Der ESMA nach ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Glattstellungsgeschäfte mit derselben Gegenpartei abgeschlossen werden müssen.
Die Durchführung einer Portfoliokomprimierung wird nach Art. 11 Abs. 1b EMIR i. V. m. Art. 14 der EU Verordnung Nr. 149/2013 für finanzielle Gegenparteien und für nicht finanzielle Gegenparteien oberhalb der Clearing Schwelle dann erforderlich, sofern mit derselben Gegenpartei 500 oder mehr Kontrakte mit OTC Derivaten ungecleart sind.
Finanzielle Gegenparteien und nicht finanzielle Gegenparteien oberhalb der Clearing Schwelle sind daher mittels geeigneter Verfahren verpflichtet, mindestens zweimal jährlich eine derartige Prüfung durchzuführen und beim Erreichen bzw. Überschreiten des Grenzwertes von 500 offenen OTC Kontrakten pro Vertragspartner die als redundant identifizierte OTC Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen durch echte Glattstellungsgeschäfte zu beseitigen.
Für den Fall, dass eine erforderliche Portfoliokomprimierung nicht durchgeführt wurde, ist dieses gegenüber der BaFin (nationale Aufsichtsbehörde in Deutschland) zu begründen. Ein vertretbarer Grund ist es, wenn durch eine Portfolio Komprimierung eine zusammenhängende Besicherung beschädigt werden würde.