Im Art. 11 Abs. 3 EMIR werden finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien oberhalb der Clearing Schwelle zum rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten und dem Art. 2 LEC Konsultationspapier (ESMA) nach zur Schaffung von entsprechenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen verpflichtet.
Gemäß dem Art. 1 Abs. 1c DEF Konsultationspapier (ESMA) muss der Austausch von Sicherheiten mindestens täglich erfolgen und einen Sicherheitenbetrag (Variation Margin) umfassen, der nach EMIR Art. 11 Abs. 2 das Ausfallrisiko aus der aktuellen Marktbewertung des derivativen Kontraktes abdeckt.
Gleichfalls muss nach Art. 1 Abs. 1d DEF Konsultationspapier (ESMA) der Sicherheitenbetrag auch ein in einer Verwertungsphase bestehendes potentielles Wiedereindeckungsrisiko (Initial Margin) abdecken, welches beim Ausfall eines Vertragspartners entstehen kann.
Die Initial Margin kann gemäß Art. 1 EIM Konsultationspapier (ESMA) entweder nach der Standardmethode oder nach der Modellmethode ermittelt werden und ist von jeden Kontrahenten gegenüber dem anderen Kontrahenten zur Verfügung zu stellen.
Für einen operativen Sicherheitenaustausch bedarf es jedoch, dass die jeweiligen Kontrahenten sich bereits im Vorfeld mittels einer Besicherungsvereinbarung vertraglich geeinigt haben, welche als zulässig geltende Sicherheiten von beiden Vertragspartnern akzeptiert werden. Die gestellten Sicherheiten müssen zugleich die regulatorischen Anforderungen erfüllen.
Der Empfänger von Sicherheiten muss nach Art. 2 LEC Konsultationspapier (ESMA) technisch und organisatorisch gewährleisten, dass die Sicherheiten täglich neu bewertet werden können.
Des Weiteren muss dieser durch rechtliche Vereinbarungen einen jederzeitigen Zugang zu Sicherheiten bei Drittverwahrer ermöglichen. Für den Fall, dass die Sicherheit beim Sicherheitengeber selbst verwahrt werden, müssen die besicherten Verwahrungskonten abweichend lauten.
Zudem muss ein Zugang zu einem aktiven Markt für den Verkauf von Wertpapieren oder den Abschluss von Wertpapierrückkaufvereinbarungen - auch unter Stressbedingungen und/ oder im Falle einer Insolvenz des Sicherheitengeber – vorhanden sein.
Bei Stellung von Barsicherheiten und für Gutschriften von Zahlungseingängen aus Wertpapierrückkaufvereinbarungen wird die eine Einrichtung von Zahlungskonten in einer zulässigen Währung bei Dritten erforderlich.
Überschüssige Erlöse müssen im Fall einer Sicherheitenverwertung an den Insolvenzverwalter des insolventen Kontrahenten gezahlt werden können.
Zu guter Letzt muss eine erhaltene Sicherheit stets frei von regulatorischen oder vertraglichen Beschränkungen sowie frei von Forderungen Dritter an den Sicherheitengeber zurück übertragbar sein.
Sicherheiten sind nach Art. 1 Abs. 1 (b) DEF Konsultationspapier (ESMA) eine Summe, die sich aus der Variation Margin und der Initial Margin zusammen setzt.
