Doppelmeldungen sollten in solchen Fällen vermieden werden.
Wird ein bestehender Kontrakt erst anschließend von einer CCP gecleart, sollte ist dieses Clearing als ein Änderung des bestehenden Kontrakts zu melden.
Werden Kontrakte von einer CCP gecleart, so sind Bewertungen zu Marktpreisen nur von der CCP zu liefern.
Im Meldelogbuch werden Änderungen in Transaktionsregistern aufgezeichnet.
Abschnitt 1: Kontraktparteien
Abschnitt 2b: Kontraktdetails (für alle Kontrakte)
Abschnitt 2c: Risikominderung/-meldung (für alle Kontrakte)
Abschnitt 2f: Devisen (nur für Währungsderivate)
Abschnitt g: Rohstoffe Energie (sofern anwendbar nur für Rohstoffderivate)
Abschnitt h: Optionen (nur für Kontrakte mit Optionen)
Abschnitt i: Änderung der Meldung (für alle Kontrakte)