Geldwäscheprävention - Glossar "Buchstabe E - G"

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Die Erstellung eines Glossars zur Geldwäscheprävention ist von essentieller Bedeutung für die Fachgemeinschaft im Bereich der Compliance, Finanzdienstleistungen und Regulierung.

Ein solches Glossar fungiert als Nachschlagewerk, das eine umfassende Definition und Erklärung der fachspezifischen Begriffe und Konzepte bietet, die im Kontext der Geldwäscheprävention relevant sind.

Durch die präzise Erfassung und Differenzierung von Fachtermini ermöglicht es eine effektive und einheitliche Kommunikation innerhalb der Branche sowie zwischen Regulierungsbehörden und Institutionen.


E-Geld

Nach § 1 Abs. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) in Deutschland definiert sich E-Geld wie folgt:

E-Geld ist ein elektronisch oder magnetisch gespeicherter monetärer Wert. Dieser stellt eine Forderung gegenüber dem Emittenten dar, die auf der Zahlung eines Geldbetrages beruht. E-Geld wird ausgegeben, um Zahlungsvorgänge durchzuführen, wie sie in § 675f Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert sind. Ein wesentliches Merkmal von E-Geld ist, dass es nicht nur vom Emittenten, sondern auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als Zahlungsmittel akzeptiert wird.

E-Geld-Agent

Ein E-Geld-Agent im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) in Deutschland ist definiert als jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Auftrag und Namen eines E-Geld-Instituts tätig wird. Die Hauptaufgaben eines E-Geld-Agents umfassen den Vertrieb von E-Geld an Kunden und den Rücktausch von E-Geld in gesetzliche Zahlungsmittel.

E-Geld-Agenten fungieren somit als Bindeglied zwischen dem E-Geld-Institut, das das elektronische Geld ausgibt, und den Endnutzern oder Verbrauchern. Sie spielen eine wichtige Rolle im E-Geld-Ökosystem, indem sie den Zugang zu und die Nutzung von E-Geld-Produkten erleichtern. Ihre Tätigkeiten können auch die Kundenbetreuung, die Abwicklung von Transaktionen und möglicherweise weitere Dienstleistungen umfassen, die darauf abzielen, die Akzeptanz und den Umlauf von E-Geld zu fördern.

Die Tätigkeit als E-Geld-Agent erfordert eine Zulassung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), und unterliegt strengen regulatorischen Anforderungen.

Egmont-Gruppe

Die Egmont-Gruppe repräsentiert einen internationalen Verbund von Financial Intelligence Units (FIUs), der aktuell 164 Mitglieder umfasst. Diese Organisation dient als Plattform für den Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen den FIUs, um die Effektivität im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung global zu steigern.

Die Namensgebung der Gruppe geht auf ihren ersten Versammlungsort zurück, den Egmont-Arenberg-Palast in Brüssel, wo im Jahr 1995 auf Initiative der belgischen und US-amerikanischen FIUs das Gründungstreffen stattfand.

Das primäre Ziel der Egmont-Gruppe ist die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den FIUs. Dies beinhaltet den Austausch von Informationen zu Verdachtsfällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, um diese effektiver aufklären und verhindern zu können. Ein weiteres wichtiges Anliegen ist die Entwicklung und Implementierung einheitlicher Standards für die Arbeit der FIUs, um die internationale Kooperation zu vereinfachen und zu verbessern.

Die Vorgaben und Beschlüsse der Egmont-Gruppe haben einen bedeutenden Einfluss auf die internationale Finanzregulierung und fließen in die Entscheidungsprozesse übergeordneter Organisationen wie der Financial Action Task Force (FATF) und der Europäischen Union (EU) ein. Dadurch tragen die Empfehlungen und Standards der Egmont-Gruppe maßgeblich zur Gestaltung globaler Richtlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei.

Einzahlungsautomat

Ein Einzahlungsautomat ist ein speziell konzipiertes Bankgerät, das es Kunden ermöglicht, Bargeld direkt auf ihr Konto einzuzahlen, ohne dass hierfür eine persönliche Interaktion mit einem Bankmitarbeiter notwendig ist. Diese Automaten akzeptieren in der Regel die Landeswährung (keine Fremdwährungen, auch bekannt als Sorten) und bieten eine schnelle und effiziente Möglichkeit, Bargeldeinzahlungen vorzunehmen.

Die Nutzung eines Einzahlungsautomaten umfasst in der Regel die Authentifizierung des Kunden über eine Bankkarte und eine PIN oder ein anderes Sicherheitsverfahren. Nach der Authentifizierung kann der Kunde die Bargeldbeträge, die eingezahlt werden sollen, in den Automaten einlegen. Moderne Einzahlungsautomaten sind in der Lage, die eingezahlten Noten zu zählen, ihre Echtheit zu prüfen und den entsprechenden Betrag unmittelbar dem angegebenen Konto gutzuschreiben.

Elektronische Signatur

Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist eine spezielle Form der elektronischen Signatur, die in der EU-Verordnung eIDAS (elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt) definiert ist. Nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt eine qualifizierte elektronische Signatur höhere Sicherheitsstandards als gewöhnliche elektronische Signaturen.

Die Elektronische Signatur zeichnet sich dadurch aus, dass sie:

  • Eine fortgeschrittene elektronische Signatur ist
    Dies bedeutet, dass die Signatur eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet werden kann, die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht, ausschließlich vom Unterzeichner kontrolliert wird und so mit den Daten verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

  • Von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde
    Eine solche Einheit erfüllt bestimmte technische und organisatorische Anforderungen, die ihre Sicherheit und Zuverlässigkeit gewährleisten.

  • Auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht
    Ein qualifiziertes Zertifikat wird von einem zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt und bestätigt die Identität des Unterzeichners.

Im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) wird die Möglichkeit der Identifizierung anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur explizit erwähnt und erlaubt. Dies erleichtert die digitale Durchführung von Geschäftsprozessen unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zur Geldwäscheprävention.

Für die Akzeptanz und Validierung einer qualifizierten elektronischen Signatur müssen verpflichtete Entitäten, wie z.B. Banken oder Finanzdienstleister, die Authentizität der Signatur prüfen und sicherstellen, dass die Transaktion direkt von einem Zahlungskonto des Vertragspartners ausgeht. Diese sogenannte "Referenzüberweisung" dient als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme, um die Zuordnung der Transaktion zum Unterzeichner zu gewährleisten und das Risiko von Betrug oder Geldwäsche zu minimieren.

Elektronischer Identitätsnachweis

Der elektronische Identitätsnachweis, der im § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) in Verbindung mit § 18 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) erwähnt wird, ermöglicht die digitale Identifizierung einer Person anhand ihres Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels. Diese Art der Identifizierung spielt eine wichtige Rolle bei der Erfüllung der Anforderungen zur Geldwäscheprävention, indem sie eine sichere und effiziente Möglichkeit bietet, die Identität von Kunden im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zu überprüfen.

Bei der Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises zur Legitimation müssen statt der üblichen Daten des physischen Ausweises (wie Art, Nummer und ausstellende Behörde) das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen des verwendeten Dokuments sowie die Tatsache, dass die Identifizierung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufgezeichnet werden.

Der elektronische Identitätsnachweis basiert auf einem im Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel integrierten Chip, der es ermöglicht, persönliche Daten sicher elektronisch zu übermitteln. Die Nutzung dieses Verfahrens setzt die explizite Zustimmung des Ausweisinhabers voraus und erfordert in der Regel auch eine PIN-Eingabe zur Freigabe der Datenübermittlung.

Diese Technologie trägt dazu bei, Identitätsprüfungsprozesse zu digitalisieren und zu vereinfachen, ohne dabei die Sicherheit zu kompromittieren. Sie ermöglicht es Finanzinstituten und anderen verpflichteten Entitäten, den gesetzlichen Anforderungen zur Identifizierung von Kunden effizient nachzukommen und trägt somit zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei.

Elektronisches Geld

Im § 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes (KWG) wird "elektronisches Geld" definiert als Werteinheiten, die die folgenden Eigenschaften aufweisen:

  • Speicherung auf elektronischen Datenträgern
    Elektronisches Geld besteht aus digitalen Werten oder Guthaben, die auf verschiedenen elektronischen Medien wie Chipkarten oder in digitalen Wallets auf Smartphones und Computern gespeichert werden.

  • Ausgabe gegen Entgegennahme eines Geldbetrags
    Diese Werteinheiten werden von einer ausgebenden Stelle, typischerweise einem E-Geld-Institut, gegen die Einzahlung eines entsprechenden Geldbetrags ausgegeben. Das bedeutet, dass Nutzerinnen und Nutzer reales Geld (z.B. Euro) gegen elektronisches Geld tauschen, das dann für Zahlungen verwendet werden kann.

  • Akzeptanz als Zahlungsmittel durch Dritte
    Elektronisches Geld wird von Dritten, also von anderen Unternehmen oder Personen als dem Emittenten, als Zahlungsmittel angenommen. Es handelt sich dabei nicht um gesetzliches Zahlungsmittel wie Münzen oder Banknoten, aber es ermöglicht dennoch die Durchführung von Zahlungstransaktionen.

Elektronisches Identifizierungssystem

Ein elektronisches Identifizierungssystem, das im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Geldwäschegesetzes (GwG) in Deutschland erwähnt wird, bezieht sich auf die Verwendung von Identifizierungssystemen, die gemäß der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt) notifiziert wurden. Diese Regelung ermöglicht die Identifizierung von Personen über elektronische Mittel für Zwecke der Geldwäscheprävention.

Die eIDAS-Verordnung stellt den rechtlichen Rahmen in der Europäischen Union bereit, um das gegenseitige Vertrauen in elektronische Transaktionen zwischen Bürgern, Unternehmen und Behörden zu stärken. Hierbei werden unter anderem elektronische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel, elektronische Zustellungsdienste sowie Website-Authentifizierungszertifikate geregelt. Ein wesentlicher Bestandteil der Verordnung ist auch die Schaffung eines einheitlichen europäischen Rahmens für elektronische Identifizierungssysteme (eID).

Ein notifiziertes elektronisches Identifizierungssystem im Sinne der eIDAS-Verordnung ist ein von einem EU-Mitgliedsstaat anerkanntes und der Europäischen Kommission gemeldetes System zur elektronischen Identifizierung. Diese Systeme ermöglichen es Bürgern und Unternehmen, ihre Identität elektronisch nachzuweisen, um Zugang zu Online-Diensten zu erhalten oder online Transaktionen durchzuführen.

Nach Artikel 8 Absatz 2 c) in Verbindung mit Artikel 9 der eIDAS-Verordnung können solche Identifizierungssysteme für die Identifizierung von Personen im Rahmen von rechtlich erforderlichen Prozessen, einschließlich der Geldwäscheprävention, genutzt werden.

Enkel Trick

Der „Enkel-Trick“ ist eine Betrugsmasche, die darauf abzielt, insbesondere ältere Menschen finanziell zu schädigen. Die Täter kontaktieren ihre Opfer meist telefonisch und geben sich als nahe Verwandte, häufig als Enkel, in einer Notlage aus. Durch geschickte Gesprächsführung und das Ausnutzen der Hilfsbereitschaft und teilweise der Einsamkeit der Angerufenen erzeugen sie einen emotionalen Druck. Die Betrüger appellieren an die familiäre Verbundenheit und drängen auf schnelle finanzielle Hilfe.

Die Opfer werden unter verschiedenen Vorwänden – wie dringenden Zahlungsverpflichtungen, dem Kauf einer Immobilie oder der Notwendigkeit, eine Kaution für die Freilassung aus einer angeblichen Haft zu zahlen – dazu bewegt, hohe Geldbeträge zu übergeben. Oftmals wird ein Bote angekündigt, der das Geld direkt abholt, oder es wird um eine Überweisung auf ein angeblich sicheres Konto, meist im Ausland, gebeten.

Dieser Betrug spielt mit der Gutgläubigkeit und der Bereitschaft der älteren Generation, ihren Familienmitgliedern in Notsituationen zu helfen. Die Opfer erkennen oft erst spät, dass sie betrogen wurden, da die Täter überzeugend und manipulativ vorgehen.

Um sich vor dem „Enkel-Trick“ und ähnlichen Betrugsversuchen zu schützen, wird empfohlen, bei derartigen Anrufen skeptisch zu sein und sich die Telefonnummer des Anrufers geben zu lassen. Anschließend sollte versucht werden, über bekannte und sichere Kontakte den vermeintlichen Verwandten direkt zu erreichen. Wichtig ist auch, niemals Geld an unbekannte Personen zu übergeben oder zu überweisen und im Zweifelsfall die Polizei zu kontaktieren.

ESAs (European Supervisory Authorities)

Die European Supervisory Authorities (ESAs) bilden das Rückgrat des europäischen Systems der Finanzaufsicht und haben das Ziel, die Stabilität des Finanzmarktes zu gewährleisten, das Vertrauen in den Finanzmarkt zu stärken und den Verbraucherschutz zu verbessern. Dieses System besteht aus drei spezialisierten Aufsichtsbehörden:

  • ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)
    Die ESMA fördert die Stabilität und Effizienz der Finanzmärkte der EU, indem sie die Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäße Funktion dieser Märkte sicherstellt. Sie ist zuständig für die Regulierung und Aufsicht über den gesamten Sektor der Wertpapiere und Finanzmärkte in der Europäischen Union.

  • EBA (Europäische Bankenaufsicht)
    Die EBA arbeitet an der Harmonisierung des europäischen Bankenaufsichtsrechts und trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei, indem sie die Bankenunion durch einheitliche Regeln und Praktiken stärkt.

  • EIOPA (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)
    EIOPA überwacht den Versicherungs- und Pensionsfondsmarkt in Europa. Ihr Ziel ist es, einen wirksamen Schutz der Versicherten und Begünstigten zu gewährleisten und zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen.

Zusätzlich zum Triumvirat der ESAs umfasst das europäische System der Finanzaufsicht auch den:

  • ESRB (Europäischer Ausschuss für Systemrisiken): Der ESRB ist verantwortlich für die makroprudenzielle Überwachung des Finanzsystems innerhalb der EU, um systemische Risiken zu verhindern und zu mindern und so zur Vermeidung und Bewältigung von Finanzkrisen beizutragen.

Die ESAs entwickeln Leitlinien und Technische Regulierungsstandards, um einheitliche Regeln und Standards innerhalb des europäischen Finanzmarktes festzulegen. Diese Leitlinien sollen von den nationalen Behörden in ihre Aufsichtspraxis übernommen werden, um eine kohärente Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts sicherzustellen.

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die nationale Behörde, die die Leitlinien und Standards der ESAs umsetzt. Die BaFin integriert diese Grundsätze in ihre Verwaltungspraxis, um die Einhaltung europäischer Regulierungsstandards zu gewährleisten. Sollte die BaFin ausnahmsweise bestimmte Leitlinien nicht übernehmen, wird dies öffentlich gemacht und auf ihrer Homepage bekanntgegeben.

EU-Richtlinien

EU-Richtlinien sind Rechtsakte der Europäischen Union, die ein bestimmtes Ziel für alle Mitgliedstaaten festlegen, ihnen jedoch die Wahl der Form und Mittel zur Erreichung dieses Ziels überlassen. Im Gegensatz zu EU-Verordnungen, die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten, müssen Richtlinien erst in nationales Recht umgesetzt werden.

Entwicklung der EU-Geldwäscherichtlinien:

  • Erste Geldwäsche-Richtlinie (91/308/EWG)

  • Verabschiedet 1991, markierte den Beginn der EU-Bemühungen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche.

  • Zweite Geldwäsche-Richtlinie (2001/97/EG)
    Im Jahr 2001 erlassen, setzte diese Richtlinie die 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) von 1996 um und erweiterte den Anwendungsbereich der geldwäscherechtlichen Bestimmungen.

