Zur Beurteilung der Risikotragfähigkeit müssen finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien oberhalb der Clearing Schwelle nach Art. 11 Abs. 2 EMIR den Wert der nicht geclearten
Kontrakte mit OTC Derivaten auf Basis aktueller Marktkurse täglich neu ermitteln.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob der die OTC Kontrakte dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zugeordnet sind.
Sofern eine Marktbewertung aufgrund bestehenden irregulärer Marktbedingungen nicht möglich sein sollte, muss nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 149/2013 die Ermittlung der täglichen Bewertung alternativ über eine Modellbewertung – deren Anforderungen im Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 149/2013 geregelt sind -durchgeführt werden.
Weitere zu beachtende rechtliche Vorgaben für die Bewertung von Marktpreisen |
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§ 1a Ziffer 8 KWG |
Handelsbuch und Anlagebuch |
AT 4.1 MaRisk |
Risikotragfähigkeit |
AT 8.1 MaRisk |
Neue Produkte und Prozesse |
BTR 2 MaRisk |
Marktpreisrisiken |
§§ 17- 23 Solvabilitätsverordnung |
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HGB/ IFRS Bilanzierungsvorschriften |
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CRD IV Regelungen (Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen) |
Die Methoden und Verfahren zur Beurteilung der Marktpreisrisiken müssen nach AT 4.1 Tz 8 und BTR 2.1 Tz. 3 MaRisk dokumentieren, dass sie auch bei schwerwiegenden Marktstörungen zu verwertbaren Ergebnissen führen.
Die unter irregulären Marktbedingungen angewendeten Bewertungsmodelle für OTC Kontrakte erfordern nach Art. 17 Verordnung EU 149/2013 eine bilanzrechtlichen Validierung sowie anhand von beobachtbaren Marktpreise aktueller Markttransaktionen mit demselben Finanzinstrument eine regelmäßige Kalibrierung. Zudem müssen die Bewertungsmodelle für OTC Kontrakte durch eine unabhängige Organisationseinheit überwacht und plausibilisiert werden.
Damit die Bewertungsmodelle für OTC Kontrakte für überhaupt angewendet werden dürfen, bedarf es mindest jährlich einer Genehmigung durch ein Leitungsorgan. Selbiges gilt auch dafür, wenn beim Bewertungsmodel wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.
Die Bewertung von Anlagebuchpositionen hat nach BTR 2.3 Ziffer 2 und 4 MaRisk in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Position monatlich, wöchentlich oder auch täglich zu erfolgen, mindestens jedoch vierteljährlich.
Bilanzierung nach HGB Rechnungslegung erfordert ein Bewertungsmodell für inaktive Märkte nach den Vorgaben des § 255 Abs. 4 HGB i.V.m. BTR 2.1 Ziffer 3 MaRisk, um die Anforderungen des Art 17 der Verordnung (EU) 149/2013 zu erfüllten |
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Bilanzierung nach IAS/ IFRS Rechnungslegung erfordert ein Bewertungsmodell für inaktive Märkte nach den Vorgaben IAS39 / IFRS13 i.V.m. BTR 2.1 Ziffer 3 MaRisk, , um die Anforderungen des Art 17 der Verordnung (EU) 149/2013 zu erfüllten |
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Reports, die für die Ermittlung von Marktwerten herangezogen wurden, müssen im Einklang zu Dokumentationsanforderungen, die in der Verordnung (EU) 149/2013 vorgegeben werden, archiviert werden. |