Dem Art. 4 EMIR nach wird eine Pflicht zum Clearing von OTC Kontrakten bestimmter Kategorien über einen CCP begründet, sofern beide Kontrahenten finanzielle Gegenparteien oder oberhalb der Clearing Schwelle liegende nicht finanzielle Gegenparteien sind sowie wenn ein Kontrahent eine finanzielle Gegenpartei und der andere Kontrahent eine oberhalb der Clearing Schwelle liegende nicht finanzielle Gegenparteien ist.
Selbiges gilt auch, sofern ein nicht in der EU ansässiger Kontrahent diese Kriterien erfüllt.
Sofern beide Kontrahenten ihren Sitz nicht in der EU haben gilt zusätzlich die Anforderung, dass der OTC Kontrakt dann auch eine unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkung innerhalb der Union haben muss. Diese Verpflichtung ist daher zweckmäßig, da anderenfalls ein Umgehen von Vorschriften der EMIR Verordnung denkbar wäre.
Gruppeninterne OTC Derivategeschäfte sind nach Art. 4 Abs. 2 EMIR von der Clearingpflicht über einen CCP freigestellt. OTC Kontrakte gilt nach Art. 3 EMIR dann als gruppenintern, wenn die Gegenpartei nach Art. 80 Abs. 8 der Richtlinie 2006/48/EG ein Teil desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist und als finanzielle Gegenpartei, als Finanzholdinggesellschaft, als Finanzinstitut oder als Anbieter von Nebendienstleistungen den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt.
Die zentrale Gegenpartei (CCP) tritt bei einem OTC Derivategeschäft als Vertragsgegenpartei sowohl auf der Käufer- als auch auf der Verkäuferseite auf.
Ein CCP stellt an das Risikomanagement seiner Vertragspartner hohe Anforderungen
Dieses gilt insbesondere für die Ausfallsicherheiten (Collateral), die dieser für das Eingehen von Risiken (zur Absicherung von auch schwierigen Marktbedingungen) von seinen Vertragsparteien verlangt.
Eine weitere Anforderung an das Risikomanagement ist, dass alle Transaktionen mit (OTC und börsengehandelten) Derivaten an ein Transaktionsregister gemeldet werden müssen. Dieses gilt auch für (bilaterale) Kontakte mit Derivaten, die nicht für das zentrale Clearing geeignet sind.
Der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) obliegt die Aufsicht über das Transaktionsregister sowie auch die Zulassung und laufende Beaufsichtigung von nach EMIR geeigneten CCP.
Die EU Verordnung Nr. 648/2012 unterscheidet ferner insbesondere zwischen finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien.