Alle börsliche sowie außerbörsliche Transaktionen mit Derivaten - und zwar unabhängig davon, ob diese über eine Zentrale Gegenpartei (CCP) gecleart oder zwischen den Kontrahenten bilateral abgeschlossen wurden - sind gemäß Art. 9 EMIR an ein Transaktionsregister zu melden.
Zugelassene Transaktionsregister unterliegen der Aufsicht der European Securities and Markets Authority (ESMA).
Der Depository Trust Clearing Corporation (DTCC) liegt seit dem Februar 2014 eine Zulassung der ESMA für den Betrieb eines Transaktionsregisters für Derivate in Europa vor. Das europäische Transaktionsregister der DTCC hat ihren Sitz in London und das Rechenzentrum in den Niederlanden.
Zudem obliegen der DTCC analog hierzu entsprechende behördliche Berichterstattungspflichten
seit dem Oktober 2012 in den USA, seit dem April 2014 in Japan sowie seit dem November 2013 in Singapur.
Die an das Transaktionsregister zu meldenden Mindestangaben werden durch die Verordnung (EU) 148/2013 und die Durchführungsverordnung (EU) 1247/2012 (Inhalt, Format) konkretisiert.
Sofern Kontrakte in Derivaten abgeschlossen werden, deren Geschäftstyp nach Art. 2 Abs. 5 EMIR dem Abschnitt C Nr. 4-10, Anhang I MiFID zugeordnet wird, unterliegen alle in Art. 1 Abs. 5 EMIR genannten Gegenparteien - beidseitig unabhängig von einander jeweils - einer den regulatorischen EMIR Anforderungen zu entsprechenden Meldepflicht.
Art. 2 Nr. 5 EMIR - Begriffsbestimmung Derivate |
Im Anhang I Abschnitt C Nr. 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG genannte Finanzinstrumente |
Der Meldevorgang an ein Transaktionsregister kann nach Art. 9 Abs. 1 EMIR durch Vereinbarung eines Meldedatenvertrages auf den anderen Kontrahenten übertragen werden. Sofern dieser die Meldung an einen Dritten (= kein Vertragspartner des Kontraktes) weiter delegiert, würde damit für ein Kreditinstitut einhergehend auch ein Auslagerungsbestand nach § 25b Abs. 2 KWG sowie auch eine Prüfungserfordernis nach AT 9 Tz. 1 MaRisk vorliegen.
Für den Fall, dass die Kontrahenten keine GEI (LEI) haben bzw. erhalten können, sind diese mit einer eindeutig identifizierbaren und stets selbigen internen Kundennummer zu melden.
Für nicht finanzielle Gegenparteien unterhalb der Clearingschwelle bestehen Erleichterungen; beispielsweise Daten wie Marktwert und gestellte Sicherheiten müssen nicht gemeldet werden
Der Abschluss (= Neugeschäft), eine wesentliche Änderung und die außerordentliche Beendigung eines Derivatekontraktes sind an das Transaktionsregister zu melden.
Zu den meldepflichtigen Daten zählen auch die Meldung der täglichen Geschäftsbewertung sowie der gestellten Sicherheiten, es sei denn beim Kontrahenten handelt es sich um eine nichtfinanzielle Gegenpartei unterhalb der Clearing Schwelle.
Die aufsichtsrechtliche Meldung an das Transaktionsregister hat spätestens am Handelstag, der dem Datum des meldepflichtigen Vorgangs folgt, zu erfolgen.
Die Geschäftsdatensätze sind mit allen notwendigen Informationen zum Geschäft und zum Kontrahenten nebst täglicher Bewertung und gestellte Sicherheiten zu melden.
Meldeinformationen über die Gegenpartei (Counterparty Data) |
|
Identifizierung und Klassifizierung der beteiligten Parteien mit Angaben zum Marktwert und zur Besicherung u.a. |
|
» |
Beschreibung Vertragsparteien und anderer an der Transaktion Beteiligter |
» |
Markt- oder Modellwerte (gem. Art. 11 Abs. 2 EMIR) |
» |
Individualisierung der Parteien mittels GEI (General Entity Identifier) bzw. LEI |
» |
Daten zu den Sicherheiten |
» |
Daten zur Besicherung mit Kennzeichnung des der Derivatetransaktion betreffenden Portfolio |
|
|
Meldeinformationen mit allgemeinen Informationen, u.a. |
|
» |
Unique Product Identifier (UPI) / Unique Trade Identifier (UTI) |
» |
Daten zur Vertragsart |
» |
Details zur Transaktion (z.B. Bestätigungsart, Bestätigungsdatum, Bestätigungsuhrzeit) |
» |
Risikominderungsmaßnahmen |
» |
Daten zum Clearing |
» |
Daten zum Kontrakt |
» |
Daten zum Vertrag |
» |
ggf. zusätzliche Angaben zu Optionen (sofern vorhanden) |
Nach Art. 9 Abs. 2 EMIR sind die Meldedaten nach Beendigung des Geschäftes noch 5 Jahre aufzubewahren.
Nach Art. 3 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 148/2013 sind tägliche Bewertungen zu den gemeldeten Transaktion ausschließlich von finanzielle Gegenparteien (Art. 2 Abs. 8 EMIR) und von nicht finanzielle Gegenparteien oberhalb der Clearingschwelle (Art. 10 EMIR) anzugeben.
Nach Art. 11 Abs. 2 EMIR sind die ausstehenden Kontrakte mit einer Meldefrist von t+1 auf Basis aktueller Marktkurse zu bewerten. Sofern keine Marktpreisbewertung möglich ist, ist eine Modellbewertung durchzuführen.
Die erforderlichen zu meldenden Informationen zur täglichen Bewertung werden im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1247/2012 in den Meldefeldern Nr. 17-21 (gegenparteibezogenen Angaben) sowie Meldefeld Nr. 58 (vertragsbezogenen Angaben) spezifiziert.
Anmerkung: Für den Fall, dass es sich bei dem Kontrahenten der zu meldenden Derivategeschäfte um einen CCP handelt, sind nach Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 148/2013 vom anderen Kontrahenten die vom CCP erhobenen Positionswerte in die eigene Meldung zu übernehmen.
Nach Art. 3 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 148/2013 sind Angaben zur Besicherung zu den gemeldeten Transaktion ausschließlich von finanzielle Gegenparteien (Art. 2 Abs. 8 EMIR) und von nicht finanzielle Gegenparteien oberhalb der Clearingschwelle (Art. 10 EMIR) anzugeben.
Jede einzelne für eine meldepflichtige Transaktion hinterlegte Sicherheit ist ein meldepflichtiger Vorgang mit Angaben über die Höhe der Initial Margin und der Variation Margin, der nach Art. 2 Satz 2 Verordnung EU Nr. 1247/2012 mit einer Meldefrist von t+1 zu erfassen ist.
Werden Sicherheiten nicht für jede einzelne Transaktion sondern anhand von Nettopositionen eines Kontraktpakets berechnet, erfolgt die Meldung auf Portfoliobasis. Das Portfolio dann entsprechend gekennzeichnet der meldepflichtigen Transaktion zugewiesen werden. Für den Fall, dass das die Sicherheiten in unterschiedlichen Währungen gestellt werden, ist in der Meldung der Gesamtwert der gestellten Sicherheiten nur in einer Währung anzugeben.
Die erforderlichen zu meldenden Informationen zur Besicherung werden im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1247/2012 in den Meldefeldern Nr. 22-26 (gegenparteibezogenen Angaben) sowie Nr. 58 (vertragsbezogenen Angaben) spezifiziert. Änderungen bei einer Besicherung sind im Meldefeld Nr. 58 als „valuation update“ anzugeben.
Sofern ein meldepflichtiger Kontrahent seine Pflicht zur Transaktionsregistermeldung an den beteiligten Kontrahenten delegieren möchte, bedarf es einer Dienstleistungsvereinbarung, die in einem Meldedatenvertrag zu fixieren ist.
