Die regulatorischen Anforderungen des Art. 11 Abs. 1 EMIR sehen einen periodischen Portfolioabgleich zur Feststellung von möglichen Abweichungen vor. Im Art. 13 EU Verordnung Nr. 149/2013 i. V. m. Erwägungsgrund 28 werden die abzugleichenden Felder pro Transaktion konkretisiert. Die Art und Weise sowie der Zeitpunkt für die Durchführung des Portfolioabgleichs können die jeweiligen Kontrahenten hingegen bilateral individuell vereinbaren.
Der Portfolioabgleichprozess bedarf prinzipiell bereits vor Abschluss des ersten Kontraktes mit OTC Derivaten einer schriftlichen Vereinbarung über die abgestimmte Verfahrens- und Vorgehensweise.
In den Portfolioabgleich werden alle mit dem jeweiligen Kontrahenten nicht geclearten Kontrakte mit OTC Derivaten mit den geltenden Bedingungen (Abgleichstichtage, Abgleichverfahren) einschließlich einer Bewertung einbezogen.
Beim Portfolioabgleich zu beachtende wesentliche Punkte |
Ermittlung Abgleichfrequenz |
Einhaltung festgelegter Abgleichtage |
Datenübermittlung |
Datenvergleich (sofern erforderlich inkl. Klärung von Differenzen) |
Für eine finanzielle Gegenpartei und für eine nicht finanzielle Gegenpartei oberhalb der Clearing Schwelle bestimmt sich die Abgleichfrequenz in Abhängigkeit der Anzahl ausstehende Derivatekontrakte wie folgt:
Anzahl |
Abgleichfrequenz |
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1 |
bis |
50 |
Vierteljährlich |
51 |
bis |
499 |
Wöchentlich |
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ab |
500 |
Täglich |
Die Ermittlung der Abgleichfrequenz ist nach Art. 11 Abs. 2 EMIR auch bei nicht finanziellen Gegenparteien unterhalb der Clearing Schwelle erforderlich. In Abhängigkeit der ausstehenden Derivatekontrakte mit den jeweiligen Kontrahenten ergibt sich diese wie folgt:
Anzahl |
Abgleichfrequenz |
||
1 |
bis |
100 |
Jährlich |
|
ab |
101 |
Vierteljährlich |
Sofern ein Kontrahent eine nicht finanzielle Gegenpartei unterhalb der Clearing Schwelle ist, sind nur die Abgleichintervalle dieses Kontrahenten anwendbar.
Dieser ist zudem weder zur täglichen Bewertung der Positionen noch zur Einlieferung von Bewertungen in den Portfolioabgleich verpflichtet. Bringt eine finanzielle oder eine nicht finanzielle Gegenpartei oberhalb der Clearing Schwelle in den Portfolioabgleich dennoch Bewertungen ein, ist die nicht finanzielle Gegenpartei unterhalb der Clearing Schwelle nicht zur Prüfung verpflichtet.
Der konkrete Abgleichtag ergibt sich zunächst erstmal aus der Abgleichperiode und den vertraglich festgelegten Abgleichtag. Die Ermittlung der Folgeperiode bestimmt sich nach der höchsten Kontraktanzahl innerhalb des Zeitraums der Vorperiode fortlaufend und kann zu einer Veränderung der bisherigen Abgleichfrequenz führen.
Inhaltlicher Abgleich von Portfoliodaten (Minimalanforderungen) |
Vertragspartnerbezeichnung |
Geschäftsreferenznummer/ Unique Trade Identifier (analog zur Transaktionsregistermeldung) |
Produkttyp |
Abschlussdatum (Datum der Wirksamkeit) |
Enddatum (Datum der Fälligkeit) |
Zahlungstermine |
Abwicklungstermine |
Kontraktnennwert (Nominalbetrag, Angabe der Währung) |
Basiswert des Geschäfts |
Position der Gegenparteien |
Geschäftstagekonvention |
Marktwert des Geschäfts zum Ermittlungsstichtag |
ggf. Zinssätze des Derivatekontraktes |
Um einen (unnötigen) Streit zu vermeiden, können zulässige Abweichungen zwischen den Portfoliodaten vertraglich als Toleranzwerte festgelegt werden, die den EMIR Anhang ergänzen. Es kann zudem vereinbart werden, dass das Verstreichen einer Fristsetzung ohne Erhebung eines Einwandes als Einverständnis zu werten ist.
Zu Beachten ist, dass einhergehend mit dem Abschluss einer Vereinbarung zum Portfolioabgleich auch der Abschluss der Vereinbarung EMIR Anhang zum DRV notwendig ist.
Aufzeichnungen zu geschlossenen Derivatekontrakte sind nach Art. 9 Abs. 2 EMIR noch mindestens 5 Jahre nach Beendigung des Kontraktes aufzubewahren. Hierzu zählen auch die für den Portfolioabgleich erhaltenen Daten.
