Die fiktive Abrechnung im Kfz-Versicherungsbereich ist ein Verfahren, bei dem Schäden an einem Fahrzeug auf Basis eines Kostenvoranschlags oder eines Gutachtens reguliert werden, ohne dass die Reparaturen tatsächlich durchgeführt werden müssen. Dieses Verfahren ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn das Unfallopfer entscheidet, das Fahrzeug nicht reparieren zu lassen oder die Reparaturen in Eigenleistung durchzuführen.
Die Schadenssumme, die von der Versicherungsgesellschaft des Unfallverursachers übernommen wird, orientiert sich an den fiktiven, also theoretisch anfallenden Reparaturkosten laut Gutachten. Diese Summe umfasst üblicherweise die Kosten für die Reparatur laut den üblichen Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt, Ersatzteilpreise sowie eine eventuelle Wertminderung des Fahrzeugs. Die Mehrwertsteuer wird allerdings nur dann von der Versicherung übernommen, wenn sie tatsächlich anfällt, also wenn tatsächlich eine Reparatur durch eine Werkstatt erfolgt und diese die Steuer in Rechnung stellt.
Das Recht auf fiktive Abrechnung ist in Deutschland gesetzlich verankert und bietet dem Geschädigten Flexibilität in der Handhabung des Schadens. Allerdings gibt es auch Grenzen und Voraussetzungen für diese Art der Abrechnung, und die rechtliche Lage kann je nach individuellem Fall variieren. So müssen beispielsweise die berechneten Reparaturkosten angemessen und die Schadenshöhe durch ein Gutachten oder einen Kostenvoranschlag nachgewiesen sein.