Anrechenbarkeit von Sicherheiten |
Zugelassene Sicherheiten sind: » Geldforderungen » Gold » Ausgewählte Schuldinstrumente gem. in EU-Verordnung 575/2013 » Unternehmensanleihen » Erstrangige Forderungen aus Verbriefungsstrukturen/ Eigenkapitalinstrumente (Art. 1. LEC KP) |
Möglichkeiten zur Ermittlung der Anrechungshöhe von Sicherheiten: » Interne Modellmethode (Art. 2 HC Konsultationspapier ESMA) |
Intragruppengeschäfte sind von der Besicherung nach Art. 11 Abs. 5 EMIR freigestellt, sofern zwischen den Gegenparteien kein Hindernis für eine unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln/ für eine Rückzahlung von Verbindlichkeiten erkennbar ist |
Sicherheiten dürfen nicht berücksichtigt werden, sofern diese emittiert wurden durch: » Sicherungsgeber » Unternehmen der gleichen Gruppe im Sinne des Art. 2 Abs. 16 EMIR » Verbundene Personen im Sinne Art. 2 Abs. 24 EMIR (Art. 6 LEC Konsultationspapier ESMA) |
Konzentrationslimite sind nach Art. 7 LEC Konsultationspapier (ESMA) zu berücksichtigen |
Zur Sicherstellung eines zeitnahen Austauschs von Sicherheiten sind nach Art. 1 OPE Konsultationspapier (ESMA) robuste Risikomanagementverfahren zu schaffen und mindestens einmal jährlich zu testen.
Die erforderliche Risikomanagementverfahren für den Austausch von Sicherheiten: |
Verfahren zur Dokumentation des Austausches von Sicherheiten (Angaben: Beschränkungen, Vereinbarungen über Sicherheitenhöhe; Zulässigkeit von Sicherheiten und mindestens einmal jährlich zu aktualisierende Sicherheitenabschläge) |
Verfahren zur Dokumentation eines Eskalationsprozesses, der bei Abweichungen greift |
Verfahren zur Meldung von materiellen Abweichungen an eine höhere Berichtsebene |
Verfahren zur Vereinbarungen über operative Ausgestaltung eines Sicherheitenaustausches (Angaben: Benachrichtigungs- und Bestätigungspflichten, Abwicklungsinstruktionen, Häufigkeit/ Verantwortlichkeit für Berechnung Sicherheitenanforderung und Bewertung Sicherheitenhöhe) |
Verfahren zur Ablage / Speicherung von Besicherungsvereinbarungen |
Verfahren zur zeitnahen Benachrichtigung über Abwicklung von Sicherheitenforderungen |
Verfahren zur Messung und Minderung von Risiken aus erhaltenen Sicherheiten |
Verfahren zur Liquiditätsüberprüfung von Sicherheiten |
Verfahren zum Austausch von gestellten Sicherheiten durch andere Sicherheiten |
Die Rolle zur täglichen Ermittlung von Übertragungsansprüchen obliegt wechselseitig fortlaufend der Vertragspartei, die anhand der aus der Besicherungsvereinbarung hervorgehenden berechnungsrelevanten Daten eine Forderung auf Stellung von Variation Margin und Initial Margin pro Vertragspartner geltend machen kann.
Relevante Daten für die Ermittlung von Übertragungsansprüchen (Forderungen) |
Aktuelle Bewertung der besicherten Derivatgeschäfte |
Aktuelle Daten aus Besicherungsvereinbarung |
Aktuelle Daten aus gestellten Sicherheiten unter Zurechnung aufgelaufener (Stück-) Zinsen |
Der Gegenpartei obliegt es die vom Vertragspartner eventuell erhoben Forderungsansprüche zu überprüfen und erst bei Übereinstimmung durch Zahlung bzw. Übertragung von Sicherheiten zu begleichen.
Im Falle des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes sollte zwischen den Vertragspartnern zur Klärung der Differenzen unter Einbeziehung der relevanten Parameter aus der Besicherungsvereinbarung, aus der Geschäftsbewertung und den dafür verwendeten Marktdaten, aus der Bewertung der Sicherheiten sowie aus der Berechnung der Initial Margin ein Abgleichprozess initiiert werden.
Für den Fall, dass sich die vorhandenen Abweichungen nicht klären lassen sollte ein zwischen den beiden Vertragspartnern vorher einvernehmlich vereinbarter Eskalationsprozess greifen.
Beim Bestehen eines Übertragungsanspruchs von Sicherheiten kann der Anspruch gegenüber dem Vertragspartner durch eine konkrete Anforderungen bzw. Rückforderungen (ggf. mit genauer Benennung) von Sicherheiten geltend gemacht werden. |
Die gestellten Sicherheiten werden gemäß den im Besicherungsanhang vereinbarten Referenzzinssätze und Abrechnungsperioden verzinst. Die fälligen Zinsbeträge werden jedoch nicht für eine Saldierung von Variation Margin und Initial Margin zu einer Sicherheitenforderung verwendet, sondern stets zum Ende einer Zinsperiode abgerechnet und anschließend an den Sicherungsgeber ausgezahlt.
Die Berechnung der Initial Margin erfolgt bei der Standardmethode gemäß Art. 1 HC Konsultationspapier (ESMA) durch Multiplikation des Nominalbetrages des Derivats mit einem Add on Faktor.
Add on Faktoren für die Berechnung der Initial Margin nach der Standardmethode |
|
Kategorie Zinsswaps mit 0 bis 2 Jahre Restlaufzeit |
1% |
Kategorie Zinsswaps mit 2 bis 5 Jahre Restlaufzeit |
2% |
Kategorie Zinsswaps mit mehr als 5 Jahre Restlaufzeit |
4% |
Kategorie Kreditausfallderivate mit 0 bis 2 Jahre Restlaufzeit |
2% |
Kategorie Kreditausfallderivate mit 2 bis 5 Jahre Restlaufzeit |
5% |
Kategorie Kreditausfallderivate mit mehr als 5 Jahre Restlaufzeit |
10% |
Kategorie Fremdwährungsderivate |
6% |
Kategorie Sonstige (z.B. Rohstoffderivate, Aktienderivate) |
15% |
Um den regulatorischen EMIR Anforderungen zu genügen, müssen bei Wahl der Standardmethode für Schuldinstrumente bei der Ermittlung des Anrechnungssatzes externe Ratings herangezogen werden oder zumindest ein Rating, welches durch einen IRB Ansatz im Sinne von Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 575/2013 ermittelt wurde. Das Rating ist dann unter Anwendung eines Anrechnungssatzes einer Ausfallwahrscheinlichkeit zuzuordnen.
Nach Art. 2 HC Konsultationspapier (ESMA) i. V. m. Art. 1-6 MRM Konsultationspapier (ESMA) gelten für die Modellmethode diverse zu beachtende Rahmenbedingungen.
Rahmenbedingungen bei Wahl der Modellmethode |
Der für Initial Margin errechneter Betrag muss in 99% der Fälle ausreichen, um einen in 10 Tagen möglichen Werteverfall eines Derivatekontrakte abdecken zu können |
Der zu berücksichtigende Zeitraum erstreckt sich mindestens auf 3 zurückliegende Jahre und mit einem mindestens 25%igen Zeitanteil auf einen Zeitraum, an dem eine Finanzkrise bestand |
Bei der Modellierung der Margin werden mindestens 4 der folgenden Basiswertgruppen berücksichtigt:
» Zins- oder Währungsderivate (inkl. Derivate auf Gold und Inflation) |
Der bei der Modellmethode ermittelte Anrechnungssatzes muss insbesondere beim Konfidenzniveau, bei der Haltedauer, bei der Liquidität der Sicherheit und im Hinblick auf eine Simulation von Stress Szenarien den regulatorischen EMIR Anforderungen genügen. |
Eine Initial Margin ist gemäß Art. 1 EIM Konsultationspapier (ESMA) erstmalig zu berechnen am Tag nach einem Neuabschluss eines derivativen Kontraktes, stets wenn 10 Geschäftstage seit der letzten Berechnung vergangen sind aber auch bei Beendigung oder Erreichen eines Zahlungszeitpunktes.
Selbiges gilt bei Wahl der Modellmethode im Falle einer Rekalibrierung des Marginmodells und bei Wahl der Standardmethode beim Erreichen einer kürzeren Restlaufzeit.
Die Initial Margin ist für ein potentielles Ausfallrisiko durch beide Kontrahenten zu stellen. Der Art. 1 SEG Konsultationspapier (ESMA) regelt besondere Vorgaben für deren Verwahrung und Verwendung.
Hiernach muss die erhaltene Initial Margin von den eigenen Vermögenswerten durch Führung von getrennten Konten oder durch sonstige geeignete Vorkehrungen verwahrt werden. Darüber hinaus muss der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber eine individuelle Unterscheidung der gestellten Sicherheiten gewährleisten, welche beispielsweise auch für Barsicherheiten dann verpflichtend ist, sofern der Sicherungsnehmer nicht kann nachweisen, dass er andere geeignete Vorkehrungen zur Trennung der Initial Margin von seinen eigenen Vermögenswerten geschaffen hat.
Nach Art. 1 SEG Konsultationspapier (ESMA) muss dieses über eine buchhalterische Trennung der Sicherungsgüter hinausgehen, denn es ist rechtlich zu vereinbaren ist, dass bei einer Insolvenz des Sicherungsnehmers dem Sicherheitengeber ein direkter Zugang zur Initial Margin ermöglicht wird.
Der Art 1. REU Konsultationspapier (ESMA) legt zudem fest, dass eine Initial Margin vom Sicherungsnehmer nicht anderweitig verwendet werden darf.
Anmerkung: Erleichterungen bei der Ausgestaltung von Besicherungsprozessen
Bilateral können die Kontrahenten (ggf. nur für bestimmte Markteilnehmer) zulässige Erleichterungen vereinbaren. Werden hingegen zulässige Erleichterungen zur Besicherung nicht vereinbart, so gelten die Besicherungspflichten uneingeschränkt – mit Ausnahme der Freistellung von Intragruppengeschäften - für alle Gegenparteien, die diesen Vorschriften unterliegen.
Intragruppengeschäfte sind gemäß Art. 11 Abs. 5 EMIR grundsätzlich von der Besicherungspflicht befreit; es sei denn das ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Kontrahenten vorhanden oder abzusehen ist.
Kontrahenten von ungeclearten Derivatekontrakten können nach Art. 2 Abs. 4a GEN Konsultationspapier (ESMA) mit bestimmten Gegenparteien eine Schwelle von bis zu 500.000 EUR vertraglich vereinbaren, die einen Sicherheitenaustausch erst bei Überschreiten dieser vereinbarten Schelle (dann jedoch ab den ersten Euro) erfordert.
Bestimmten Gegenparteien, bei denen eine Besicherungspflicht vertraglich ausgeschlossen werden kann, sind: |
Zentralbanken |
Bank für internationalen Zahlungsausgleich |
Multilaterale Entwicklungsbanken |
Öffentliche Stellen |
Europäische Finanzstabilisierungsfazilität |
Europäischen Stabilitätsmechanismus (Art. 2. Abs. 4 c GEN Konsultationspapier, ESMA) |
Pfandbriefemittenten und Deckungsstockvermögen, sofern » Derivat bei Insolvenz des Emittenten nicht abgerechnet wird » Forderung aus Derivat mit Forderungen der Pfandbriefkäufer mindestens gleichrangig ist » im Deckungsstockregister registrierte Derivate nur für Absicherungszwecke verwendet werden
» im Rahmenvertrag keine weiteren Derivategeschäfte ohne Bezug zum
Pfandbriefprogramm » das Pfandbriefprogramm die Anforderungen der Verordnung EU 574/2013 Art. 129 erfüllt und nach Art. 3 GEN Konsultationspapier (ESMA) einer gesetzlichen Übersicherungspflicht von mindestens 102% unterliegt |
Die Vertragspartner, die miteinander derivative Kontrakte abschließen, können gemäß Art. 1 Abs. 3 FP Konsultationspapier (ESMA) grundsätzlich die Freistellung vom Austausch einer Initial Margin vereinbaren, sofern eine geregelte Volumengrenze - die für eine bilanzielle Konzerngruppe zusammen zurechnen ist - nicht überschritten wird. Die Höhe der zulässigen Volumengrenze reduziert sich im Zeitablauf der kommenden Jahre bis auf maximal 8 Mrd. EUR.
Schwellenwert für Initial Margin Freistellung - Nominalbetragsvolumen
Nominalbetragsvolumen |
Freistellung Initial Margin möglich bis |
Bis 8 Mrd. EUR |
dauerhaft |
Bis 750 Mrd. EUR |
30. November 2019 |
Bis 1.500 Mrd. EUR |
30. November 2018 |
Bis 2.250 Mrd. EUR |
30. November 2017 |
Bis 3.000 Mrd. EUR |
30. November 2016 |
Über 3.000 Mrd. EUR |
31. Dezember 2015 |
Nach Art. 1 Abs. 6 FP Konsultationspapier (ESMA) darf für bereits in der Initial Margin Verpflichtung stehende Derivatekontrakte keine rückwirkende Vereinbarung abgeschlossen werden.
Eine Freistellung vom Initial Margin Austausch ist nach Art 2. Abs. 3 GEN Konsultationspapier (ESMA) zudem auch möglich, wenn die errechneten Marginbeträge für die gesamte bilanzielle Konzerngruppe den Schwellenwert eines potentiellen Gesamtwiedereindeckungsrisiko in Höhe von 50 Mio. EUR nicht überschreiten. Da es sich hierbei um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, ist bei Überschreitung dieses Schwellenwertes die Initial Margin in voller Höhe zu stellen.
Mit Kontrahenten, die einer nichtfinanziellen Gegenparteien unterhalb der Clearing-Schwelle zugehörig sind, ist es nach Art. 2 Abs. 4 b) GEN Konsultationspapier (ESMA) erlaubt, sogar einen vollständigen Verzicht auf die Stellung von Initial Margin und Variation Margin zu vereinbaren.
Anmerkung: Für Devisentermingeschäfte mit physischer Lieferung der Währungen kann nach Art 2. Abs. 1 GEN Konsultationspapier (ESMA) eine dauerhafte Freistellung vom Austausch der Initial Margin vereinbart werden.
Für den Fall, dass ungeclearte Derivatekontrakte besichert werden, muss mit dem jeweiligen Kontrahenten eine auf den Deutschen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (DRV) basierende Besicherungsvereinbarung abgeschlossen werden, die die vertraglichen Ansprüche der Kontrahenten in Bezug auf die jeweiligen Sicherheitsleistungen und Verzinsungsansprüche regelt.
Unter Beachtung der durch die EMIR Anforderungen gesetzten Rahmenbedingungen ist eine zusätzliche vertragliche Ausgestaltung des Besicherungsprozesses in der Form einer Individualvereinbarung möglich, der ein DRV Besicherungsanhang zu Grunde liegt.
Ziffer |
Regelungen |
Rahmenbedingungen EMIR Anforderung |
1 |
Zulässige Sicherheiten und deren Anrechnungshöhe |
Definition gesetzlich zulässiger
Sicherheiten |
2 |
Abwicklungsinstruktionen für Sicherheiten und Zinsen |
Zusätzliche Abwicklungsinstruktionen zur Initial Margin |
3 – 5 |
Freibeträge und Sicherheitszuschläge |
Höchstwerte Freibeträge: » Mindesttransferbetrag: 500.000 EUR
* Keine Freibeträge für Variation Margin * |
4 – 11 |
Prozessrelevante Parameter, wie
z.B. Berechnungstag, Berechnungsstelle, |
Tägliche Neuberechnung |
12 |
Adressen für Benachrichtigungen |
|
13 |
Sonstige Vereinbarungen |
|