen.
Der § 26 ZAG hebt die Bedeutung der IT-Sicherheit im Rahmen der Auslagerung hervor. Zahlungsdienstleister müssen gewährleisten, dass IT-bezogene Auslagerungen den hohen Anforderungen an die Sicherheit, Verfügbarkeit und Integrität der IT-Systeme entsprechen. Dies beinhaltet nicht nur die technischen Aspekte, sondern auch die organisatorischen Maßnahmen, um eine lückenlose Überwachung und Steuerung der ausgelagerten IT-Dienstleistungen zu ermöglichen.
Die Digitalisierung im Finanzsektor erfordert eine stetige Anpassung und Modernisierung der IT-Systeme und -Prozesse. Die Gewährleistung von Sicherheit und Effizienz in der Informationstechnologie ist dabei von höchster Bedeutung. Hier setzen die zahlungsdiensteaufsichtlichen Anforderungen an die IT (ZAIT) an, um einen regulativen Rahmen für Zahlungs- und E-Geld-Institute im Umgang mit IT-Ressourcen und deren Auslagerung zu schaffen.
Das Rundschreiben 11/2021 (BA) vom 16.08.2021, bekannt als ZAIT, konkretisiert die Erwartungen der Aufsichtsbehörden an die IT-Systeme und IT-Prozesse von Zahlungs- und E-Geld-Instituten. ZAIT ergänzt damit die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere diejenigen des ZAG, indem es detaillierte Anforderungen an das Management von IT-Ressourcen, den IT-Betrieb, IT-Sicherheit, und den Umgang mit IT-Auslagerungen formuliert.
IT-Fremdbezug und Auslagerung
Ein zentraler Aspekt der ZAIT ist die Regelung des Fremdbezugs und der Auslagerung von IT-Dienstleistungen. Institute müssen gemäß Abschnitt 9 der ZAIT sicherstellen, dass ausgelagerte IT-Dienstleistungen den hohen Anforderungen an Sicherheit, Stabilität und Compliance genügen. Dies beinhaltet eine sorgfältige Auswahl der Dienstleister, eine präzise Vertragsgestaltung sowie eine kontinuierliche Überwachung und Bewertung der erbrachten Leistungen.
Risikobewertung bei IT-Bezug
ZAIT legt fest, dass bei jedem Bezug von Hard- und Software die damit verbundenen Risiken adäquat zu bewerten sind. Diese Risikobewertung ist essentiell, um sicherzustellen, dass die integrierten
Systeme und Anwendungen nicht nur den operativen Anforderungen des Instituts entsprechen, sondern auch die Sicherheit der verarbeiteten Daten gewährleisten und die Resilienz gegenüber
potenziellen Cyber-Bedrohungen stärken.
Definition und Umfang der IT-Auslagerung
In Anlehnung an § 26 ZAG in Verbindung mit dem Abschnitt 9 der ZAIT wird präzisiert, was unter einer IT-Auslagerung zu verstehen ist: Die Übertragung von IT-bezogenen Aktivitäten und Prozessen,
die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder anderen institutstypischen Dienstleistungen notwendig sind, auf ein externes Unternehmen. Hierbei ist entscheidend, dass
diese Aktivitäten und Prozesse unter der Verantwortung des auslagernden Instituts bleiben und dessen strategische Ausrichtung, Sicherheit und Compliance nicht beeinträchtigen.
Die Effizienz und Sicherheit von Auslagerungsvereinbarungen spielen eine entscheidende Rolle für die Stabilität und Verlässlichkeit von Finanzinstituten. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat mit den Leitlinien EBA/GL/2019/02 einen detaillierten Rahmen geschaffen, der die Anforderungen an Auslagerungen für Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister definiert.
Gemäß den Leitlinien der EBA ist eine Auslagerung als eine Vereinbarung in jeglicher Form zwischen einem Institut und einem Dienstleister zu verstehen, in deren Rahmen der Dienstleister Prozesse durchführt, Dienstleistungen erbringt oder Aktivitäten ausführt, die ansonsten intern vom Institut selbst übernommen würden. Diese Definition umfasst ein breites Spektrum an Dienstleistungen und Aktivitäten und betont die Notwendigkeit, Auslagerungen sorgfältig zu prüfen und zu managen.
Rechtliche und regulatorische Compliance
Ein kritischer Aspekt der Leitlinien ist die Betonung darauf, dass bei allen Auslagerungsvereinbarungen die Einhaltung relevanter rechtlicher und regulatorischer Anforderungen gewährleistet sein
muss. Dies beinhaltet unter anderem Gesetze zur Geldwäschebekämpfung und zum Datenschutz. Die Einhaltung dieser Vorgaben stellt sicher, dass die ausgelagerten Dienstleistungen nicht nur den
internen Standards des Instituts entsprechen, sondern auch alle externen rechtlichen Verpflichtungen erfüllen.
Anzeigepflichten
Besonders wichtig ist die Regelung, dass Institute, die wesentliche Betriebsaufgaben auslagern möchten, verpflichtet sind, die BaFin und die Deutsche Bundesbank darüber in Kenntnis zu setzen.
Dieser Schritt ist sowohl vor der geplanten Auslagerung als auch nach dem Vollzug der Auslagerung erforderlich. Die EBA-Leitlinien betonen damit die Transparenz und die Notwendigkeit einer
kontinuierlichen Aufsicht über Auslagerungsarrangements. Die Anforderungen für die Anzeige solcher Auslagerungen wurden jüngst durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
präzisiert, welche die elektronische Einreichung von anzeigepflichtigen Umständen über das MVP-Portal bei der BaFin vorschreibt.