  • Dritte EU-Geldwäsche-Richtlinie
    Diese Richtlinie von 2005 bezog erstmals die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung mit ein und erweiterte den Kreis der Verpflichteten.

  • Vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie
    In Kraft getreten am 25. Juni 2015, verstärkte die Anforderungen an Transparenz und Due Diligence, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiver bekämpfen zu können.

  • Fünfte EU-Geldwäsche-Richtlinie
    Diese Richtlinie, die am 9. Juli 2018 in Kraft trat, reagierte auf die Herausforderungen, die durch die Panama Papers und terroristische Aktivitäten aufgedeckt wurden. Sie umfasst erstmalig auch Plattformen für den Umtausch virtueller Währungen und Anbieter elektronischer Geldbörsen.

Zahlungskontenrichtlinie (2014/2/EU)

Diese Richtlinie, oft auch als Zahlungskontenrichtlinie bekannt, zielt darauf ab, die Transparenz der Entgelte von Zahlungskonten zu verbessern, den Wechsel von Zahlungskonten zu erleichtern und den Zugang zu grundlegenden Zahlungskonten zu gewährleisten. Sie wurde in Deutschland mit dem Zahlungskontengesetz vom 11. April 2016 umgesetzt

Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko

Die im Geldwäschegesetz (GwG) Anlage 1 aufgeführten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko bieten einen Rahmen für die Bewertung der Gefahr von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in verschiedenen Konstellationen. Diese Faktoren sind in drei Kategorien gegliedert: Kundenrisiko, Produkt-/Dienstleistungs-/Transaktions-/Vertriebskanalrisiko und geografisches Risiko.

Faktoren bezüglich des Kundenrisikos

  • Öffentliche Unternehmen
    An einer Börse notierte Unternehmen, die strenge Offenlegungspflichten erfüllen, bieten aufgrund ihrer Transparenz bezüglich des wirtschaftlichen Eigentümers ein geringeres Risiko.

  • Öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen
    Diese Einrichtungen unterliegen in der Regel strengen Regulierungen und Überwachungen, was das Risiko verringert.

  • Kunden aus Ländern mit niedrigem Risiko
    Personen mit Wohnsitz in Ländern, die als risikoarm eingestuft sind, stellen potenziell ein geringeres Risiko dar.

Faktoren bezüglich des Produkt-/Dienstleistungs-/Transaktions-/Vertriebskanalrisikos

  • Versicherungspolicen und Rentensysteme
    Lebensversicherungen mit niedriger Prämie und Rentenversicherungen ohne Rückkaufklausel sind Beispiele für Produkte mit geringerem Risiko.

  • Finanzprodukte zur Einbindung in das Finanzsystem
    Produkte, die speziell darauf abzielen, Kunden in das Finanzsystem zu integrieren und dabei strenge Begrenzungen aufweisen, zählen ebenfalls zu den risikoärmeren Optionen.

  • E-Geld mit Beschränkungen
    E-Geld-Produkte, die durch bestimmte Beschränkungen die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung minimieren.

Faktoren bezüglich des geografischen Risikos

  • Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit effektiven Systemen: Länder, die über wirksame Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen und wenig Korruption aufweisen, gelten als geografische Gebiete mit geringerem Risiko.

Faktoren für ein potenziell höheres Risiko

Die in Anlage 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) aufgeführten Faktoren für ein potenziell höheres Risiko nach § 15 umfassen verschiedene Aspekte des Kundenrisikos, des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos sowie des geografischen Risikos. Diese Faktoren sollen dabei helfen, potenziell riskante Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen zu identifizieren, die einer intensiveren Prüfung bedürfen.

Faktoren bezüglich des Kundenrisikos

  • Außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung
    Dies kann ungewöhnlich hohe Beträge oder eine unklare Geschäftsgrundlage einschließen.

  • Kunden aus Hochrisikogebieten
    Personen oder Unternehmen, die in geografischen Gebieten mit einem hohen Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ansässig sind.

  • Juristische Personen für private Vermögensverwaltung:
    Strukturen wie Trusts oder Firmenkonstrukte, die für die private Vermögensverwaltung genutzt werden, können zur Verschleierung von Vermögenswerten dienen.

  • Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder Inhaberaktien
    Diese können die wahren Eigentümer des Unternehmens verschleiern.

  • Bargeldintensive Unternehmen
    Aufgrund des hohen Bargeldumsatzes besteht ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche.

  • Komplizierte Eigentumsstrukturen
    Unerklärlich komplexe oder ungewöhnliche Strukturen können ein Indikator für Versuche sein, die wahren Eigentümer oder die Herkunft der Mittel zu verbergen.

Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos

  • Vermögende Privatkunden
    Die Betreuung von High-Net-Worth-Individuals (HNWIs) kann aufgrund der Komplexität und des Umfangs der Vermögenswerte ein erhöhtes Risiko darstellen.

  • Produkte, die Anonymität fördern
    Solche Produkte erschweren die Rückverfolgung von Transaktionen.

  • Transaktionen ohne persönlichen Kontakt
    Online-Transaktionen ohne persönlichen Kontakt oder angemessene Sicherheitsmaßnahmen bergen ein höheres Risiko.

  • Zahlungen von Dritten
    Eingehende Zahlungen von unbekannten oder nicht verbundenen Dritten können auf nicht legitime Geldflüsse hinweisen.

  • Neue Technologien
    Die Nutzung neuer Technologien oder Geschäftsmodelle kann unbekannte Risiken mit sich bringen.

Faktoren bezüglich des geografischen Risikos

  • Länder ohne ausreichende AML/CFT-Systeme
    Länder, deren Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als unzureichend gelten.

  • Länder mit hoher Korruption oder Kriminalität
    Gebiete, in denen Korruption oder kriminelle Aktivitäten weit verbreitet sind.

  • Sanktionierte Staaten
    Länder, gegen die internationale Sanktionen oder Embargos verhängt wurden.

  • Staaten mit Terrorismusfinanzierung
    Länder, die terroristische Aktivitäten unterstützen oder in denen terroristische Organisationen aktiv sind.

FATF

die im Jahr 1989 auf dem G-7 Gipfel in Paris ins Leben gerufen wurde. Ihr ursprünglicher Auftrag bestand darin, die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu koordinieren und zu unterstützen. Im Laufe der Jahre hat die FATF ihren Aufgabenbereich erweitert, um auch die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Proliferationsfinanzierung (Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen) einzuschließen.

Die FATF setzt sich aus 37 Mitgliedsländern und 2 internationalen Organisationen zusammen, darunter sowohl Länder als auch Institutionen wie die Europäische Kommission und der Rat der arabischen Golfstaaten. Diese breite Mitgliedschaft spiegelt die globale Reichweite und den Einfluss der FATF im internationalen Finanzsystem wider.

Die FATF hat seit ihrer Gründung eine führende Rolle bei der Entwicklung internationaler Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gespielt. Ein Kernstück ihrer Arbeit sind die "40 Empfehlungen", die als umfassendes Rahmenwerk für Länder dienen, um ihre Rechts- und Regulierungssysteme zu stärken und so diese Bedrohungen effektiver bekämpfen zu können. Diese Empfehlungen decken eine breite Palette von Maßnahmen ab, einschließlich der Identifizierung und Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und der Verbesserung der Transparenz finanzieller Transaktionen.

Die FATF führt regelmäßig Bewertungen ihrer Mitgliedsländer durch, um sicherzustellen, dass diese die FATF-Empfehlungen wirksam umsetzen. Diese sogenannten "Mutual Evaluations" helfen dabei, Schwachstellen in nationalen Systemen aufzudecken und Empfehlungen für Verbesserungen zu geben. Darüber hinaus veröffentlicht die FATF regelmäßig Berichte über Geldwäschetypologien und andere Analysen, um auf neue Trends und Techniken aufmerksam zu machen, die von Kriminellen genutzt werden.

Fiatgeld

Fiatgeld ist eine Form von Währung, die ihren Wert nicht aus einem physischen Gut oder einem Rohstoff ableitet, sondern auf dem Vertrauen basiert, das die Nutzer und die Wirtschaft in die stabilitätgebende Autorität, in der Regel die Zentralbank eines Landes, setzen. Der Begriff „Fiat“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „es werde“ oder „es soll sein“, was darauf hinweist, dass der Wert des Geldes durch einen staatlichen Erlass oder eine behördliche Anordnung festgelegt wird.

Im Gegensatz zu Warengeld, das einen intrinsischen Wert besitzt (wie Gold oder Silber), oder zu Geld, das durch solche Werte gedeckt ist, wird der Wert von Fiatgeld durch Regierungsverordnungen bestimmt und durch das Vertrauen der Menschen in die wirtschaftliche Stabilität und Fähigkeit der Regierung, den Wert ihrer Währung aufrechtzuerhalten, gestützt. Die meisten heute verwendeten Währungen, einschließlich des Euro, des US-Dollar und des britischen Pfund, sind Beispiele für Fiatgeld.

Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter

Die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten ist ein zentraler Bestandteil der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Anforderung soll sicherstellen, dass die wahren Eigentümer und Kontrollpersonen hinter juristischen Personen und rechtlichen Konstruktionen transparent sind. Es gibt jedoch Fälle, in denen es schwierig oder unmöglich sein kann, einen wirtschaftlich Berechtigten im klassischen Sinne zu identifizieren. Dies kann bei komplexen Unternehmensstrukturen oder in Fällen, in denen Eigentums- und Kontrollverhältnisse absichtlich verschleiert werden, der Fall sein.

In solchen Situationen wird der Begriff des „fiktiven wirtschaftlich Berechtigten“ relevant. Wenn trotz umfassender Prüfung keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter identifiziert werden kann oder wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, wer der wahre wirtschaftlich Berechtigte ist und gleichzeitig keine Verdachtsmomente für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen, muss eine Ersatzperson als wirtschaftlich Berechtigter benannt werden. Diese Ersatzperson kann einer der folgenden sein:

  • Der gesetzliche Vertreter
    Dies kann ein Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft sein, der die juristische Person nach außen hin vertritt.

  • Der geschäftsführende Gesellschafter
    In Unternehmen, in denen die Geschäftsführung und das Kapital in den Händen einer oder mehrerer Personen liegen, kann einer dieser Personen als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter gelten.

  • Der Partner des Vertragspartners
    Dies könnte auf Partnerschaften oder vergleichbare Strukturen zutreffen, in denen kein einzelner Gesellschafter oder Geschäftsführer als wirtschaftlich Berechtigter identifiziert werden kann.

Auch für fiktive wirtschaftlich Berechtigte gelten die gleichen gesetzlichen Anforderungen wie für tatsächlich identifizierte wirtschaftlich Berechtigte. Das heißt, sie müssen in die entsprechenden Register und Dateien, wie die Kontenabrufdatei, aufgenommen und gegebenenfalls einer Politically Exposed Person (PEP)-Prüfung unterzogen werden.

Finanzagenten

Die Tätigkeit als Finanzagent ist ein Phänomen, das im Zuge der digitalen Wirtschaft und der Ausbreitung von Internetkriminalität zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Personen werden dabei oft unter dem Vorwand leicht verdienten Geldes angeworben, um ihr Bankkonto für Transaktionen Dritter zur Verfügung zu stellen. Diese Transaktionen beinhalten typischerweise das Entgegennehmen von Geldern, die aus betrügerischen Handlungen stammen, und deren Weiterleitung ins Ausland, meist nach Abzug einer „Provision“ für den Finanzagenten.

Solche betrügerischen Handlungen können vielfältig sein und umfassen Phishing, Pharming, Vishing (Betrugsmethoden, um sensible Daten wie PINs und TANs von Bankkunden zu erlangen), sowie Betrug im Zusammenhang mit Online-Auktionen oder -Verkäufen. Finanzagenten werden somit unwissentlich zu Mittätern in einem System der Geldwäsche, indem sie die Spur des Geldes verschleiern und dessen Rückverfolgung erschweren.

Die rechtlichen Konsequenzen für Finanzagenten können erheblich sein. Gemäß § 261 Abs. 6 des Strafgesetzbuches (StGB) kann die leichtfertige Geldwäsche mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Darüber hinaus können geschädigte Parteien, etwa die ursprünglichen Besitzer der betrügerisch erlangten Gelder oder die betroffenen Banken, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Finanzagenten geltend machen.

Zudem riskieren Personen, die ohne entsprechende Erlaubnis Finanztransfergeschäfte durchführen, ein Verfahren durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin ist die Aufsichts- und Regulierungsbehörde für den Finanzmarkt in Deutschland und hat die Befugnis, gegen unerlaubte Finanzdienstleistungen vorzugehen. Dies kann neben strafrechtlichen Konsequenzen auch zu administrativen Sanktionen führen.

Güterhändler

Im Kontext des Geldwäschegesetzes (GwG) wird der Begriff „Güterhändler“ weit gefasst. Ein Güterhändler im Sinne des GwG ist jede Person, die gewerblich, also in einer auf Dauer angelegten selbständigen Tätigkeit, Güter veräußert – und zwar unabhängig davon, ob dies im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten bzw. auf eigene oder auf fremde Rechnung geschieht. Dies schließt eine breite Palette von Wirtschaftsakteuren ein, von Einzelhändlern über Großhändler bis hin zu Online-Verkäufern.

Die Definition soll sicherstellen, dass das Geldwäschegesetz einen umfassenden Anwendungsbereich hat und keine potenziellen Schlupflöcher für Geldwäscheaktivitäten durch den Handel mit Gütern offenlässt. Güterhändler könnten nämlich in Geldwäsche involviert sein, indem sie beispielsweise Produkte mit Geld erwerben, das aus kriminellen Aktivitäten stammt, oder indem sie Transaktionen durchführen, die darauf abzielen, die Herkunft solcher Gelder zu verschleiern.

Um der Gefahr der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung entgegenzuwirken, sind Güterhändler nach dem GwG zu bestimmten Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden verpflichtet, insbesondere wenn Bargeldtransaktionen einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Diese Sorgfaltspflichten umfassen unter anderem die Identifizierung der Vertragspartner, die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, die Überwachung der Geschäftsbeziehung und die Aufzeichnung von Transaktionsdaten. Darüber hinaus sind Güterhändler verpflichtet, Verdachtsfälle von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung den zuständigen Behörden zu melden

Geldtransfer

Ein Geldtransfer bezeichnet eine finanzielle Transaktion, bei der im Auftrag einer Person (dem Auftraggebenden) ein Geldbetrag über einen Zahlungsverkehrsdienstleister elektronisch an einen Empfänger (den Begünstigten) übermittelt wird, der bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister geführt wird. Es ist dabei unerheblich, ob der Auftraggeber und der Begünstigte dieselbe Person sind oder nicht. Diese Definition umfasst ein breites Spektrum von Transaktionsarten, darunter Überweisungen zwischen Bankkonten, elektronische Zahlungen und andere Formen des elektronischen Geldtransfers.

Die Regelungen zum Geldtransfer in der EU sind unter anderem in der Verordnung (EU) Nr. 2015/847 festgelegt. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Transparenz von Geldtransfers zu erhöhen und die Möglichkeiten zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verringern, indem sie detaillierte Anforderungen an die Informationen stellt, die bei Transaktionen übermittelt werden müssen.

Im Kontext des Geldwäschegesetzes (GwG) unterliegen Geldtransfers den allgemeinen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Pflichten beinhalten die Identifizierung der Kunden, die Überprüfung der Herkunft der Gelder, die kontinuierliche Überwachung der Transaktionen und die Meldung von verdächtigen Aktivitäten an die zuständigen Behörden. Insbesondere wenn ein Geldtransfer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung erfolgt und einen Wert von 1.000 Euro oder mehr erreicht, müssen diese Sorgfaltspflichten angewendet werden.0

Geldwäschebeauftragter

Der Geldwäschebeauftragte spielt eine zentrale Rolle im Rahmen der Bemühungen eines Unternehmens, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv zu bekämpfen und zu verhindern. In Deutschland ist die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für bestimmte Arten von Institutionen, einschließlich Kreditinstituten, durch das Geldwäschegesetz (GwG) vorgeschrieben.