Vereinbarung von möglichen Dienstleistungen im Meldedatenvertrag |
|
» |
Meldung von miteinander abgeschlossenen Derivatekontrakten ans Transaktionsregister |
» |
Informationsbereitstellungen über ans Transaktionsregister erfolgte Meldung |
» |
Erstellung Unique Trade Identifier (UTI) – sofern erforderlich- |
|
Bereitstellung Bewertungsinformationen – sofern erforderlich- |
» |
Anzeige von am Meldeprozess eventuell beteiligte dritte Parteien (z.B. Rechenzentrum) |
Im Meldedatenvertrag muss auch die Vereinbarung festlegen, dass bedeutsame zu meldende Kundenstammdaten, die nicht Teil von Geschäftsdaten sind vom Delegierenden bereitgestellt werden.
Nr. |
Feld Bezeichnung/ Feld Ausprägungen |
|
|
7 |
Gegenpartei |
||
|
F = Finanzielle Gegenpartei N = Nichtfinanzielle Gegenpartei |
||
12 |
Eigenschaft der vollzogenen Transaktion |
||
|
P = Eigenhändler (Kontrakt auf eigene Rechnung und im eigenen Namen) A = Beauftragter (Kontrakt auf fremde Rechnung und im Namen eines Kunden) |
||
14 |
Transaktion mit Gegenpartei mit Sitz außerhalb EWR |
||
|
Y= YES (Ja) |
||
15 |
Direkte Verbindung zur Geschäftstätigkeit bzw. zum Liquiditäts- und Finanzmanagement ist im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 objektiv und messbar |
||
|
Y = YES (Ja) N = NO (Nein) Feld bleibt für finanzielle Gegenparteien frei |
Der Unique Trade Identifier wird für die eindeutige Kennzeichnung eines Kontraktes zwischen zwei Parteien benötigt und kann nach EMIR maximal 52 Zeichen lang sein. Der Kontrahent, der laut dem zwischen den Parteien geschlossenen DRV das „Kreditinstitut“ ist, übernimmt den UTI seines Kontrahenten.
Für den Fall, dass ein Kontrahent keinen UTI hat bzw. erhalten kann, muss dieser unter Einhaltung der bestehenden Konventionen von der Partei erstellt werden, an die die Transaktionsregistermeldung delegiert wurde.
Die der Generierung eines UTI sollte sich an den Empfehlungen des ISDA Standards orientieren. Hiernach sollte der UTI so früh wie möglich im Prozess des Geschäftsabschlusses vergeben und in der Geschäftsbestätigung sowie bei der geclearten Geschäften im Clearing Bestandsreport aufgeführt werden.
Stelle |
Komponente |
Inhalt |
01 - 10 |
UTI Namespace |
Identifizierung der Partei, die den UTI generiert (7-16 Stelle LEI) |
11 - 52 |
UTI Identifier |
Systembezeichnung und Transaktionsnummer, aus dem die Transaktion stammt |
Seitens der ESMA werden zum Aufbau einer UTI jedoch abweichende Methoden vorgeschlagen. Dabei wird anhand eines vorangestellten Präfixes erkannt, welche Generierungsmethode gewählt wurde.
Methode |
UTI Namespace |
UTI Identifier |
E01 |
MIC Code (ISO 10383) |
Vergabe Geschäftsnummer durch Handelsplattform oder CPP |
E02 |
Vollständiger LEI der UTI generierenden Partei |
Vergabe Geschäftsnummer durch UTI generierende Partei |
Anmerkung: Für den Fall, dass Derivategeschäfte von den Kontrahenten an unterschiedliche Transaktionsregister gemeldet werden, lassen sich die Meldungen über den eindeutigen Transaktionsidentifizierungsschlüssel UTI abgleichen.
Mit UPI wird das Ziel verfolgt, einen eindeutigen Produktschlüssel für OTC Derivate nach dem Vorbild der ISIN und des CFI für börsengehandelte Derivate einzuführen.