Im Juli 2013 wurden die bisher bezeichneten KAG (Kapitalanlagegesellschaften) - umgangssprachlich auch als (Investment-) Fondsgesellschaft bekannt - durch den juristischen exakten Begriff der Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) ersetzt.
Dem Wortlaut des § 20 KAGB nach benötigt seit dem ein Emissionshaus, sofern es offene inländische Investmentfonds auflegt, eine von der BaFin (staatliche Aufsicht für alle Bereiche des Finanzwesen) zugelassene KVG (AG oder GmbH).
Alternativ hierzu kann die Kapitalverwaltung - die vorrangig regulatorische und administrative Tätigkeiten mit sich bringt - auch an eine externe Service- bzw. Master KVG ausgelagert werden.
Für geschlossene inländische Investmentfonds gilt, dass als zulässige Rechtsform entweder eine AG oder eine Kommanditgesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) in Frage kommen kann. Die für ein geschlossenen Investmentfonds grundsätzlich zulässigen Vermögenswerte werden in § 261 KAGB geregelt, darunter zählen unter anderen Immobilen, Schiffe, Luftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge und auch Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und zum Transport von Energien.
Der Geschäftsbetrieb eines Emissionshauses ist darauf ausgerichtet, die eingelegten liquide Mittel im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger geregelt nach den im Vorfeld als zulässig definierten Vorgaben und dem Prinzip der Risikostreuung (Diversifikation in Assetklassen, z.B. Aktien, Renten, Immobilien) entsprechend vereinbarungsgemäß gesondert vom eigenen Vermögen anzulegen.
Dieses Investment der Anleger wird juristisch als Sondervermögen bezeichnet. Für die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger (Anteilinhaber) müssen Urkunden (Anteilsscheine) ausgestellt werden. Der Anleger wird damit rechtlich ein Miteigentümer am Fondsvermögen.
Das Sondervermögen muss getrennt vom Vermögen eines Emissionshauses sowie von dessen Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden und ist somit im Insolvenzfall vor diesen Gesellschaften - aber auch vor deren Gläubigern - geschützt.
Die Verantwortung für die Erfassung von abgeschlossenen Investmentfondsgeschäften sowie für deren ordnungsgemäße Ausführungen obliegt (weiterhin) stets dem zuständigen Fondsmanager.
Dieser beauftragt eine Weiterbearbeitung des Geschäftsvorfalls i.d.R. die für das Sondervermögen zuständige Kapitalverwaltungsgesellschaft entweder via direkte Anbindung an ein Front-Office-System der KVG oder durch Versendung sog. Tickets z.B. per E-Mail. Im letzteren Fall wird dann meist von der KVG eine systemseitige Erfassung - bestenfalls mittels Umwandlung des Formats - vorgenommen.
Während bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft grundsätzlich die Anlage und Verwaltung der Investmentfonds wahrgenommen wird, obliegt der Depotbank die Kontrolle/ Überwachung und Verwahrung (inkl. Ausgabe und Rücknahme der Anteile) des Sondervermögen. Folglich sind KVG und deren Fondsmanager verpflichtet, sämtliche Aufträge (Kauf, Verkauf) über die jeweilige Verwahrstelle abzuwickeln.
Der Depotbank obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Die Tätigkeiten einer KVG als auch einer Depotbank werden jährlich durch unabhängige Wirtschaftsprüfer überprüft, die der BaFin in Anschluss darauf einen testierten Jahresbericht zur Verfügung stellen. Insbesondere wird seitens der Wirtschaftsprüfer auch darauf geachtet, dass eine KVG nur die ausdrücklich im KAGB zugelassene Dienstleistungen erbringt.
Kapitalverwaltungsgesellschaften obliegt zum Schutz der Anleger eine zwingende und haftende Pflicht, für ihre offenen Investmentfonds ein Verkaufsprospekt mit allen für die Beurteilung der Investition wesentlichen Angaben - richtig und vollständig - zu erstellen.
Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen laut §29 KAGB permanent eine angemessene Risiko Controlling Funktion vorhalten, die von operativen Bereichen hierarchisch und funktionell getrennt aufgesetzt ist und die Einhaltung der vorgegeben Anlagegrenzen überwacht.
