Für die Umsetzung der EMIR Anforderungen kann zwischen den Vertragsparteien die Vereinbarung eines EMIR Anhanges zum Deutschen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäft einbezogen werden.
Zwingende Voraussetzung ist jedoch, dass der jeweilige Vertragspartner den Deutschen Rahmenvertrag (DRV) vorab unterzeichnet hat.
Der EMIR Anhang zum DRV enthält Regelungen zu Risikominderungstechniken für nicht geclearte OTC Derivate (Art. 11 EMIR) sowie zur Meldung an das Transaktionsregister (Art. 9 EMIR).
In Bezug auf die Regelungen zu den Risikominderungstechniken stellen die Inhalte vorrangig auf den Portfolioabgleich ab, jedoch nicht auf eine tägliche Bewertung, auf eine Portfolio Komprimierung oder auf eine Besicherung.
Beispielsweise wird der Tag des Portfolioabgleichs im EMIR Anhang vereinbart.
Vereinbarung im EMIR Anhang |
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Nr. 3 |
Zusicherung Clearingstatus einer Vertragspartei |
Nr. 4 |
Vereinbarungen zur Meldung ans Transaktionsregister |
Nr. 5 |
Vereinbarungen zur Einhaltung von EMIR Bestätigungsfristen |
Nr. 6 - 8 |
Vereinbarungen zum
Portfolioabgleich und zur Streitbeilegung » Nr. 8 Abs. 4 = Benennung Portfoliodatenübermittler » Nr. 8 Abs. 6 = Festlegung genauer Übermittlungsweg |
Nr. 9 |
Vereinbarungen zur Meldung an das Transaktionsregister |
Nr. 10 |
Zusicherung Clearing-Status einer Vertragspartei |
Grundsätzlich sollte sicher gestellt werden, dass vor dem Erhalt eines gegengezeichneten EMIR Anhangs mit dem Vertragspartner keine OTC Kontrakte abgeschlossen werden.
Anmerkung: Einhergehend mit der Vereinbarung eines EMIR Anhanges zum DRV wird auch der Abschluss einer Vereinbarung zum Portfolioabgleich notwendig.