Überblick: Grundsätzlicher Portfolioabgleichprozess |
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1. Vertragsabschluss |
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» EMIR Anhang zum DRV |
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» Abgleichstichtage, Abgleichverfahren |
2. Abgleichfrequenz |
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» Ermittlung |
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» Überwachung der Einhaltung von festgelegten Abgleichtage |
3. Portfolioabgleich |
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» Datenübermittlung |
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» Vergleich der Daten (Eigene vs. Kontrahent) |
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» Klärung von Differenzen/ ggf. Streitbeilegung im Folgeprozess |
Ist keiner der beiden Kontrahenten an eine Abgleichplattform angebunden bzw. wird der Abgleich auch nicht auf einen Dritten delegiert, müssen die beiden Vertragspartnern bilateral vereinbaren, wer der Portfoliodatenübermittler ist und den vorgesehenen Übertragsweg via E-Mail (E-Mail Adresse), Telefax (Faxnummer) oder Brief (Postanschrift/ Ansprechpartner) eindeutig und konkret bestimmen.
Die Software TriResolve kann für einen Portfolioabgleich von Vollmitgliedern sowie von Mitgliedern des TriResolve Portals Quickport genutzt werden.
Die Nutzer des TriResolve Portals Quickport haben die Möglichkeit mittels einer Upload Funktion für den Abgleichprozess dem Kontrahenten die relevanten Geschäftsdaten zu übermitteln.
Bei einer Anbindung als Vollmitglied stehen einem Kontrahenten neben der Upload Funktion auch diverse Analysemöglichkeiten zur Verfügung; beispielsweise für Identifizierung von Abgleichdifferenzen, für Kommunikation zur Differenzenklärung oder für Streitbeilegung.
Bei festgestellten Bestandsdifferenzen und/ oder Bewertungsdifferenzen ist die Kommunikation über die Web-Oberfläche von TriResolve zur Klärung und Behebung von Differenzen nur dann möglich, sofern beide Kontrahenten Vollmitglieder sind. Hierbei können beide Kontrahenten die zu Grunde liegenden Geschäfte sehen und deren Zuordnung bestätigen sowie entsprechende Reports für die Archivierung von Abgleichergebnissen herunterladen.
Im EMIR Anhang für den Portfolioabgleich ist TriOptima AB bei einer Vollmitgliedschaft als ein beauftragter Dritter zu benennen. In dieser Rolle übernimmt TriOptima AB keine Haftung für die Richtigkeit der angebotenen Portfolioabgleichdienstleistung. Somit obliegt die Verantwortung für die Vornahme eines EMIR konformen Postfolioabgleichs dem TriResolve Vollmitglied selbst. Folglich kann davon auch ausgegangen werden, dass bei Nutzung von TriResolve als Vollmitglied kein Auslagerungstatbestand nach § 25 b KWG vorliegt.
Übermittlungswege |
Vereinbarung im EMIR Anhang Nr. 8 Abs. 4 und Abs. 6 |
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Vertrragspartner |
Übermittler Portfoliodaten |
Übertragungsweg Portfoliodaten |
Abgleich durch Dritte |
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Bank |
Kontrahent |
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Nutzung TriOptima Quickport |
Nutzung TriResolve |
Kreditinstitut |
Senden elektronisch |
Beauftragung von TriOptima AB durch Kontrahent |
Nutzung TriResolve |
Nutzung TriOptima Quickport |
Kontrahent |
Senden elektronisch an: TriOptima AB durch Kontrahent |
Beauftragung von TriOptima AB durch Bank |
Nutzung TriResolve |
Nutzung TriResolve |
Kreditinstitut und Kontrahent |
Senden elektronisch an TriOptima AB durch Bank |
Beauftragung von TriOptima AB durch Bank u. Kontrahent |
Wird Abgleichplattformen von Bank und Kontrahent nicht genutzt und Abgleich wird nicht auf Dritten delegiert, ist der Portfoliodatenübermittler zu vereinbaren |
Kreditinstitut |
Via E-Mail, Telefax oder Brief an Kontrahent |
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Kontahent |
Via E-Mail, Telefax oder Brief an Bank |
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Kreditinstitut und Kontrahent |
Via E-Mail, Fax oder Brief an Bank und an Kontrahent |
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Der gewählte Übermittlungsweg
ist konkret anzugeben |
Kriterium |
Nutzer = Vollmitglied |
Nutzer = Quickport-Nutzer |
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Abgleichprozess |
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Datenübermittler |
Ja |
Ja |
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Abgleichstelle |
Ja |
Nein (durch Vertragspartner) |
Kommunikation |
Ja (Online Messaging) |
Nein |
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Reporting |
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Portfolio Level Report |
|
|
Abgleichergebnisse |
Ja |
Nein |
Differenzen |
Ja |
Nein |
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Streitigkeiten |
JA |
Nein |
|
Kosten |
JA |
Keine |
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Mindestpreis |
Ja (pro Quartal zahlbar) |
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Staffelpreis |
JA (nach Anzahl der Geschäfte) |
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Nutzungsmöglichkeit |
Portfolioabgleich mit anderen |
Portfolioabgleich mit anderen |
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Vollmitgliedern |
JA |
JA |
Quickport Nutzern |
JA |
NEIN |