Darüber hinaus werden seit dem Jahr 2010 diese Anforderungen durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Investmentgesellschaft (InvMaRisk) von der BaFin so eingerahmt, dass ein angemessener Umgang mit wesentlichen Risiken nicht nur auf Produkt- sondern auch auf Gesellschaftsebene erforderlich ist.
Beim Kauf und Verkauf von Investmentfondsanteilen fallen für einen Anleger einmalige Kosten an, wodurch der Gesamtpreis für die Fondsanteile beim Erwerb erhöht bzw. bei einer Veräußerung reduziert wird. Einmalige Kosten dienen i.d.R. der Deckung von Vertriebs- und Beratungskosten.
Einmalige Kosten
Des Weiteren wird das Fondsvermögen durch stetig anfallende, d.h. laufende Kosten belastet.
Laufende Kosten
Die Anlagestruktur eines Sondervermögen wird - detailliert nach den jeweiligen Anlagerichtlinien - im KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) geregelt.
Das KAGB ersetzt seit dem 22.07.2013 das Investmentgesetz (InvG), welches bis dahin mit den am 01.01.2004 in Kraft getretenen Investmentmodernisierungsgesetz die zuvor geltenden Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG galt für Investmentfondsgesellschaften mit Sitz im Inland) und des Auslands-Investmentgesetzes (AIG galt für Investmentfondsgesellschaften mit Sitz im Ausland) zusammengeführt und zudem die der deutschen Gesetzgebung auferlegten europäischen Richtlinien (OGAW, UCITS) samt der zum damaligen Zeitpunkt erforderlichen und mittels Finanzmarktförderungsgesetze I bis IV ergänzten Anpassungen umgesetzt hat.
Seit dem in Kraft treten des KAGB gibt es nunmehr auch für geschlossene Investmentfonds (z.B. Immobilienfonds, Schiffsfonds) - indem die für ursprünglich für Hedgefonds geltende Alternative Investment Fund Derective (AIFMD) Richtlinie ins deutsche Recht umgesetzt wurde - einer gesetzlichen Aufsicht unterworfenen Spezialregelungen.
Die zuvor in den KAGG und AIG enthaltenen steuerlichen Bestimmungen wurden im Übrigen in einem neuen Investmentsteuergesetz (InvStG) zusammengefasst und sind mit Geltung des KAGB weiter auf Investmentfonds anzuwenden.
Die jeweiligen Anlagerichtlinien enthalten Vorgaben, an denen der Anleger zur Einschätzung möglicher Risiken im Vorfeld genau erkennen kann, welche Assetklassen erworben werden dürfen.
Ein Fondsmanager darf nur in diejenigen Assetklassen investieren, die durch die Anlagerichtlinien abgedeckt werden.
Im Hinblick auf die Kapitalverwaltungsgesellschaften obliegen der BaFin insbesondere folgende Aufgaben:
Die Depotbank muss ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Geltungsbereich des KAGB haben, darf mit der KVG nicht identisch sein und muss zum Schutz der Anleger die Wertpapiere und Guthaben auf speziellen Sperrdepots (Treuhandfunktion) führen.
Immobilieninvestitionen erfordern oftmals mehr Kapital, als ein Einzelinvestor aufbringen kann.
Von daher bieten offene und geschlossene Immobilienfonds durch Bündelung vom Kapital vielen Einzelinvestoren einer breiten Bevölkerungsschicht die Möglichkeit auch mit geringeren Beträgen in Immobilien zu investieren. Das gesamte Anlagekapital eines Immobilienfonds darf jedoch nur von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG agiert hier als Treuhänder der Anteilinhaber) eingesammelt werden.
Offene Immobilienfonds grenzen sich von geschlossenen Immobilienfonds dadurch ab, dass diese jederzeit Anteilscheine (= verbriefte Rechte am Vermögen) gegen Kapitaleinlage (= Mittelzufluss) ausgeben, so dass mit den liquiden Mitteln laufend neue Immobilien erworben werden können.
Inhaber von offenen Immobilienanteilscheinen können wiederum diese Anteile jederzeit zu einem börsentäglich ermittelten Rücknahmepreis gekündigt (= Mittelabfluss) werden.
Geschlossene Immobilienfonds benötigen Anteilscheininhaber für ein im Vorfeld hinsichtlich der benötigten Höhe begrenzt definiertes Kapital, für welches es zudem keine Pflicht zur gesetzlichen Rücknahme vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gibt.
Der Erwerb einer Immobilie setzt bei einem geschlossenen Immobilienfonds voraus, dass der Vermögensgegenstand durch einen (beim Wert über 50 Mio. EUR durch zwei) externe(n) Sachverständigen bewertet wird und der Kaufpreis diesen ermittelten Vermögenswert nicht unwesentlich übersteigt.
Offene Immobilienfonds, die vor den 22. Juli 2013 erworben wurden, unterliegen einigen - durch den Zeitablauf zum Teil (insbesondere im Hinblick auf die Ersthaltefrist von 24 Monaten bei Anlegern, die offene Investmentfonds zwischen dem 01. Januar und 22. Juli 2013 erworben haben) aber auch schon inzwischen hinfällig gewordenen - Sonderregelungen.
Beispielsweise besteht bei geschlossenen Immobilienfonds, die vor dem 22. Juli 2013 erworben wurden, weiterhin die Möglichkeit diesen mit einer gesetzlichen Frist von 12 Monaten zu kündigen. Zudem kann der Anleger - unabhängig davon, ob er diesen geschlossenen Immobilienfonds gekündigt hat - sich jedes Kalenderhalbjahr einen Freibetrag von 30 TEUR auszahlen lassen.
Die Rückgaberegelungen für offene Immobilienfonds, die nach dem 21. Juli 2013 erworben wurden, unterliegen einer Kündigungsfrist von 12 Monaten. Eine Kündigung ist jedoch erst zum Ende einer Ersthaltefrist von 24 Monaten möglich. Eine Möglichkeit sich einen Freibetrag pro Kalenderhalbjahr auszahlen zu lassen, gibt es inzwischen jedoch nicht mehr.
Offene Immobilienfonds müssen 51 oder mehr Prozent aus gehaltenen Immobilien bestehen, wobei keine Immobilie zur Zeit des Erwerbs mehr als 15 % des Werts des Sondervermögens ausmachen darf. Zudem darf der Gesamtwert aller Immobilien, deren jeweiliger Wert mehr als 10 % des Wertes des Sondervermögens ausmacht, nicht mehr als 50 % des Wertes des Sondervermögens betragen. Unter einem Sondervermögen in Immobilien werden bebaute oder unbebaute Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke sowie gemischt genutzte Grundstücke verstanden.
Geschlossene Immobilienfonds müssen hingegen seit dem in Kraft treten des KAGB auch den Grundsatz einer Risikomischung berücksichtigen. Folglich müssen geschlossene Immobilienfonds spätestens 18 Monate nach dem Vertriebsbeginn in mindestens 3 Sachwerte investiert haben.
Bei offenen Immobilienfonds erzielt der Kapitalgeber Einnahmen, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen (inkl. Solidaritätszuschlag) zu versteuern sind, wobei die Gewinne beim Verkauf von Grundstücken nur dann steuerfrei sind, wenn der Veräußerungszeitpunkt außerhalb der zu berücksichtigenden 10jährigen Spekulationssteuer liegt. Das Sondervermögen eines offenen Immobilienfonds gilt des Weiteren steuerlich als Zweckvermögen und ist folglich von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit.
Bei geschlossenen Immobilienfonds erzielt der Kapitalgeber hingegen Einnahmen, die bei einer BGB Gesellschaft als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und bei einer Kommanditgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern sind.
Wird eine KVG insolvent, so ist bei offen Immobilienfonds das Sondervermögen vom Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft juristisch getrennt zu sehen. Folglich wäre hier das Kapital der Anleger von dieser Insolvenz nicht betroffen. Ergänzend hierzu kann zudem im Grundbuch eine entsprechende Verfügungsbeschränkung eingetragen werden.
Bei geschlossenen Immobilienfonds wäre das Kapital der Anleger von einer Insolvenz der KVG direkt betroffen.
Relevante Informationen über Wertpapiergeschäfte (insbesondere Lieferanweisungen und Depotbankabrechnungen) zwischen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft und deren Depotbank werden i.d.R. nach den standardisierten SWIFT/ISO 15022 Spezifikationen via SWIFT-Netzwerk ausgetauscht.
Hierbei wird das Ziel einer möglichst länderübergreifend durchgängigen STP Verarbeitung verfolgt. Die hierfür zu Grunde liegenden sogenannten Securities Market Practice for Settlements (SMPG Standards) bestehen aus Common Elements (=erforderliche einheitliche Datenelemente für eine Wertpapierbelieferung) und aus Country Specific Elements (aus organisatorischen, technischen und/oder regulatorischen Gründen je Zentralverwahrer und/oder Land benötigte spezielle Datenelemente).
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sehen für den Standardfall vor, dass die Wertstellung für das Settlement sich nach den lokalen Marktusancen beim belieferten Zentralverwahrer richtet.
Grundsätzlicher Geschäftsprozessablauf bei Belieferung von Wertpapiergeschäften |
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1. |
Broker versendet via MT 515 an zuständige KVG eine Broker-Abrechnung |
2. |
KVG gleicht zu Grunde liegende Geschäftsdaten ab und veranlasst – sofern Geschäftsdaten positiv abgeglichen werden konnten – in deren Systemen entsprechende Buchungsvorgänge |
3. |
KVG versendet noch am Handelstag an zuständige Depotbank die Lieferanweisung als MT 541 (Kauf) bzw. MT 543 (Verkauf) |
4. |
Depotbank nimmt den Lieferauftrag der KVG entgegen und prüft, ob der vorgegebene Lieferweg mit den vorhanden eigenen Lieferwegprozessen (ggf. über Kontoverbindungen zu einen weiteren Intermediär) abgebildet werden kann |
5. |
Depotbank übermittelt die Lieferinstruktionen an den Zentralverwahrer (CSD) und überwacht eine Zusammenführung eigener Instruktionen mit den Instruktionen der Gegenseite bis zum endgültigen Settlement |
6. |
Zwischenberichte an die KVG über den jeweiligen Lieferstatus eines Geschäftsvorfalls sind jederzeit via MT 548 möglich. Im Falle einer entsprechenden Aufforderung seitens der KVG via SWIFT MT 549 ist dieser Informationsaustausch sogar zwingend erforderlich. |
7. |
Eine Lieferbestätigung (= entspricht einer tatsächlich erfolgten Belieferung erfolgt durch den Zentralverwahrer (CSD) an die Depotbank via MT 545 (Kauf) und MT 547 (Verkauf) |
8. |
Die Depotbank bestätigt der KVG das endgültige Settlement via MT 545 bzw. 547 (= Settlement Confirmation) und rechnet der KVG daraufhin das Liefergeschäft - optional zusammen mit (transaktionsbezogenen eigenen und fremden) Entgelten für erbrachte Lieferungsdienstleistung in der Form einer sogenannten Depotbankabrechnung – ab.
Markt-Usancen: Während fremde Entgelte pro Geschäft erhoben werden, können Belieferungsdienstleistungen pro Geschäft oder in festen Intervallen abgerechnet werden. Die Broker-Entgelte und Depotbank-Entgelte sind in den SWIFT Datenelementen getrennt voneinander zu halten.
Denkbar ist, dass die Depotbank laut Outsourcing SLA von der KVG des Weiteren mit zusätzlichen Buchungs- und Prüfungsdienstleistungen (= Auslagerung) beauftragt wird, z.B. • Prüfung von Preisen auf Marktgerechtigkeit • Prüfung von Stückzinsen • Prüfung von Brokerentgelten (ggf. inkl. Buchung von Brokerentgelten) |
9. |
Die Depotbank bucht Geld und Stücke |
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Anmerkung: Der vom Broker gelieferter und mit der KAG/KVG abgestimmter ausmachende Betrag ist stets entlang der gesamten Prozesskette unverändert mitzuliefern, d.h. alle weiteren anfallende (eigene und fremde) Entgelte sind samt Steuern und Gebühren sowie ggf. zzgl. Stückzinsen gesondert auszuweisen. |
Wesentliche Nachrichtentypen SWIFT Nachrichtenkategorien Wertpapiere (MT 5xx) |
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MT515 |
Client Confirmation of Purchase or Sale - Broker Abrechnung (SWIFT Auszug) |
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Erläuterung der Bedeutung von SWIFT Feldern bei Broker Abrechnung (Auswahl) |
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:19A::ACRU// |
Stückzinsen |
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:19A::DEAL// |
Nominal x Preis |
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:19A::SETT// |
Ausmachender Betrag |
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:20C::SEME// |
Message Referenz des Brokers |
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:20C::TRRF// |
Trade-Referenz des Brokers |
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:22H::BUSE/SELL |
hier: Verkauf |
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:22H::PAYM//APMT |
hier: Lieferung gegen Zahlung |
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:35B:ISIN |
Wertpapierkennung |
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:36B::CONF//FAMT/ |
Nominal |
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:90A::DEAL//PRCT/ |
Preis |
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:94B::TRAD// |
Handelssystem |
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:95P::SELL// |
BIC des Verkäufers |
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:95P::PSET// |
Zentralverwahrer |
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:97A::SAFE// |
Konto |
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:98A::SETT//JJJJMMTT |
Liefertag |
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:98C::TRAD//JJJJMMTThhmmxx |
Handesstag und -zeit |
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:99A::DAAC/ |
Zinstage |
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MT535 |
Statement of Holdings - Meldung von Beständen, z.B. durch Depotbank an KAG |
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MT536 |
Statement of Transactions - Meldung aller belieferten Geschäfte |
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MT537 |
Statement of Pending Transactions - Meldung aller noch nicht belieferten Geschäfte |
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MT541 |
Receive against Payment (Kauf Wertpapiere gegen Zahlung) |
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MT543 |
Deliver against Payment (Verkauf Wertpapiere gegen Zahlung) Der ausmachende Betrag ergibt sich aus dem Settled Amount (Stück x Preis bzw. Nominale x Preis) + Broker Entgelt |
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MT545 |
Receive Against Payment Confirmation (Depotbankabrechnung) Der zu regulierende Betrag ergibt sich aus dem ausmachenden Betrag (Settled Amount) + Broker Entgelt + Depotbank Entgelt, welches der KVG in Rechnung gestellt wird |
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MT547 |
Deliver Against Payment Confirmation (Depotbankabrechnung) Der zu regulierende Betrag ergibt sich aus dem ausmachenden Betrag (Settled Amount) + Broker Entgelt + Depotbank Entgelt, welches der KVG in Rechnung gestellt wird |
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MT548 |
Settlement Status and Processing Advice - Antwort auf MT 549 |
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MT549 |
Request for Statement/Status Advice - Anfrage an Depotbank nach Lieferstatus eines einzelnen angewiesenen Geschäfts |
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Weitere relevante Nachrichtentypen für SWIFT Nachrichtenkategorien Wertpapiere |
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MT940 |
Balance Report - Geld Kontoauszug |
Als Spezial-Sondervermögen gelten nur solche Sondervermögen, wenn deren Anteile auf Grund schriftlicher Vereinbarung ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. Alle übrigen Sondervermögen sind somit Publikums-Sondervermögen.
Gemäß § 15 Abs. 1 InvStG muss im Fall einer Spezial- Investmentaktiengesellschaft die Satzung bzw. eine schriftliche Vereinbarung vorsehen, dass nicht mehr als 100 Anleger - die nicht natürliche Personen sind - die Anteile halten.
Anmerkung: Enthält ein Anlegerkreis zumindest eine natürliche Person und ist auf Grund einer schriftlicher Vereinbarung mit der Investmentfondsgesellschaft die Teilnahme von ausschließlich nicht natürlichen Personen vereinbart, so verliert das Sondervermögen dennoch die Eigenschaft als Spezial-Sondervermögen.
Im Rahmen von EURIUmsG wurde mit In-Kraft-Treten des InvStG (01. Januar 2005) die ursprünglich abgeschaffte Zwischengewinnbesteuerung wieder eingeführt.
Ein Zwischengewinn nach §1 Abs. 4 InvStG ein Entgelt für die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossenen geltenden Einnahmen. Hierunter fallen sowohl Einnahmen aus anderen Investmentvermögen, bei denen Zwischengewinne angefallen als auch Zwischengewinne, die das Investmentvermögen selbst erzielt hat.
Da nach §20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe A EStG die Veräußerungsgewinne aus Dividendenscheinen nicht einbezogen werden, gelten somit als Zwischengewinne lediglich angewachsene Ansprüche auf sämtliche noch nicht zugeflossene oder als zugeflossenen geltende Zinsen.
Der Höhe nach sind anzusetzen die zum Zeitpunkt der Veräußerung des Anteils veröffentlichten Zwischengewinne oder alternativ Ersatzwerte (z.B. bei Dachfonds), die nach der Ermittlung von relevanten Einnahmen aus Kapitalforderungen gemäß §1 Abs.4 Nr.4 InvStG anzusetzen sind.