Die Entwicklung eines Glossars zur Geldwäscheprävention ist von großer Bedeutung für Fachleute im Bereich der Compliance, Finanzdienstleistungen und Regulierung.
Dieses Glossar bietet eine umfassende Zusammenstellung und Erläuterung der Fachbegriffe und Konzepte, die in diesem speziellen Bereich von Bedeutung sind.
Es unterstützt eine präzise und einheitliche Kommunikation innerhalb der Branche sowie zwischen Regulierungsbehörden und anderen relevanten Institutionen.
Darüber hinaus fördert es ein tieferes Verständnis für die komplexen Mechanismen der Geldwäsche.
Terrorismusfinanzierung umfasst die Bereitstellung oder Sammlung von finanziellen Mitteln mit dem Ziel oder Wissen, dass diese für terroristische Aktivitäten, einschließlich der Planung, Vorbereitung und Durchführung terroristischer Handlungen, verwendet werden. Sie ist nicht auf große Summen beschränkt; auch kleinere Beträge können eine signifikante Rolle spielen, da Terrororganisationen ihre Operationen oft mit begrenzten Mitteln durchführen.
Das Bekämpfen der Terrorismusfinanzierung ist ein wesentlicher Aspekt der internationalen Sicherheitspolitik und der Präventionsarbeit im Finanzsektor. Maßnahmen umfassen die Identifizierung, Überwachung und Meldung verdächtiger Transaktionen, die direkte oder indirekte Finanzierung von Terroristen und terroristischen Organisationen unterstützen könnten. Dazu gehören auch internationale Sanktionen und das Einfrieren von Vermögenswerten, die mit Terrorismus in Verbindung stehen.
Rechtliche Rahmenbedingungen auf internationaler (z.B. UN-Sicherheitsrat, FATF) und nationaler Ebene (z.B. Gesetze gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) dienen dazu, das Finanzsystem vor Missbrauch zu schützen und die Finanzströme, die möglicherweise in Verbindung mit Terrorismus stehen, zu identifizieren und zu unterbinden.
Thesaurierende Fonds sind Investmentfonds, die erzielte Gewinne, wie Zinsen oder Dividenden, nicht ausschütten, sondern direkt wieder anlegen. Durch die Wiederanlage der Erträge wird ein Zinseszinseffekt erzielt, der langfristig zu einem exponentiellen Wachstum des angelegten Kapitals führen kann.
Die steuerliche Behandlung thesaurierender Fonds hat sich durch das Investmentsteuergesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft trat, geändert. Vor dieser Änderung wurden Erträge aus thesaurierenden Fonds erst bei Veräußerung der Anteile besteuert. Seit 2018 werden Erträge aus in- und ausländischen thesaurierenden Fonds jährlich besteuert, indem eine fiktive Ausschüttung angenommen wird, für die Kapitalertragsteuer zu entrichten ist. Diese Regelung gilt auch für Gewinne, die nach dem 31. Dezember 2017 erzielt werden.
Für Altbestände, also Anteile an thesaurierenden Fonds, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, gilt eine Übergangsregelung. Bei diesen ist ein Freibetrag von 100.000 Euro anwendbar, der die Veräußerungsgewinne mindert. Erst wenn dieser Freibetrag vollständig ausgeschöpft ist, werden darüber hinausgehende Gewinne steuerpflichtig.
Eine Transaktion im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) bezieht sich auf jede Handlung, die zu einer Geldbewegung oder einer sonstigen Vermögensverschiebung führt. Dies umfasst ein breites Spektrum von finanziellen Aktivitäten. Bei den Tätigkeiten von Immobilienmaklerinnen und -maklern sowie Güterhändlerinnen und -händlern zählt das vermittelte Rechtsgeschäft als Transaktion im Kontext des GwG. Beispiele für solche Transaktionen sind:
Ein kompletter Abschnitt im Geldwäschegesetz (GwG) (§§ 18 bis 26a GwG) befasst sich mit dem Transparenzregister. Ziel des Transparenzregisters ist es, das Vertrauen in das Finanzsystem durch höhere Transparenz im Geschäftsverkehr zu stärken. Juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Verwalter von Trusts (Trustee) und Treuhänder sind verpflichtet, die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich der registerführenden Stelle zur Eintragung mitzuteilen und stets aktuell zu halten.
Zu den mitzuteilenden Angaben gehören:
Zugänglich über die Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) sind, soweit elektronisch abrufbar, auch Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, und Vereinsregister, bestimmte Beteiligungen nach dem AktG, Stimmrechtsmitteilungen nach dem WpHG, sowie Gesellschafterlisten und -verträge nach dem GmbHG.