Analyse der Geschäftsstrategie und -ziele
Bestandsaufnahme und Bewertung interner Ressourcen
Risiko- und Kosten-Nutzen-Analyse
Klare Definition der auszulagernden Dienstleistungen
Bestimmung der regulatorischen Anforderungen
Entwicklung eines Anforderungskatalogs
Stakeholder-Einbindung
Die Bewertung einer Auslagerung ist ein kritischer Schritt im Auslagerungsmanagementprozess. Dabei geht es nicht nur darum zu entscheiden, ob eine Dienstleistung ausgelagert werden soll, sondern auch um die Bewertung des Dienstleisters und die Klassifizierung der Auslagerung. Diese Bewertung basiert auf einer risikoorientierten Analyse, die hilft, die Art der Auslagerung zu bestimmen (ob es sich um eine allgemeine Auslagerung, eine IT-Auslagerung oder einen IT-Fremdbezug handelt) und das Risikoniveau sowie die Wesentlichkeit der ausgelagerten Dienstleistung zu ermitteln.
Analyse der Dienstleistung
Bewertung des Dienstleisters
Auslagerung
IT-Auslagerung
IT-Fremdbezug
Die Einhaltung der EBA-Leitlinien, insbesondere im Kontext von Auslagerungen und dem sonstigen Fremdbezug von Dienstleistungen, erfordert eine genaue Abgrenzung und Dokumentation der unterschiedlichen Arten von Dienstleistungsbeziehungen. Nach den EBA Guidelines (EBA/GL/2019/02) unter Titel II – Bewertung von Auslagerungsvereinbarungen, Kapitel 3, Ziffer 28, wird klargestellt, dass, wenn es sich um einen sonstigen Fremdbezug handelt, der nach Definition keine Auslagerung darstellt, keine gesonderte Risikoanalyse und Überwachung (RuW-Analyse) erstellt werden muss
Trotz der Tatsache, dass ein sonstiger Fremdbezug nicht als Auslagerung im Sinne der EBA-Leitlinien gilt und daher keine umfassende Risikoanalyse und Überwachung erfordert, ist es dennoch notwendig, dass der Fremdbezug dokumentiert wird.
Die Dokumentation des sonstigen Fremdbezugs, auch wenn er keine umfassende Risikoanalyse erfordert, spielt eine wichtige Rolle für die interne Kontrolle und das Risikomanagement des Unternehmens. Sie hilft dabei, die Abhängigkeit von externen Dienstleistern zu überwachen und sicherzustellen, dass alle Dienstleistungen in Einklang mit den strategischen Zielen und regulatorischen Anforderungen stehen.
Die EBA-Guidelines (EBA/GL/2019/02) zum Management von Auslagerungen bieten klare Richtlinien darüber, welche Arten von Dienstleistungsbeziehungen als Auslagerungen zu betrachten sind und welche nicht. Gemäß diesen Leitlinien wird der sonstige Fremdbezug von Dienstleistungen, der nicht direkt IT-Leistungen betrifft, differenziert behandelt.
Die folgenden Fälle werden gemäß den EBA-Guidelines typischerweise nicht als Auslagerungen betrachtet, da sie entweder standardisierte Dienstleistungen darstellen oder solche, die außerhalb der primären Geschäftsaktivitäten liegen:
a) Abschlussprüfungen
Diese sind in der Regel gesetzlich vorgeschrieben und werden von externen Prüfungsgesellschaften durchgeführt.
b) Marktinformationsdienste
Die Bereitstellung von Finanz- und Marktdaten durch Dritte wie Bloomberg, Moody’s, Standard & Poor’s, oder Fitch, die für die Analyse und Entscheidungsfindung genutzt werden.
c) Sonstige Dienstleistungen, die sonst nicht intern erbracht werden
Eine klare Unterscheidung zwischen Auslagerungen und sonstigem Fremdbezug ist für Finanzinstitute aus mehreren Gründen wesentlich:
Der sonstige Fremdbezug von IT-Dienstleistungen bezieht sich im Allgemeinen auf den Erwerb und die Nutzung von Software und zugehörigen Dienstleistungen, die nicht zentral für die Kerngeschäftsprozesse eines Unternehmens sind.
Die generelle Risikoanalyse konzentriert sich auf die Erstbewertung der Risiken, die mit einer Auslagerung verbunden sind. Dabei werden verschiedene Szenarien berücksichtigt, insbesondere solche, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit zur Folge haben könnten.
Nach der generellen Bewertung folgt eine detaillierte Risikoanalyse, die spezifische Risiken jeder geplanten Auslagerung genauer untersucht. Diese Analyse stützt sich auf eine Metrik, die verschiedene Risikokomponenten wie operationelle Risiken, Compliance-Risiken, Reputationsrisiken und strategische Risiken umfasst.
Jedes Risikofeld erfordert spezifische Überlegungen und Maßnahmen zur Risikominderung.
Die Einbindung der maßgeblichen Organisationseinheiten bei der Erstellung der Risikoanalyse und Überwachung (RuW-Analyse) ist ein zentraler Bestandteil des Auslagerungsmanagements gemäß ZAIT Nr. 9.5.
Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der beteiligten Organisationseinheiten sind dabei wie folgt definiert: