Nach § 20 WpHG besteht für Kapitalgesellschaften ab einem offenen OTC Derivate Nominalvolumen von 100 Mio. EUR (ohne gruppeninterne Geschäfte) oder 100 offener OTC Kontrakte im Jahr eine Pflicht, sich durch einen externen Wirtschaftsprüfer bescheinigen zu lassen, dass die Anforderungen nach EMIR eingehalten werden. Ergeben diese Prüfungen Mängel, so ist die BaFin (als Marktaufsichtsorgan) hiervon unverzüglich zu unterrichten.
EMIR stellt für nicht clearingpflichte OTC Derivate an die Risikominderungstechniken von derartigen Geschäften bestimmte Anforderungen und unterscheidet bei der Art und beim Umfang der Pflichten, ob die Gegenpartei grundsätzlich clearingpflichtig ist oder nicht.
Risikominderungstechniken |
Pflicht zur rechtzeitigen Bestätigung der Geschäfte |
Pflicht zur Bewertung der Geschäfte |
Pflicht innerhalb bestimmter Fristen einen Portfolioabgleich durchzuführen |
Pflicht ab einer bestimmten Anzahl von Geschäften eine Verringerung der Gesamtzahl der Kontrakte durch Portfoliokomprimierung zu prüfen |
Pflicht geeignete Verfahren zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten zu vereinbaren |
Dieser EMIR Artikel verpflichtet zur rechtzeitigen Bestätigung von Transaktionen in OTC Derivaten, die nicht über einen zentralen Kontrahenten sondern bilateral gecleart werden und gleichzeitig zur Einrichtung von Prozessen, die die mit derartigen OTC Derivaten verknüpften Risiken beherrschen.
Geschäftsbestätigung für bilaterale Geschäfte (Art. 12 EU Verordnung 149/2013) |
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Die Prozesse zur Datenerhebung bzgl. Anzahl der unbestätigten Geschäfte haben zu berücksichtigen, dass Transaktionen in OTC Derivaten - soweit möglich - auf elektronischem Wege unter der zwingenden Einhaltung der jeweiligen Fristen bestätigt werden müssen. |
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Fristen: Bestätigungszeiten für finanzielle und systemrelevante nicht finanzielle Gegenparteien |
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» Kontrakte mit Kredit- und Zinsderivaten |
T+1 (bis 28.02.2014 = T+2) |
» Kontrakte mit sonstigen Derivaten |
T+1 (bis 31.08.2014 = T+2) |
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Fristen: Bestätigungszeiten für nicht systemrelevante finanzielle Gegenparteien |
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» Kontrakte mit Kredit- und Zinsderivaten |
T+2 (bis 31.08.2014 = T+3) |
» Kontrakte mit sonstigen Derivaten |
T+2 (bis 31.08.2014 = T+4) |
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Andere regulatorische Anforderungen sind unabhängig hiervon weiter gültig |
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Mit dem Kontrahenten muss eine eindeutige Geschäftsabschlusskennziffer (maximal 52 numerische Zeichen) vereinbart werden, die nicht zweimal zwischen den beiden Gegenparteien verwendet werden darf. |
Schwellenwerte nichtfinanzielle Gegenparteien (Art. 11 EU Verordnung 149/2013) |
Betrachtung Asset Klassen auf Bruttobasis (alle in einer Gruppe abgeschlossenen Kontrakte) |
Hinsichtlich des Portfolios ist (in Verbindung mit Art. 12, 15, 16, 17 EU Verordnung Nr. 149/2013) täglich hinsichtlich der ausstehenden Kontrakte grundsätzlich eine Mark-to-Market Bewertung durchzuführen. Sofern der Markt inaktiv ist oder Preis schwankt, kann abweichend das Mark-to-Model angewendet werden.
Häufigkeit Portfolioabgleich für bilaterale Geschäfte (Art. 13 EU Verordnung 149/2013) |
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Vor einem Geschäftsabschluss in OTC Derivaten ist (gilt auch für finanzielle Gegenparteien) eine Vereinbarung über den Abgleich der Portfolien abzuschließen.
Wie oft ein Portfolioabgleich durchzuführen ist, richtet sich nach der Anzahl der mit der jeweiligen Gegenpartei abgeschlossenen OTC Transaktionen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob der Schwellenwert nach Art. 10 Abs. 1 EMIR überschritten ist.
