Im Sinne von Art. 2 Abs. 8 und 9 EMIR obliegt nach Art. 11 Abs. 1 EMIR i. V. m. Art. 12 der EU Verordnung Nr. 149/2013 den finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien beim Abschluss von Neugeschäften aber auch bei Abänderung und Teilschließung von Geschäftsvorfällen mit verbleibenden Restindividualverbindlichkeiten die Pflicht zur Vereinbarung einer rechtzeitigen Bestätigung von Derivatekontrakten sowie die Pflicht zur Einhaltung der durch EMIR vorgegebenen Bestätigungsfristen.
Eine Geschäftsbestätigung (Confirmation) ist nach Art. 1c EU Verordnung Nr. 149/2013 die Dokumentation der Zustimmung der Gegenpartei zu sämtlichen Bedingungen eines abgeschlossenen OTC Kontraktes.
Die initiale Erstellung einer Geschäftsbestätigung muss nicht von beiden Kontrahenten ausgehen. Sollte es dennoch der Fall sein, dann muss die erhaltene Geschäftsbestätigung innerhalb der vorgegeben Frist von jedem Kontrahenten abgeglichen und zurückbestätigt werden.
Wenn sich beide Vertragsparteien im Vorhinein auf ein negatives Bestätigungsverfahren verständigt haben, gilt der ESMA nach ein Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben mit Ablauf der jeweiligen Bestätigungsfrist als eine zulässige Zustimmung. Endgegensätzlich sind hierzu jedoch die für Kreditinstitute anzuwendende MaRisk Anforderungen zu sehen, die der Aufsicht der BaFin unterliegen.
Eine Gegenpartei, der nicht die Maßgaben der EMIR Anforderungen obliegen, muss die Organisation ihres Bestätigungsverfahrens ausschließlich an den geltenden nationalen aufsichtsrechtlichen Anforderungen ausrichten.
Übermittlungswege für elektronische Bestätigungsprozesse via Telefax oder E-Mail können grundsätzlich (weiter) genutzt werden, sofern diese die Anforderungen an die EMIR Bestätigungsfristen erfüllen.
Auf Grund von unzuverlässigen Postlaufzeiten sollte dieses für konventionelle Briefzustellung nicht mehr gelten, denn nach Art. 11 Abs. 1a EMIR i. V. m. Erwägungsgrund 26 Satz 3 der EU Verordnung Nr. 149/2013 hat die Geschäftsbestätigung von OTC Kontrakten auf dem effizienten elektronischem Wege zu erfolgen, sofern die Daten im Sinne von EMIR beidseitig in Systemen wie zum Beispiel SWIFT verarbeitbar sind.
Für alle Gegenparteien und Derivatekategorien gelten seit dem 31.08.2014 Bestätigungsfristen - die in Abhängigkeit zum jeweiligen Status der Gegenpartei zu sehen sind - von maximal 1 bis 2 Tage nach Vertragsschluss.
Hierbei müssen die finanzielle Gegenparteien und nicht finanzielle Gegenparteien oberhalb der Clearingschwelle deren Kontrakte mit Zinsswaps, mit Kreditausfallderivaten sowie mit anderen Derivaten (z.B. Fremdwährungsderivate, Rohstoffderivate) einheitlich zum Ende des folgenden Arbeitstags bestätigen. Für nicht finanzielle Gegenpartei unterhalb der Clearingschwelle gilt analog hierzu eine Bestätigungsfrist bis zum Ende des zweiten Arbeitstages.
Hinweis: Wurde der OTC Kontrakt erst nach 16:00 Uhr abgeschlossen, verlängert sich die Frist jeweils um einen Arbeitstag.
Auf Grund der zwischen den beiden Kontrahenten bestehenden gegenseitigen Abhängigkeit zur Kooperation führt ein nicht fristgemäß bestätigter Derivatekontrakt nicht zwingend auch zu einer Sanktionierung, denn nach Art. 1c i. V. m. Art. 12 der EU Verordnung Nr. 149/2013 sind für eine fristgemäße und rechtzeitige Versendung der Bestätigung und für ein Rückbestätigungsverfahren lediglich geeignete Vorkehrungen zu treffen.
Beim Bestätigungsprozessverfahren ist ein Kontrahent immer auf die Mitwirkung des Vertragspartners angewiesen und hat ein Verstreichen der Frist nicht zu vertreten, wenn die Geschäftsbestätigung der Gegenpartei vor Ablauf der Bestätigungsfrist zur Verfügung gestellt worden ist und das vereinbarte Rückbestätigungsverfahren eine rechtzeitige Rückbestätigung zulässt.
Selbiges gilt, wenn die Geschäftsbestätigung von der Gegenpartei nicht rechtzeitig vor Ablauf der Bestätigungsfrist eingegangen ist, um diesbezüglich noch eine Rückbestätigung vornehmen zu können.
Der BaFin (nationale Aufsichtsbehörde) ist - sofern die Gegenpartei dieser Aufsicht obliegt - nach Art. 12 Abs. 4 der EU Verordnung Nr. 149/2013 monatlich konsolidiert die Anzahl von mehr als 5 Tage überfälligen Bestätigungen zu melden. Im Rahmen eines Vorlage- und Auskunftsersuchens (§ 4 Abs. 3 WpHG) kann die BaFin darüber hinaus auch weitere detailliertere Angaben wie z.B. Derivateklasse und Bestätigungsart abfragen.