Das Umsatzsteuerkarussell ist eine ausgeklügelte Betrugsmasche, bei der durch mehrfache Handelsvorgänge innerhalb einer Unternehmenskette, die oft im Kreislauf (Karussell) verlaufen, Steuern hinterzogen werden. Typisch ist die Einbindung mindestens einer Scheinfirma, die sogenannte „Missing Trader“. Diese Firmen treten kurzfristig im Wirtschaftsleben auf, beanspruchen die Umsatzsteuer als Vorsteuer von ihren Einkäufen, melden aber ihre eigenen Umsätze nicht an und verschwinden, bevor das Finanzamt die Umsatzsteuer festsetzen kann. Die nachfolgenden Unternehmen in der Kette machen die Vorsteuer geltend und erhalten eine Erstattung vom Finanzamt, obwohl die Umsatzsteuer nie abgeführt wurde.
Bei jedem Durchlauf der Handelsware durch einen EU-Mitgliedstaat wird so die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes hinterzogen, was zu einem finanziellen Schaden für die Staatskassen führt.
Bei der Eröffnung von Unterkonten im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung gelten die gleichen Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes (GwG), sofern der Kontoinhaber und der wirtschaftlich Berechtigte dieselbe Person sind. Dies bedeutet, dass auch für Unterkonten die Identität des Kontoinhabers bereits bekannt sein muss und keine erneute umfassende Identifizierung notwendig ist, solange keine Anhaltspunkte für eine Veränderung in der Struktur der wirtschaftlichen Berechtigung oder im Risikoprofil der Geschäftsbeziehung vorliegen. Die Eröffnung von Unterkonten dient oft der besseren Übersichtlichkeit und Verwaltung von spezifischen Finanzströmen oder Projekten innerhalb der Hauptgeschäftsbeziehung.
Verbrechen stellen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) rechtswidrige Taten dar, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind. Diese Einstufung unterstreicht den schweren Charakter der Tat und die damit verbundene gesellschaftliche Missbilligung. Verbrechen zeichnen sich durch ihre besondere Schwere aus und sind im Gegensatz zu Vergehen, die mit geringeren Strafen bedroht sind, mit strengeren rechtlichen Konsequenzen verbunden.
Wenn ein Fall auftritt, bei dem der Verdacht der Geldwäsche gemäß § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a, auch in Verbindung mit § 129b StGB, besteht, ist dieser nach § 43 des Geldwäschegesetzes (GwG) zu melden. In solchen Fällen ist es zudem erforderlich, die Identität der Kundin oder des Kunden zu überprüfen. Der Geldwäschebeauftragte des Kreditinstituts muss über den Verdachtsfall informiert werden, um die notwendigen Schritte einzuleiten und die Meldung an die zuständigen Behörden weiterzuleiten
Wenn bei der Risikoanalyse ein geringes Risiko in Bezug auf Kundinnen und Kunden, Produkte, Dienstleistungen oder Transaktionen festgestellt wird, können die Kundensorgfaltspflichten angemessen reduziert werden. Dabei müssen jedoch weiterhin alle Kundensorgfaltspflichten erfüllt werden, allerdings kann der Umfang der erforderlichen Maßnahmen angepasst werden. Diese Möglichkeit der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten ist im § 14 des Geldwäschegesetzes (GwG) verankert und wird durch spezielle Regelungen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Kreditwesengesetz (KWG) ergänzt.
Vergehen sind nach § 12 des Strafgesetzbuches (StGB) rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bedroht sind. Diese Einteilung in Verbrechen und Vergehen dient der Klassifizierung von Straftaten nach ihrem Schweregrad.
Bei einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sieht das Geldwäschegesetz (GwG) in § 15 spezielle Maßnahmen zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten vor. Diese zusätzlichen Maßnahmen gelten insbesondere für politisch exponierte Personen (PEP), Vertragspartner mit Sitz in einem Drittstaat mit hohem Risiko, Transaktionen, die besonders komplex, ungewöhnlich oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen Zweck sind, sowie für grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen mit Sitz außerhalb der EU oder mit erhöhtem Risiko bei EWR-Staaten. Das Kreditwesengesetz (KWG), speziell § 25k, ergänzt diese verstärkten Sorgfaltspflichten mit speziellen Regelungen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, um die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv zu bekämpfen.
Ein Vertragspartner kann jede natürliche oder juristische Person sein, mit der eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird, d.h. ein Kunde bzw. eine Kundin. Alternativ kann der Vertragspartner auch als Auftraggeber bzw. Auftraggeberin außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung agieren, was ihn/sie zu einem Gelegenheitskunden bzw. einer Gelegenheitskundin macht. Beispiele für Vertragspartner sind:
Das Videoidentifizierungsverfahren ermöglicht die Identifizierung von Personen mittels Videotechnik unter bestimmten Voraussetzungen, die das Risiko nicht erhöhen. Dabei ist eine visuelle und sprachliche Interaktion zwischen den Beteiligten über eine Videoübertragung erforderlich, ebenso wie die Überprüfung der Identität anhand eines Identifikationsdokuments. Die BaFin hat in ihrem Rundschreiben 3/2017 spezifische Anforderungen an die Nutzung von Videoidentifizierungsverfahren bei der Kontoeröffnung gestellt, die unter anderem geschulte Beschäftigte, spezielle Räumlichkeiten, Echtzeitübertragung, Aufzeichnungspflichten und Sicherheitsüberprüfungen des Ausweisdokuments umfassen. Der Identifizierungsprozess beinhaltet auch ein variationsreiches Interview und eine abschließende TAN-Eingabe durch den Vertragspartner. Alle Schritte des Verfahrens müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden.
Beim "Vishing" (eine Kombination aus "voice" und "phishing") handelt es sich um eine Betrugsmethode, bei der durch automatisierte Telefonanrufe versucht wird, Kreditkartenbesitzer und Bankkunden zur Herausgabe persönlicher Zugangsdaten wie PIN- und TAN-Nummern, Passwörtern oder Kreditkartendaten zu bewegen. Die Methode nutzt die VoIP-Telefonie, um den Betrug durchzuführen. Finanzagenten, die oft über das Internet rekrutiert werden, spielen eine Rolle bei der Weiterleitung der auf betrügerische Weise erlangten Vermögenswerte. Sie nutzen Finanzdienstleister wie Western Union, um die Gelder ins Ausland zu transferieren, oft in Länder wie die Russische Föderation, die Ukraine oder die baltischen Staaten.
Vouchers sind PIN-Codes, die als Zahlungsmittel im Internet verwendet werden können. Sie ermöglichen es Nutzern, Online-Käufe oder Dienstleistungen zu bezahlen, ohne persönliche Finanzinformationen wie Kreditkartennummern preisgeben zu müssen. Vouchers bieten eine praktische und sichere Methode zum Online-Shopping, indem sie als eine Art digitales Bargeld fungieren. Nutzer können diese Gutscheine in vorbestimmten Beträgen erwerben und den Code dann zur Bezahlung bei Online-Händlern oder Dienstleistungsanbietern eingeben.
Anbieter elektronischer Geldbörsen für virtuelle Währungen, auch bekannt als Wallets, sind nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, die gesetzlichen Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfüllen. Wallets dienen der Aufbewahrung, Verwaltung und dem Transfer von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und anderen digitalen Assets. Als digitale Schnittstelle ermöglichen sie Nutzern den Zugriff auf ihre Kryptowerte, den Austausch zwischen verschiedenen Währungen und die Durchführung von Transaktionen im Netzwerk der jeweiligen Kryptowährung. Da Kryptowährungen zunehmend im Finanzsystem etabliert werden, unterliegen Anbieter von Wallets ähnlichen regulatorischen Auflagen wie traditionelle Finanzinstitutionen, um das Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu minimieren.
Kreditinstitute haben die Aufgabe, den wirtschaftlich Berechtigten sorgfältig zu erfragen, zu identifizieren und die entsprechenden Angaben zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei gelegentlichen Transaktionen ab einem Betrag von 15.000 €, bei auffälligen Transaktionsmustern, wie z.B. Smurfing, bei Bargeldtransaktionen ohne Kundenkonto ab 2.500 €, bei Geldtransfers ab 1.000 €, bei der Übertragung von Kryptowerten ab einem Gegenwert von 1.000 €, bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sowie bei Zweifeln an der Korrektheit der Angaben zu Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten.
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die entweder eine Transaktion veranlassen, Eigentum oder Kontrolle über den Vertragspartner haben oder als Hauptbegünstigte einer fremdnützigen Konstruktion gelten. Die Identifikationspflicht dient dazu, die Nutzung von Strohmännern zu unterbinden und die Personen zu identifizieren, in deren Interesse eine Transaktion letztlich erfolgt.
Falls keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter identifiziert werden kann oder Zweifel an der Identität bestehen, muss eine Ersatzperson bestimmt werden. Zu den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten zählen dann der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners. Auch diese fiktiven wirtschaftlich Berechtigten müssen in die Kontenabrufdatei aufgenommen und einer Überprüfung hinsichtlich ihrer politischen Exposition unterzogen werden.
Die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers nach der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zielt darauf ab, Transparenz über die tatsächlichen Inhaber und Kontrolleure von Unternehmen, Trusts und anderen juristischen Gestaltungen zu schaffen. Dies umfasst natürliche Personen, die entweder unmittelbar oder mittelbar eine bedeutende Eigentumsposition halten oder Kontrolle über den Vertragspartner ausüben, sowie jene Personen, auf deren Veranlassung hin eine Transaktion oder Aktivität durchgeführt wird.
Das Zahlungskontengesetz (ZKG) implementiert die EU-Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht und verfolgt mehrere zentrale Ziele: Es soll jedem Verbraucher und jeder Verbraucherin den Zugang zu einem Basiskonto ermöglichen, was besonders wichtig für die finanzielle Inklusion aller Bürgerinnen und Bürger ist. Darüber hinaus zielt das Gesetz darauf ab, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Kontoentgelten zu verbessern, was den Verbrauchern hilft, informierte Entscheidungen zu treffen und das beste Angebot für ihre Bedürfnisse zu finden. Ein weiteres wichtiges Ziel ist es, den Wechsel von Zahlungskonten für Verbraucher zu vereinfachen, indem der Prozess standardisiert und Hürden abgebaut werden.
Die europäische Zahlungskontenrichtlinie, die am 17. September 2014 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, die Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten bezüglich der Führung von Zahlungskonten zu harmonisieren und einen hohen Standard des Verbraucherschutzes zu sichern. Kernpunkte der Richtlinie sind das Recht auf Zugang zu einem Basis-Zahlungskonto, die Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit von Kontoentgelten sowie die Erleichterung des Wechsels von Zahlungskonten für Verbraucher. Dies ermöglicht es Verbrauchern aus anderen EU-Mitgliedstaaten, in Deutschland ein Konto zu eröffnen und umgekehrt. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erfolgte durch das Zahlungskontengesetz (ZKG).
Die Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV) stellt einen wichtigen Schritt dar, um den Zugang zu Zahlungskonten zu erleichtern und die Inklusion bestimmter Personengruppen im Finanzsystem zu fördern. Durch die Anerkennung alternativer Dokumente für die Identitätsprüfung können Personen, die zuvor aufgrund fehlender klassischer Identifikationsnachweise vom Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen ausgeschlossen waren, nun leichter ein Zahlungskonto eröffnen. Dies ist besonders relevant für Asylsuchende und Geduldete, die möglicherweise keinen Pass oder andere übliche Identifikationsdokumente vorlegen können, aber dennoch ein legitimes Bedürfnis nach einem Zahlungskonto haben, um ihren Alltag zu bewältigen.
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) spielt eine zentrale Rolle in Deutschlands Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Als nationaler Knotenpunkt für die Sammlung, Analyse und Weiterleitung von Informationen über verdächtige finanzielle Aktivitäten fungiert die FIU als Schnittstelle zwischen den meldepflichtigen Einheiten des Finanz- und Nichtfinanzsektors und den Strafverfolgungsbehörden. Ihre Aufgaben umfassen nicht nur die Bearbeitung und Analyse von Verdachtsmeldungen, sondern auch die Erteilung von Rückmeldungen an die meldenden Einheiten und die Förderung der Zusammenarbeit sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene.
Die Zuverlässigkeit von Mitarbeitenden ist im Kontext des Geldwäschegesetzes (GwG) ein zentraler Aspekt, der sicherstellt, dass diese Personen die gesetzlichen Anforderungen und internen Richtlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung konsequent umsetzen. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit umfasst dabei sowohl die fachliche Eignung als auch die persönliche Integrität der Mitarbeitenden. Sie zielt darauf ab, Personen zu identifizieren, die aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Vergangenheit ein Risiko für die Einhaltung der relevanten Gesetze und Richtlinien darstellen könnten. Zuverlässige Mitarbeitende sind daher solche, die nicht nur die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, sondern auch durch ihr Verhalten zeigen, dass sie die Grundsätze und Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktiv unterstützen und sich selbst nicht an dubiosen Praktiken beteiligen.