Hauptaufgaben und Verantwortlichkeiten des Geldwäschebeauftragten

  • Ansprechpartner
    Der Geldwäschebeauftragte dient als zentraler Ansprechpartner für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Strafverfolgungsbehörden in allen Angelegenheiten, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betreffen.

  • Berichterstattung an die Geschäftsleitung
    Der Geldwäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet und berichtet dieser regelmäßig über relevante Entwicklungen und Risiken im Bereich der Geldwäschebekämpfung.

  • Weisungsbefugnis
    Er oder sie besitzt Weisungsbefugnis in allen Angelegenheiten, die mit der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Das bedeutet, der Geldwäschebeauftragte kann verbindliche Anweisungen innerhalb des Unternehmens erteilen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen.

  • Implementierung von Kontrollmaßnahmen
    Der Geldwäschebeauftragte ist verantwortlich für die Entwicklung, Implementierung und Überwachung effektiver interner Kontrollen und Verfahren zur Erkennung und Verhinderung von Geldwäscheaktivitäten.

  • Schulung der Mitarbeiter
    Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Schulung der Mitarbeiter hinsichtlich der Erkennung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der relevanten gesetzlichen und internen Vorschriften.

Geldwäschebekämpfung

Die Bekämpfung der Geldwäsche ist ein zentraler Aspekt im globalen Kampf gegen die organisierte Kriminalität und die damit verbundenen illegalen Aktivitäten, wie den Drogenhandel. Die Erkenntnis, dass kriminelle Organisationen durch das Eingliedern ihrer illegal erworbenen Vermögenswerte in den legalen Finanzkreislauf gestärkt werden, führte zu internationalen Anstrengungen, solche Praktiken zu unterbinden.

Entwicklung der Geldwäschebekämpfung

  • USA in den 1980er Jahren
    Die USA waren Pioniere in der Geldwäscheprävention, indem sie Geldwäsche als Straftat definierten. Das Ziel war es, die organisierte Kriminalität zu bekämpfen, indem man deren finanzielle Ressourcen zielgerichtet angreift und beschlagnahmt.

  • Wiener Drogenkonvention 1988
    Diese UN-Konvention verpflichtete die Unterzeichnerstaaten, Geldwäsche als Straftat in ihre nationalen Gesetze aufzunehmen, was die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich stärkte.

  • Erste EU-Richtlinie 1991
    Die Europäische Union erließ die erste Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche, um einheitliche Rechts- und Regulierungsrahmen innerhalb der Mitgliedstaaten zu etablieren.

  • Deutschland 1992
    Der spezifische Straftatbestand der Geldwäsche wurde mit § 261 StGB in das deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen, was die rechtliche Grundlage für die Verfolgung solcher Delikte schuf.

  • Geldwäschegesetz (GwG) 1993
    In Deutschland trat das GwG in Kraft, um das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten zu ermöglichen. Die Neufassung des GwG im Jahr 2017 brachte wesentliche Änderungen und Anpassungen an die aktuellen Herausforderungen und internationalen Standards, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz von Unternehmenseigentümern und die verstärkte Überwachung von Finanztransaktionen.

Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz (GwG) bildet die rechtliche Grundlage in Deutschland zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Seit seinem ersten Inkrafttreten im Jahr 1993 hat das GwG mehrere Überarbeitungen erfahren, um es an die sich entwickelnden internationalen Standards und die praktischen Erfahrungen in der Geldwäscheprävention anzupassen. Die letzte bedeutende Anpassung erfolgte im Jahr 2020, um neueste europäische Richtlinien in deutsches Recht zu überführen.

Kernbestimmungen des GwG

  • Identifizierung der Kundinnen und Kunden
    Verpflichtete des GwG müssen die Identität ihrer Kundinnen und Kunden bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung sowie bei Transaktionen über bestimmte Schwellenwerte hinweg feststellen. Dazu gehört die Verifizierung der Identität anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer zuverlässigen und unabhängigen Quelle stammen.

  • Aufzeichnung und Aufbewahrung
    Die im Rahmen der Identifizierungsmaßnahmen und bei der Durchführung von Transaktionen gewonnenen Informationen müssen aufgezeichnet und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufbewahrt werden. Dies dient der Nachvollziehbarkeit von Transaktionen und der Unterstützung von Ermittlungen im Falle einer Geldwäscheverdachtsmeldung.

  • Verdachtsmeldungen
    Bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sind die Verpflichteten gehalten, diesen umgehend an die zuständige Behörde, in Deutschland die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, kurz FIU), zu melden. Dies umfasst sowohl konkrete Anhaltspunkte als auch Transaktionen, die ohne erkennbaren wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen.