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Abgleich von Portfolien |
Anzahl der Kontrakte |
Intervalle |
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» Finanzielle Gegenpartei und » Nicht finanzielle Gegenpartei (systemrelevant) |
> 500 |
täglich quartalsweise |
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» Nicht finanzielle Gegenpartei (nicht systemrelevant) |
> 100 |
Quartalsweise jährlich |
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Portfoliokomprimierung für bilaterale Geschäfte (Art. 14 EU Verordnung 149/2013) |
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Eine Portfoliokomprimierung verfolgt das Ziel, die Anzahl offener Kontrakte – die das gleiche Marktrisiko haben - zu reduzieren. Diese muss dann durchgeführt werden, wenn gegenüber einer Gegenpartei mehr als 500 OTC Kontrakte offen sind. Hierbei werden gegenläufige OTC Kontrakte beendet und neue (saldierte) OTC Kontrakte abgeschlossen. Sofern eine Portfoliokomprimierung nicht durchgeführt worden ist, muss auf Anfrage der BaFin der Grund darzulegen.
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Portfoliokomprimierung |
Anzahl der Kontrakte |
Intervalle |
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Prüfung ob Komprimierung, wenn |
> 500 |
2 mal im Jahr |
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Mechanismen Streitbeilegung bilaterale Geschäfte (Art. 15 EU Verordnung 149/2013) |
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Geeignete Prozesse zur Feststellung, Aufzeichnung, Überwachung sowie Beilegung von Streitigkeiten - die im Zusammenhang mit der Bewertung eines Kontrakts stehen - müssen vorhanden sein. Selbiges gilt insbesondere für Meinungsverschiedenheiten, die beispielsweise den Austausch von Sicherheiten betreffen.
Derivative Geschäfte > 15 Mio. EUR, die länger als 15 Tage streitbefangen sind, sind zu melden. |
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Mark-to-Market vs. Modellpreisberechnung gem. EU Verordnung 149/2013 |
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Art. 16 Art. 17 |
Konkretisierung, wann eine Bewertung Mark-to-Market nicht möglich ist und welche Anforderungen an eine Modellpreisberechnung bestehen |
Der Art. 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 149/2013 verlangt von den finanziellen Gegenparteien, dass Streitigkeiten in Bezug auf einen OTC Kontrakt - soweit dieser den Wert von 15 Mio. EUR überschreitet und die Streitigkeit seit mindestens 15 Geschäftstagen besteht – der BaFin mit der Bewertung oder den Austausch von Sicherheiten zu melden (sofern möglich auf Einzeltransaktionsbasis; auf Portfolioebene sofern zum Beispiel eine Initial Margin zu berechnen ist) sind.
Die Meldungen an die BaFin sollen jedoch nicht für jeden Einzelfall, sondern monatlich innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des Meldezeitraums unter Nutzung eines vorgegebenen Sammelmitteilungsformulars per Post/ per E-Mail für den vorangehenden Kalendermonat (= Meldezeitraum) erfolgen. Hierbei meldet die Gläubigerpartei des Anspruchs den Wert mit einem positiven Vorzeichen, seitens der Schuldnerpartei ist der Wert mit einem negativen Vorzeichen anzugeben.
Zu melden sind auch die Streitigkeiten, die zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits beigelegt sind. Eine Meldung für Streitigkeiten aus Monaten, die schon bereits schon im vorausgegangenen Meldezeitraum gemeldet worden sind, ist nicht erforderlich. Selbiges gilt für Fehlanzeigen.
Bei Geschäften, die aufgrund der Struktur nicht für das zentrale Clearing geeignet sind, haben die überwachten Vertragsparteien (= Unternehmen, die der Clearingpflicht unterliegen) besondere Anforderungen an das Risikomanagement zu beachten.
Prinzipien zur Besicherung von bilateralen OTC Derivate Kontrakte |
» Alle nicht zentral geclearten OTC Derivate unterliegen den gültigen Besicherungsstandards |
» Alle finanzielle Gegenparteien und systemrelevante nicht finanzielle Gegenparteien müssen eine Initial Margin und eine Variation Margin austauschen: - Die Variation Margin muss in voller Höhe ausgetauscht werden (kein Schwellenwert). - Für die Initial Margin gelten besondere Schwellenwerte |
» Methoden zu Berechnung der Initial Margin und Variation Margin sind konsistent über alle
Die Berechnung der Initial Margin Beträge erfolgt über quantitative Modelle oder via einer vorgegebenen Standardformel |
» Beschreibung der Qualität und Beschaffenheit von in Frage kommenden Collateral Sicherheiten (z.B. Bargeld, Gold, Staats- und Unternehmensanleihen ) und die Anwendung möglicher Abschläge |
» Initial Margin wird immer auf Brutto-Basis zwischen den Kontrahenten so ausgetauscht, dass diese für die eine Gegenpartei sofort verfügbar ist.
Wenn beide Parteien Initial Margins stellen, sind diese separiert von anderen gestellten |
» Behandlung und Regulierung von nicht geclearten OTC Derivaten erfolgt – sofern keine nationalen Regelwerken. |
» Nationale Regelwerke sind so aufeinander abzustimmen, dass weder eine Doppelregulierung noch eine verzerrte Wettbewerbssituation eintritt |
Bilaterale derivative Geschäfte zwischen Gegenparteien aus demselben Mitgliedstaat sind von der Besicherungspflicht ausgenommen wenn, ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien weder vorhanden noch abzusehen ist.
Bei bilateralen Kontrakten mit Derivaten, bei den die beiden Gegenparteien unterschiedlichen Mitgliedstaat (bzw. Drittstaaten) angehörig sind, können auf Antrag (gilt für finanzielle Gegenparteien) bzw. bei Anzeige (gilt für systemrelevante nichtfinanzielle Gegenparteien) von der Besicherungspflicht ausgenommen werden, sofern zusätzlich die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien hinreichend solide und belastbar sind und dem Komplexitätsgrad des derivativen Kontraktes entsprechen.
Diese Sanktionen umfassen - bei Verstößen gegen die EMIR Bestimmungen - zumindest Geldbußen.
Die Wirksamkeit von OTC Derivatekontrakten bleibt von Verstößen gegen die EMIR Bestimmungen unberührt. Hieraus ergeben sich keine Schadenersatzansprüche gegen eine Partei eines OTC Derivatekontraktes.
Der ESMA obliegt die Überwachung der Anwendung der in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 EMIR festgelegten Grundsätze, insbesondere in Bezug auf etwaige doppelte oder kollidierende Anforderungen an die Marktteilnehmer.
Eine zentrale Gegenpartei muss eine in der europäischen Union niedergelassene juristische Person sein, die alle für die Zulassung als CCP Clearingdienstleistungen erforderlichen Voraussetzungen jederzeit erfüllt.
Die Beantragung der Zulassung für mit dem Clearing verbundene Tätigkeiten erfolgt bei der für die CCP zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.
Eine Zulassung gilt für das gesamte Gebiet der europäischen Union und enthält Angaben, welche Dienstleistungen und Tätigkeiten die CCP erbringen bzw. ausüben darf und welche Kategorien von Finanzinstrumenten von dieser Zulassung abgedeckt werden.
CCP Zulassung |
» Heimatlandbehörde erteilt Erlaubnis zum Clearing von Finanzinstrumenten |
Beabsichtigt eine CCP die Geschäfte auf weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten auszuweiten, welche nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind, stellt sie einen Erweiterungsantrag bei der für sie zuständigen Behörde.
Für eine Zulassung nach Art. 14 EMIR benötigt eine CCP ein verfügbares Anfangs-kapital in Höhe von mindestens 7,5 Mio. EUR.
Das Eigenkapital einer CCP einschließlich der Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen muss im Verhältnis zu dem Risiko stehen, das sich aus ihren Tätigkeiten ergibt.
Es muss zu jedem Zeitpunkt ausreichen, um eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung der Geschäftstätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum zu er-möglichen und einen ausreichenden Schutz der CCP vor Kredit-, Gegenpartei-, Markt-, Betriebs-, Rechts- und Geschäftsrisiken zu gewährleisten, sofern diese nicht bereits durch besondere Finanzmittel gemäß den Art. 41 bis 44 EMIR gedeckt sind.
Die antragstellende CCP hat der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden. Die zu-ständige Behörde übermittelt (vor Prüfung des Antrages) sämtliche erhaltene Informationen an die ESMA.
Binnen 30 Kalendertagen nach der Vorlage eines vollständigen Antrages richtet die für die CCP zuständige Behörde ein Kollegium zwecks Durchführung der in den Art. 15, 17, 49, 51 und 54 EMIR genannten Aufgaben.
Mitglieder im Kollegium |
» ESMA |
» Für CCP zuständige Behörde |
» Behörden, die für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der CCP verantwortlich sind |
» Behörden, die für die Beaufsichtigung der von der CCP bedienten Handelsplätze |
» Behörden, die zentrale Wertpapierverwahrstellen beaufsichtigen, mit denen die CCP |
» Für die Überwachung der CCP jeweils verantwortlichen Mitglieder des ESZB |
» Zentralbanken, die die wichtigsten Unionswährungen der abgerechneten Finanzinstrumente emittieren |
Technische Standards zu OTC Derivaten und dem diesbezüglichen Risikomanagements, die Anforderungen an die CCP und dem Trade Reporting sind am 15. März 2013 in Kraft getreten.