Seit 2014 müssen deutsche Kreditinstitute die vorhandnen Finanzkonten mit Bezug zur USA an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden, welches wiederum die US-amerikanische Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) über ein jährliches Reporting informiert.
Grundlage hierfür ist die Unterzeichnung des deutsch-amerikanischen Abkommens zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalem Sachverhalt sowie die gesetzlichen US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen hinsichtlich der Steuerehrlichkeit bei Auslandskonten.
Die FATCA USA Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV) regelt rechtlich, welche Kundendaten für die Erhebung erforderlich sind und ab dem 1. Juli 2014 die Übermittlungsform der Daten an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Abkürzung FATCA steht für Foreign Account Tax Compliance Act.
Grundsätzliches Prozessvorgehen bei FACTA |
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FACTA meldepflichtige Finanzinstitute sind verpflichtet, sich bei der Bundessteuerbehörde der USA (IRS) zu registrieren |
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FACTA meldepflichtige Finanzinstitute müssen Daten zu US-amerikanischen meldepflichtigen Konten erheben und bis zum 31. Juli des jeweiligen folgenden Kalenderjahres an das Bundeszentralamt für Steuern melden |
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Das Bundeszentralamt für Steuern leitet die Meldungen von den Finanzinstituten bis zum 30. September des Kalenderjahres, welches auf das der Daten bezogene Kalenderjahr folgt, an die IRS weiter |
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Vom IRS erhaltenen Daten zu deutschen meldepflichtigen Konten im Sinne des Abkommens leitet das Bundeszentralamt für Steuern an zuständige inländische Landesfinanzverwaltungen zur Durchführung des Besteuerungsverfahren weiter |
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Datenübermittlung an die IRS |
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Name, Anschrift und US-amerikanische Steueridentifikationsnummer |
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Von 2014 bis 2016 kann bei natürlichen Personen das Geburtsdatum – sofern die US-amerikanischen Steueridentifikationsnummer den Finanzinstituten nicht bekannt ist - angegeben werden |
Kontonummer |
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Name und Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstitut |
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Kontostand zum Ende des betreffenden Kalenderjahres |
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Bei Auflösung eines Kontos im Laufe des Kalenderjahres zum Zeitpunkt der Kontoauflösung) |
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Datenübermittlung an die IRS – zusätzlich ab Kalenderjahr 2015 |
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Gesamtbruttoertrag der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte, die mittels Vermögenswerte auf einem Verwahrkonto erzielt und diesem gutgeschrieben wurden |
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Datenübermittlung an die IRS – zusätzlich ab Kalenderjahr 2016 |
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Gesamtbruttoerlöse aus Veräußerung oder Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf ein Verwahrkonto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden, sofern das Finanzinstitut als Vertreter für den Kontoinhaber (z.B. Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter) tätig war |
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Gesamtbruttoertrag der Zinsen, die auf ein Einlagekonten eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden |
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Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf andere Konten an den Kontoinhaber gezahlt oder diesem gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut der Schuldner ist |
Für die vorzunehmende Identifikation von Konten mit Bezug zur USA muss das meldepflichtige Finanzinstitut sowohl die Konten von natürliche Personen als auch von Geschäftskunden berücksichtigen.
Aus Vereinfachungsgründen ist es laut IRS bei Kontobeziehungen zu natürlichen Personen b.a.w. erlaubt, die Depositen- und Depotkonten mit einem monatlichen durchschnittlichen Saldo unterhalb von 50.000 USD als Nicht US-Konten zu behandeln, es sei denn diese Konten werden bereits mit einer hinterlegten US-Beziehung geführt.
Alle anderen Konten, deren durchschnittlicher Saldo oberhalb dieses Schwellenwertes liegt, sind einer Indiziensuche auf mögliche US-Eigenschaft zu unterziehen, ohne dass den Vorgaben nach der Kunde zunächst persönlich angesprochen werden muss.
Die Feststellung einer US Staatsangehörigkeit gilt als ein starkes Indiz, so dass hier dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten nach zur Erklärung des Steuerstatus vom Bankkunden (= U.S. Steuerzahler) ein ausgefülltes W-9 Formular benötigt wird.
Wird bei der Datenerhebung lediglich ein Geburtsort oder eine Adresse in den USA ermittelt, kann alternativ zum W-9 Formular vom Bankkunden (= Nicht U.S. Steuerzahler) auch ein W-8 BEN Formular ausgefüllt werden.
Im Falle der Feststellung von Zahlungstransaktionen in die USA reicht es aus, wenn der Bankkunde geeignete und aussagekräftige Dokumente vorlegt, die auf eine US-Eigenschaft schließen oder diese ausschließen lassen.
Erhält ein meldepflichtiges Finanzinstitute von einem Bankkunden nicht die geforderten Unterlagen ausgehändigt bzw. vorgezeigt, dann muss der Bankkunde als unkooperativ eingestufte werden, was wiederum zu der Verpflichtung des Einbehalts einer FATCA withholding tax in Höhe von 30% führt. |
Hinweis:
Lag im Jahr vor Inkrafttreten des FATCA Vertrages ein monatlicher Durchschnittssaldo bei Kontobeziehung, die mangels vorhandener Dokumentationen als Nicht US-Konten geführt wurden, oberhalb von 1.000.000 USD, so sind diese Konten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des FATCA Vertrages zu überprüfen, ob die Führung dieser Kontobeziehung weiterhin als Nicht US-Konto beibehalten werden darf.
Erhält ein meldepflichtiges Finanzinstitute von einem Bankkunden nicht die geforderten Unterlagen ausgehändigt bzw. vorgezeigt, dann muss der Bankkunde als unkooperativ eingestufte werden, was wiederum zu der Verpflichtung des Einbehalts einer FATCA withholding tax in Höhe von 30% führt.
Innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des FATCA Vertrages müssen alle als Nicht US-Konten geführte Kontobeziehungen überprüft werden, ob diese Einstufung beibehalten werden darf. Damit einhergehend obliegt den meldepflichtigen Finanzinstituten der Aufwand, die Kunden zu kontaktieren und um zusätzliche Informationen zu bitten. |