Zu den Verpflichteten gehören

  • Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
  • E-Geld-Institute
  • Versicherungsunternehmen
  • Berufsgruppen wie Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer
  • Spielbanken und Veranstalter sowie Vermittler von Glücksspielen
  • Immobilienmakler
  • Güterhändler, die Bargeldgeschäfte über bestimmte Schwellenwerte tätigen
  • Weitere Gewerbetreibende, die für Geldwäsche besonders anfällig sind

Geldwechselgeschäfte

Geldwechselgeschäfte spielen eine wichtige Rolle im Finanzsektor, bieten aber auch potenzielle Angriffsflächen für Geldwäscheaktivitäten. Diese Geschäfte umfassen typischerweise den Umtausch von Bargeld unterschiedlicher Stückelungen (z.B. das Wechseln von kleineren Scheinen in größere) sowie den Umtausch von Währungen, auch bekannt als Sortengeschäfte. Letztere beziehen sich auf den Handel mit fremden gesetzlichen Zahlungsmitteln sowie mit Reiseschecks, die sowohl in Euro als auch in anderen Währungen ausgegeben werden können.

Die Definition und Regulierung von Geldwechsel- und Sortengeschäften in Deutschland sind im Kreditwesengesetz (KWG) verankert. Insbesondere wird der Handel mit ausländischen gesetzlichen Zahlungsmitteln und Reiseschecks in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG als eine Form des Finanzdienstleistungsgeschäfts definiert.

Aufgrund der Anfälligkeit des Sortengeschäfts für Geldwäsche sind Finanzinstitute und Unternehmen, die solche Dienste anbieten, zu besonderen Sorgfaltspflichten verpflichtet. Dazu gehört, dass bei Transaktionen mit einem Wert von 2.500 Euro oder mehr die Identität des Kunden festgestellt und der wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden muss. Diese Maßnahmen sollen die Transparenz der Transaktionen erhöhen und es den Behörden erleichtern, potenzielle Geldwäscheaktivitäten zu erkennen und zu unterbinden.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Identifizierungs- und Verifizierungspflichten nicht gelten, wenn der Umtausch von Währungen oder der An- und Verkauf von Sorten über ein Konto abgewickelt wird, bei dem der Kunde bereits identifiziert wurde und seine Identität verifiziert ist. In solchen Fällen liegt bereits eine Geschäftsbeziehung vor, bei der die erforderlichen Sorgfaltspflichten zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung erfüllt wurden.

Geschäftsbeziehung

Eine Geschäftsbeziehung im Kontext des Geldwäschegesetzes (GwG) ist definiert als jede Art von Beziehung, die sich direkt aus den gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten der sogenannten Verpflichteten ergibt und bei der von Anfang an die Erwartung besteht, dass diese Beziehung über einen gewissen Zeitraum hinweg Bestand haben wird. Verpflichtete nach dem GwG sind unter anderem Kredit- und Finanzinstitute, Zahlungsdienstleister, Güterhändler, Immobilienmakler, Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten besondere Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen.

Was fällt unter den Begriff der Geschäftsbeziehung?

  • Jede dauerhafte Beziehung, die auf kommerziellen oder beruflichen Transaktionen oder Dienstleistungen basiert, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Kontenführung, finanzielle Anlageberatung, Immobilienkauf und -verkauf, und Management von Vermögenswerten.

Was wird nicht als Geschäftsbeziehung betrachtet?

  • Rechtsbeziehungen, die lediglich der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen und keine direkte Verbindung zu den Kunden haben, wie IT-Wartungsverträge, Verträge mit Energieversorgern und Gebäudereinigungsunternehmen. Diese werden als „nicht banktypische Rechtsbeziehungen“ betrachtet.

  • Geschäftsbeziehungen, die nicht auf einer direkten Vertragsbeziehung zu den Kundinnen und Kunden beruhen, wie zum Beispiel Beziehungen zu Mieterinnen und Mietern einer Immobilie aus einem Immobilienfonds oder Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern von Immobilientransaktionen, sowie Dienstleisterinnen und Dienstleistern im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen.

GwAG – Gemeinsame Arbeitsgruppe Anti-Geldwäsche

Die Gemeinsame Arbeitsgruppe Anti-Geldwäsche (GwAG) wurde 2010 ins Leben gerufen, um einen koordinierten Ansatz bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und weiteren strafbaren Handlungen zu fördern. Diese Arbeitsgruppe stellt eine Plattform für den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen zentralen Akteuren im deutschen Finanzsektor dar. Zu den Mitgliedern gehören:

  • Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
    Das BMF spielt eine zentrale Rolle in der Entwicklung der finanziellen und steuerlichen Politik in Deutschland. Es ist auch für die Gesetzgebung im Bereich der Finanzmarktregulierung und -aufsicht zuständig, einschließlich der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
    Die BaFin ist die zentrale Aufsichtsbehörde für den Finanzmarkt in Deutschland. Sie überwacht Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und den gesamten Wertpapierhandel, um die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzsystems zu gewährleisten.

  • Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK)
    Die DK ist ein gemeinschaftliches Gremium, das die fünf Spitzenverbände des deutschen Banken- und Sparkassensektors repräsentiert. Sie dient als zentrale Ansprechpartnerin für politische Institutionen, Behörden und die Öffentlichkeit in bankwirtschaftlichen Fragen.

Die GwAG zielt darauf ab, durch regelmäßige Treffen und den Austausch von Informationen und Best Practices die Effektivität der nationalen Strategien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern. Sie diskutiert aktuelle Entwicklungen, Herausforderungen und mögliche Lösungsansätze, um sicherzustellen, dass das deutsche Finanzsystem gegenüber Missbrauch durch kriminelle Aktivitäten widerstandsfähig bleibt.

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