Geldwäscherelevante Vorgänge

Im Bereich der Zahlungsverkehrssysteme erfolgt die Ermittlung der im Rahmen der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung eingehenden und ausgehenden SWIFT Nachrichten über eine standardisierte Synonymprüfung, d.h. einer Prüfung der Konto- und Adresszeilen (anhand von Inhalten in bestimmten Nachrichtenfelder), Prüfung nicht kooperierende Länder (anhand von belegten Länderschlüssel) und einem Kontonummer-/Namensabgleich.


Der Verdacht auf Geldwäsche liegt eher beim Zusammentreffen mehrerer Anhaltspunkte vor, zumindest sollte ist es jedoch für die Mitarbeiter eines von der BaFin beaufsichtigten Unternehmens ein vorbeugender Anlass zur erhöhten Aufmerksamkeit sein, um die handelnden Personen und zu Grunde liegende Geschäftsvorgänge kritisch zu beleuchten.

Erscheint beispielsweise ein beauftragtes Geschäft wirtschaftlich nicht sinnvoll und sind die Abwicklungsmodalitäten für dieses Geschäft unnötig kompliziert ausgewählt worden, so dass zudem auch die Konditionen offenbar keine wichtige Rolle spielen, dann könnte ein Kunde, der merklich ungern und zögerlich die Informationen über seinen Auftraggeber preisgibt, verdächtig erscheinen.

Dem Zahlungsverkehrsdienstleisters eines Zahlungsempfängers obliegt zur Erfüllung seiner  Pflichten aus der EG Verordnung Nr. 1781/2006 (GeldtransferV) den Namen und die vollständigen Kontoverbindungsdaten des Auftraggebers unverzüglich anhand wirksamer Kontrollverfahren zu prüfen. Der Art. 9 Abs. 2 GeldtransferV regelt den Fall, wenn eine Meldung erforderlich wird.

Smurfing

Darunter ist der Versuch zu verstehen, einen Gesamtbetrag oberhalb von bestehenden Schwellenwerte und damit eine an sich zusammengehörende Finanztransaktion gezielt in mehrere unterhalb der Schwellenwert liegende kleinere (Teil-) Beträge künstlich auf zu splitten und damit allem Anschein nach den Schwellenwert durch mehrere vorgenommene Transaktionsvorgänge zu unterschreiten.

Dieses kann beispielsweise via Überweisungen, Bareinzahlungen, Geldeinzahlungsautomaten oder durch Kombination mehrerer Zahlungsverkehrsübermittlungswege (auch auf verschiedene Konten) erfolgen und ist vom Kreditinstitut im Rahmen seiner Verpflichtung zur GwG Identitätsprüfung somit im Nachhinein – sofern es erkannt werden kann - zu untersuchen.

Beispielhaft - ohne Anspruch auf eine Vollständigkeit - wird nachfolgend aufgeführt, wann es sich in bestimmten (Einzel-) Fällen gegebenenfalls um geldwäscherelevante Vorgänge handeln könnte.

1. Geldwäsche durch Baroperationen

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Größere, ungewöhnliche Bareinlagen seitens einer natürlichen oder juristischen Person, bei deren üblichen Aktivitäten Schecks etc. anfallen.

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Große Zunahme der Bareinlagen, ohne einen ersichtlichen Grund hierfür, insbesondere wenn diese Einlagen kurzfristig zu einem Ort, mit dem der Kunde gewöhnlich keine Verbindung unterhält, überwiesen werden.

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Kunden, die Bareinlagen in Form von häufigen Einlagen in unbedeutender Höhe vornehmen, wenn der Gesamtbetrag erheblich ist.

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Kunden, die versuchen, große Mengen kleiner Geldscheine in große Scheine zu wechseln.

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Kunden, deren Depots Falschgeld oder gefälschte Zahlungsinstrumente enthalten

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Kunden, die große Mengen Geld ins bzw. aus dem Ausland mit Barauszahlungsanweisungen überweisen.

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Einlagen großer Bargeldbeträge unter Verwendung des Nachttresors und Vermeidung des direkten Kontakts mit dem Personal der Bank

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Häufige oder große Kassen-Geldwechselgeschäfte von Orts- in Fremdwährung oder umgekehrt, ohne dass dies durch die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Kunden begründet erscheint.

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Häufige Bareinzahlungen am Schalter bzw. Kassenabhebungen von hohen Beträgen, ohne dass es einen kommerziellen Grund zu geben scheint, der die Art und das Volumen dieses Geschäfts rechtfertigt.

2. Geldwäsche über Bankkonten

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Kunden, die nicht in eigenem Namen handeln und die nicht die wahre Identität des Begünstigten offen legen wollen

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Kunden, die zahlreiche Konten besitzen und ihre Einzahlungen in bar vornehmen, wodurch sich ein beträchtlicher Gesamtbetrag der Einzahlungen ergibt

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Jeder Kunde, dessen Konten praktisch keine normalen Bank- oder Geschäftsaktivitäten aufweisen, die jedoch verwendet werden, um große Beträge zu erhalten bzw. gutzuschreiben, die keinen klaren Bezug zum Inhaber des Kontos bzw. seiner geschäftlichen Tätigkeit aufweisen (z.B. eine substantielle Zunahme des Volumens eines Kontos).

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Weigerung, normale Informationen bei Eröffnung eines Kontos zu liefern, d.h. Angabe von Minimal- oder Falschinformationen, oder Angabe von Informationen bei der Kontoeröffnung, die nur schwer oder kostspielig seitens unseres Instituts zu prüfen sind.
»  Kunden, die Konten bei verschiedenen Instituten am Ort unterhalten, vor allem wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass vor Überweisungen eine regelmäßige Konsolidierung dieser Konten stattfindet.

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Ausgleich von Zahlungen durch Bareinlagen am selben Tag oder am Vortag.

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Abheben größerer Beträge von einem zuvor inaktiven Konto oder von einem Konto, auf das gerade ein größerer, nicht avisierter Betrag eingezahlt worden ist.

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Kunden, die gemeinsam und gleichzeitig getrennte Automaten zur Vornahme großer Bar- oder Geldwechseloperationen verwenden

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Eine zunehmende Nutzung von Bankfächern. Zunahme der Aktivitäten von Personen. Verwendung hinterlegter und einbehaltener versiegelter Päckchen (falls relevant).

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Vertreter von Unternehmen, die den Kontakt mit der jeweiligen Geschäftsstelle vermeiden bzw. scheuen.

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Schnelle Zunahme von Einlagen eines Unternehmens, unter Verwendung von Konten, die in fremden Namen eröffnet wurden, oder von Treuhandkonten, besonders, wenn die Einlagen schnell zu einem anderen Kundenunternehmen oder Treuhandkonto überwiesen werden.

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Kunden die sich weigern, Informationen zu liefern, die ihnen normalerweise die Möglichkeit zu Darlehen oder anderen zweifelsohne wertvollen Bankdienstleistungen bieten würde.

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Unzureichende Nutzung normaler Bankvorteile, wie z.B. die Vermeidung hoher Zinsen für große Saldi.

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Eine große Anzahl natürlicher Personen, die beständig Bareinzahlungen auf dasselbe Konto ohne ausreichende Begründung hierfür vornehmen.

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Konten, die häufig mit Mitteln aus so genannten „Steuerparadiesen“ gefüttert werden, sowie häufige Überweisungen oder Überweisungen hoher Beträge aus derartigen Ländern. Es ist besonders darauf zu achten, ob diese Arten von Operationen über kleine, Familien- oder unbekannte Banken vorgenommen werden.

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Konten, die wichtige Geldbewegungen über internationale Überweisungssystem, die nicht durch die Merkmale und das Geschäftsvolumen des Kunden zu begründen sind, vornehmen.

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Konten, auf denen es praktisch keine Bewegungen gibt, die aber sporadisch für den Empfang oder die Überweisung großer Beträge verwendet werden, ohne dass diese Beträge in irgendeinem Zusammenhang mit dieser Person oder seiner geschäftlichen Tätigkeit steht bzw. durch diese begründbar sind

3. Geldwäsche über Transaktionen in Zusammenhang mit Investitionen

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Der Kauf von Wertpapieren zur Verwahrung, wenn dies angesichts des üblichen Geschäfts des Kunden angebracht erscheint.

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Einlagen oder Transaktionen mit Zweigstellen, Tochtergesellschaften oder Filialen der Bank in Gegenden, die wegen Drogenhandels oder Geldwäsche bekannt sind.

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Kundenauftrag zur Tätigung von Investitionsgeschäften, bei denen die Herkunft der Gelder un-klar ist oder die für die übliche Art der Geschäfte des Kunden ungebräuchlich sind.

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Kauf großer oder wenig gebräuchlicher Inhaberscheine.

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Kauf und Verkauf eines Wertpapiers ohne jede offenkundige Absicht oder unter ungewöhnlichen Umständen.

4. Geldwäsche über internationale Off- shore  Aktivitäten:

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Kunden, die häufig Operationen mit Finanzinstituten in Ländern abwickeln, die als Steuerparadies angesehen werden.

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Kunde, der von einer Zweigstelle, Filiale oder einer ausländischen Bank verwiesen worden ist, die ihren Sitz in einem Land hat, in dem die Herstellung und der Handel mit Drogen an der Tagesordnung sind.

»

Verwendung von Akkreditiven oder anderen kommerziellen Finanzierungsmitteln zur Bewegung von Geld zwischen Ländern, falls diese Aktivitäten in Bezug auf die normalen Geschäfte des Kunden ungewöhnlich sind (falls relevant).

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Kunden, die regelmäßig große Zahlungen vornehmen oder erhalten (einschließlich telegraphischer Transaktionen), die nicht eindeutig als gutgläubige Operationen zu identifizieren sind, und zwar in Länder oder aus Ländern, die gewöhnlich mit dem Handel von Drogen, verbotenen terroristischen Organisationen und „Steuerparadiesen“ assoziiert werden.

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Anwachsen großer Saldi, die für den Umsatz der Geschäfte des Kunden ungewöhnlich sind, sowie nachfolgende Überweisungen ins Ausland.

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Elektronische Überweisungen von Mitteln mit sofortiger Gutschrift bzw. Abbuchung vom Konto, oder ohne dass besagte Mittel über das Konto laufen, wenn es hierfür keine vernünftige Erklärung des Kunden gibt

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Häufige Bitte um Ausstellung von Reiseschecks, Devisenschecks oder anderer Wertpapiere.

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Häufige Einzahlung von Reiseschecks oder Devisenschecks auf ein Konto, insbesondere wenn diese aus dem Ausland stammen

5. Geldwäsche, die Angestellte und Vertreter der Finanzinstitute betrifft:

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Änderungen der Merkmale eines Angestellten, z.B. hoher Lebensstandard

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Änderungen hinsichtlich der Ergebnisse des Angestellten oder Vertreters, z.B. wenn es bei denjenigen, die Bargeldprodukte verkaufen zu einem erheblichen oder unerwarteten Anstieg der Ergebnisse kommt.

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Jeder Umgang mit einem Vertreter, bei dem die Identität des letzten Begünstigten verborgen bleibt, und zwar im Gegensatz zum üblichen Verfahren für diese Arten von Geschäften.

6. Konten, die Gegenstand von Gerichtsverfahren sind:

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Jedes Konto, gegen dessen Inhaber eine behördliche Ermittlung läuft oder eine Ladung, Rechtsklage, Pfändungsanweisung etc. in Zusammenhang mit Geldwäsche anhängig ist.

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Jedes Konto, das Quelle oder Ziel großer Beträge eines anderen Kontos ist, gegen dessen Inhaber ermittelt wird oder der in ein Verfahren wegen Geldwäsche verwickelt ist.

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Jedes Konto, das vom Bevollmächtigten eines anderen Kontos kontrolliert wird, gegen den ein Verfahren seitens eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde angestrengt wird

Anmerkung Bargeldschmuggel:

Um die strengen Geldwäschekontrollen im Finanzwesen zu umgehen, kommen immer mal wieder grenzüberschreitende Transporte von größeren Barmittelbeträgen vor.

Von daher ist der Bundesgrenzschutz beim grenzüberschreitenden Reiseverkehr ermächtigt zu kontrollieren, ob Bargeld oder Zahlungsmittel ab einen Wert von 10.000,00 EUR mitgeführt werden.

Für den Fall, dass die Reisen aus oder in die EU gehen, sind die mitgeführten Barmittel oberhalb einer Gesamtsumme von 9.999,99 EUR bei der Zollverwaltung vorab schriftlich anzumelden.

Unter anmeldepflichtige Barmittel fallen Bargeld, Schecks, Wechsel, Aktien und Schuldverschreibungen aber auch fällige Zinsscheine.

Bei einem Verstoß gegen bestehende Anzeigepflichten drohen Bußgelder bis zur Höhe der Gesamtsumme der mitgeführten Barmittel.

Verdachtskatalog

Stichwort

Mögliche Geschäftsvorfälle

Überweisungen mit besonderen Merkmalen

» Überweisungen zu off-shore Finanzplätzen
» Überweisungen in Krisen- oder Kriegsgebiete
» Überweisungen in Betäubungsmittelanbau- / Produktionsgebiete
» Überweisungen auf Nummernkonten

Kontoeröffnung/ Kontoführung/ Kontoarten

» Konto wird nur zur Einreichung von Schecks benutzt
» Es kommen nur Durchlaufposten vor
» Konto wird als Sammelkonto benutzt.

Kredit/ Versicherung

» sehr frühe, vorzeitige Kreditrückzahlung
» hohes Darlehensangebot Dritter an den Kunden
» hohe Bürgschaft als Sicherheit bei Kreditantrag
» hohe Lebensversicherung mit Einmalprämienzahlung

Unternehmen/ Handel

» sprunghafte Umsatzsteigerung
» zu großes, branchenunübliches Geschäftsvolumen
» Bankgeschäft entspricht nicht dem Geschäftszweck
» viele Auslandszahlungen, aber kein Akkreditiv

Kundenverhalten

» Kunde hat „Strohmannfunktion“
» ungewöhnlich häufige Schließfachnutzung
» Kunde verweigert persönliche Angaben
» Bankpost unzustellbar, da falsche Anschrift
» Kunde stellt „sehr gute“ Geschäfte in Aussicht
» Kunde zeigt kein Interesse an Kostensenkung
» schnelle Preisakzeptanz bei Immobilienerwerb

Begleitpersonen

» Überwachung des Kontoinhabers durch einen Begleiter
» Bedrohung des Kontoinhabers durch einen Begleiter
» bewaffneter Begleiter

Besondere Hinweise auf frühere Anzeigen oder Verdachtsfälle

» Kontoinhaber war als Beschuldigter bekannt
» Bezug zu einem anderen Ermittlungsverfahren bekannt
» Hinweis auf frühere Verdachtsanzeige
» Presseveröffentlichungen

Beispiele geldwäschekritischer Branchen

Restaurant, Imbisshalle, Spedition, Transporte, Vermietung von Videos, Verleih und Vertrieb von Firmen, Sportveranstaltungen, Profi-/Amateursport, Bäder, Saunen, Solarien, Massagestudios (nicht medizinisch), Fitnesscenter, Gebrauchtwagenhandel

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