Ein Kreditinstitut kann Zahlungsverkehrsaufträge auf den unterschiedlichsten Zahlungsverkehrswegen und über diverse Zahlungsverkehrsarten erhalten sowie auch versenden.
Dieses können beispielsweise Kundenaufträge und Bank an Bank Zahlungen sein, denen Überweisungen, Lastschriften, Schecks oder Daueraufträge zur Grunde liegen, die manuell erfasst oder auch aus Drittsystemen übernommenen wurden.
Je nachdem ob der Zahlungsauftrag eine innerdeutsche, europäische oder auch außereuropäische Transaktion vorsieht und je nachdem ob die Transaktion in Euro oder einer fremden Währung abgewickelt werden soll, sind für die Zahlungsverkehrsabwicklung unterschiedliche Zahlungsverkehrsverfahren (SEPA, TARGET2, SWIFT, Hausbankverfahren) zu verwenden.
Jede Bank ist hierbei bestrebt, den manuellen und zeitlichen Aufwand der Bearbeitung von Aufträgen so gering wie möglich zu halten, ohne jedoch die gebotene Sicherheit und Kontrollfunktionen bei der Zahlungsverkehrsabwicklung zu vernachlässigen.
Zum Zwecke einer standardisierten und einer einheitlichen Zahlungsverkehrsabwicklung haben die Verbände der deutschen Kreditinstitute mit der Deutschen Bundesbank diverse Abkommen vereinbart.
Insbesondere handelt es sich hierbei um das:
Das Überweisungsabkommen regelt die Abwicklung des Überweisungsverkehrs im Inland. SEPA Überweisungsaufträge dürfen vom erstbeauftragten Kreditinstitut nur elektronisch (d.h. beleglos) weitergeleitet werden.
Das Lastschriftabkommen regelt die Abwicklung von Lastschriften mittels SEPA Lastschrift/ SEPA Mandat (ehemals Einzugsermächtigung oder Abbuchungsauftrag). Die SEPA Lastschriften dürfen von der ersten Inkassostelle nur elektronisch (d.h. beleglos) weitergeleitet werden.
Das Scheckabkommen regelt den beleglosen Scheckeinzugsverkehr. Dabei handelt es sich schwerpunktmäßig um: Belegloses Scheckeinzugsverfahren (BSE), Imagegestützter Scheck Einzug (ISE) sowie Durchführung belegloser Rück-Scheckverfahren.
Im BSE Verfahren werden Scheckgegenwerte – die auf einen Betrag unter 6.000 Euro ausgestellt und auf ein Kreditinstitut im Inland bezogen sind - ohne Vorlage des Originalschecks elektronisch erfasst (sog. digitalisiert) eingezogen. Der Einzug der Scheckgegenwerte erfolgt im EMZ Verfahren (Elektronischer Massenzahlungsverkehr).
Anmerkung: Bei unvollständiger oder nicht lesbarer Codierzeile oder bei negativem Ergebnis einer Prüfzifferkontrolle ist ein Scheck nicht BSE fähig und muss daher mittels einer Korrekturhülle in das ISE Verfahren übergeleitet werden.
Bei Schecks - die auf einen Betrag gleich bzw. über 6.000 Euro ausgestellt sowie auf Kreditinstitute im Inland gezogen sind oder im BSE Verfahren nicht abgewickelt werden können – erfolgt ein belegloser Einzug von Scheckgegenwerten mit gesonderter Vorlage der Originale in Form von Image im ISE Verfahren.
Über das ausschließlich von der Deutschen Bundesbank angebotene ISE-Verfahren werden auch Retouren und Rückschecks abgewickelt.
Eine Überweisung ist die buchmäßige Übertragung einer Geldsumme vom Konto des Zahlungspflichtigen (Auftraggeber) auf das Konto des Zahlungsempfängers. Grundlage der Überweisung ist ein Überweisungsauftrag des Auftraggebers.
Die Lastschrift ist dient dem Inkasso von fälligen Forderungen, mit dem der Zahlungsempfänger einen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einziehen lässt. Der Zahlungsvorgang wird nicht vom Zahlungspflichtigen sondern vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Er reicht die Lastschrift bei seinem Kreditinstitut (erste Inkassostelle) ein, das ihm den Betrag gutschreibt und vom Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen (Zahlstelle) einzieht.
Beim beleglosen Scheckeinzug (BSE Verfahren) wandelt die erste Inkassostelle (= überleitendes Kreditinstitut, i.d.R. auch Schecklagerstelle, die die Originalschecks bzw. davon erstellte Kopien verwahrt) die ihr zum Einzug eingereichten Inhaber- und Orderschecks bis unter 6.000 EUR in Datensätze um.
Das bezogene Kreditinstitut belastet die eingehenden Verrechnungsschecks ohne vorherige Deckungsprüfung den Konten der Aussteller und führt eine Nachdisposition durch.
Bei Nichteinlösung von Schecks sind Rückrechnungen vom bezogenen Kreditinstitut spätestens am Geschäftstag nach Eingang der Scheckdaten an die erste Inkassostelle zu leiten bzw. ist die Schecklagerstelle zu benachrichtigen.
Die erste Inkassostelle bestätigt im Auftrag des bezogenen Kreditinstituts die Nichteinlösung durch den Vermerk Vom bezogenen Kreditinstitut am ... nicht bezahlt.
Der Vermerk ist auf der Scheckkopie bzw. auf dem Originalscheck anzubringen und mit dem Namen der ersten Inkassostelle zu versehen.
Der Einzug eingereichter Inhaber- und Orderschecks ab 6.000 EUR erfolgt hingegen über einen imagegestützter Scheckeinzug (ISE Verfahren).
Hier werden zusätzlich auch von der ersten Inkassostelle auch die Images über die Deutsche Bundesbank der Zahlstelle zur Verfügung gestellt.
Die Prüfung der formellen Ordnungsmäßigkeit haben die bezogenen Institute vorzunehmen.
Um Zahlungsaufträge soweit wie möglich automatisch verarbeiten zu können, sind hinterlegte Informationen über den Weg der Weiterleitung der Zahlung erforderlich.
Zahlungswege werden immer dann benötigt, wenn keine direkte Verbindung zu der kontoführenden Bank des Empfängers besteht. In den Zahlungswegen ist dann hinterlegt, über welches Zahlungsverkehrsverfahren, über welches Routing und über welche Methode die Zahlung und deren Deckung erfolgen sollen.
Für die Wahl des Zahlungsweges können folgende Abhängigkeiten bestehen |
» Währung der Zahlung |
» Land des Zahlungsempfängers |
» Priorität der Zahlung |
» Nachrichtentyp |
Seit der am 13. August 2014 in Kraft getretenen EU Verordnung der Europäischen Zentralbank Nr. 795/2014 erfordert die Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen auch die Überwachung von systemrelevanten Zahlungsverkehrssystemen.
Für die Einstufung eines Zahlungsverkehrssystems als Systemrelevant werden Kriterien wie Anzahl der Transaktionen (auch grenzüberschreitend), Marktanteil, Umfang der Abwicklung von Transaktionen für andere Zahlungsverkehrssysteme berücksichtigt. Hierzu zählen die von EBA Clearing für den Individualzahlungsverkehr betriebenen Systeme TARGET2 und EURO sowie das Massenzahlungsverkehrssystem STEP2, aber auch das von der französischen Gesellschaft STET betriebene System CORE. Die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung durch den Betreiber wird bei systemrelevanten Zahlungsverkehrssystemen zudem durch eine als zuständig festgelegte Behörde überwacht.