Für den Fall, dass nicht der Vertragspartner der Kontobeziehung (= Kunde) über die Vermögenswerte verfügt, ist (i.d.R. via Selbstauskunft) zu ermitteln, auf wessen Veranlassung (eigene oder fremde Rechnung) der Vertragspartner tatsächlich handelt (§3 Abs. 1 GwG).
Diese zu identifizierende Person bezeichnet man dann als (abweichend) wirtschaftlich Berechtigten.
Bei einer Gesellschaft, an dem eine natürliche Person Eigentumsrechtanteile von 25 oder mehr Prozent besitzt, wird gesetzlich unterstellt, dass diese eine kontrollierende Stellung im Sinne eines wirtschaftlichen Berechtigten innehat.
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist von einem höheren Risiko auszugehen, so dass unter Berücksichtigung des Geschäftszweckes und vertretungsberechtigten Personen eine Identifizierung auch unterhalb des Schwellenwertes von 25 % angemessen sein kann.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften sind die Daten vom Verwalter zu ermitteln, bei einem Treuhandkonto vom Treugeber. Bei einem nicht rechtsfähigen Verein sind die Daten von den über die Kontoverbindung verfügungsberechtigten Personen zu erfassen.
Bei Stiftungen, die Vertragspartner eines Kreditinstitutes sind, sind Auskünfte über den Begünstigten der Stiftung einzuholen.
Bei der Eröffnung einer Kontoverbindung auf den Namen der GmbH durch seinen Geschäftsführer, erfolgt die Kontoeröffnung trotz der Personenverschiedenheit von auftretender Person (Geschäftsführer) und wirtschaftlich Berechtigten (GmbH) für eigene Rechnung (= GmbH) |
Bei der Eröffnung von Anderkonten durch Rechtsanwälte und Treuhänder muss der jeweilige abweichende wirtschaftlich Berechtige nach § 8 GwG durch diese Personen offen gelegt werden.
Stichwort |
Erläuterungen |
Definition: wirtschaftlich Berechtigter |
Wirtschaftlich Berechtigter ist derjenige, dem der Vermögensgegenstand auf dem Konto, im Depot, im Schließfach als Verwahrstück oder der Gegenstand einer betreffenden Finanztransaktion wirtschaftlich zuzuordnen ist |
Erkundigungspflicht |
Die Bank hat die Pflicht, sich in allen Fällen, in denen eine Identifizierungspflicht besteht (identifizierungspflichtige Transaktionen, Eröffnung von Konten und Depots, Schließfächern) nach dem wirtschaftlich Berechtigten zu erkundigen, d. h. ob der Kunde für eigene oder fremde Rechnung handelt. Angaben des Kunden hierzu unterliegen nicht der Nachprüfungspflicht, sofern sie plausibel sind. Lassen sich Zweifel an den Angaben des Kunden nicht ausräumen, so ist die angetragene Transaktion, Konto- oder Depoteröffnung oder Schließfachanmietung abzulehnen. |
Ausnahmen von der Erkundigungspflicht |
Ausnahmen bestehen: » im Verhältnis von Finanzinstituten untereinander » für gewerbliche Geldtransportunternehmen im Interbankenverkehr.
Bei Unterkonten (z. B. Festgeldern) kann darauf nur verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass das Geld auf das Ursprungskonto zurückfließt und auf dem Kundenauftrag oder Vordruck Termineinlagen ein entsprechender Querverweis angebracht wird. |
Weigert sich eine auftretende Person die gestellte Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten zu beantworten oder bestehen ernsthafte – und nach einer Nachprüfung nicht ausräumbare - Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, ist die Eröffnung dieser Kontoverbindung abzulehnen.
Auftretende Person/ Geschäftsvorfall |
Wirtschaftlich Berechtigte |
Firmenmitarbeiter |
Kaufmann/Unternehmen |
Bevollmächtigter (Konto) |
Kontoinhaber |
Treuhänder |
Treugeber |
Notar (Rechtsanwalt) eröffnet ein Anderkonto |
Alle Personen, die Hinterlegungsanweisung erteilt haben (Käufer und Verkäufer) |
Betreuer |
Betreute Person |
Erziehungsberechtigter |
Minderjähriger Kontoinhaber |
Bote eines Geldbeförderungsunternehmens |
Auftraggeber des Geldbeförderungsunternehmens |
Vermieter eröffnet Mietkautionskonto auf seinen eigenen Namen |
Mieter |
Vertretungsbefugter einer juristischen Person |
Juristische Person |
Vertreter einer nicht rechtsfähigen Vereinigung |
Ein Mitglied dieser nicht rechtsfähigen Vereinigung |