In der Welt des Datenschutzes nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt es zwei Hauptrollen, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eine zentrale Bedeutung haben:
Der Verantwortliche ist die Entität, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Diese Rolle beinhaltet die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Datenverarbeitung, was sie zur häufigsten Rolle für datenverarbeitende Parteien macht. Ein Verantwortlicher kann Auftragsverarbeiter einsetzen, um bestimmte Teile der Datenverarbeitung durchzuführen, bleibt jedoch für die Gesamtheit der Datenverarbeitung verantwortlich und haftet direkt für die Einhaltung der DSGVO-Vorgaben.
Ein Auftragsverarbeiter hingegen handelt ausschließlich im Auftrag des Verantwortlichen und hat keine eigene Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung. Die Aufgaben des Auftragsverarbeiters sind durch den Verantwortlichen vorgegeben, und er darf die ihm anvertrauten Daten nicht zu eigenen Zwecken verarbeiten. Verstößt ein Auftragsverarbeiter gegen diese Regelung und verarbeitet Daten zu eigenen Zwecken, nimmt er rechtlich die Rolle eines Verantwortlichen ein.
Im Kontext der Datenverarbeitung innerhalb der Europäischen Union, wie durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt, ergeben sich verschiedene Konstellationen in Bezug auf die Beteiligung von datenverarbeitenden Parteien. Diese Konstellationen definieren, wie Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in Beziehung zueinander stehen und welche rechtlichen Vereinbarungen getroffen werden müssen, um die Einhaltung der DSGVO zu gewährleisten.
Bei der Auftragsverarbeitung handelt es sich um eine Konstellation, in der ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Namen und auf Weisung eines Verantwortlichen verarbeitet. Dies erfordert eine formelle Vereinbarung, die Auftragsverarbeitungsvereinbarung, welche die Anforderungen des Artikels 28 Absatz 3 DSGVO erfüllen muss. Diese Vereinbarung muss unter anderem den Gegenstand und die Dauer der Verarbeitung, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen festlegen.
Wenn Daten von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, spricht man von einer Datenübermittlung zwischen zwei Verantwortlichen. In diesem Fall sind beide Parteien für die Einhaltung der Datenschutzprinzipien verantwortlich. Die Übermittlung muss auf einer rechtlichen Grundlage beruhen und die Rechte der betroffenen Personen müssen gewahrt bleiben.
Die gemeinsame Verantwortlichkeit tritt auf, wenn zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Datenverarbeitung festlegen. Diese Konstellation erfordert den Abschluss eines Joint-Controller-Agreements (JCA), das die jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der DSGVO, insbesondere in Bezug auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen und die Informationspflichten, klärt. Artikel 26 DSGVO schreibt vor, dass solch eine Vereinbarung transparente Informationen über die jeweiligen Verantwortlichkeiten bereitstellen muss.
In der Praxis der Datenverarbeitung gibt es unterschiedliche Konstellationen, in denen Unternehmen als Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter agieren können. Hier einige praxisnahe Beispiele, die die verschiedenen Konstellationen illustrieren:
Datenschutz am Arbeitsplatz umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass personenbezogene und unternehmenskritische Daten sicher und geschützt sind. Ein wesentlicher Aspekt dabei ist die Sicherung der IT-Infrastruktur, einschließlich der Geräte, die für berufliche Zwecke genutzt werden. Hierzu gehören unter anderem PCs und Wechseldatenträger wie USB-Sticks.
PC-Sicherheit
Ein PC sollte durch ein starkes Passwort geschützt sein, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Ein starkes Passwort ist in der Regel eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen, die nicht leicht zu erraten ist. Neben der Passwortsicherung ist es auch entscheidend, dass das Betriebssystem und alle installierten Programme regelmäßig aktualisiert werden, um bekannte Sicherheitslücken zu schließen.
Festplattenverschlüsselung
Die Verschlüsselung der Festplatte ist eine weitere wichtige Maßnahme, da sie dazu beiträgt, die auf dem Gerät gespeicherten Daten zu schützen, selbst wenn das Gerät gestohlen wird oder verloren geht. Durch die Verschlüsselung werden die Daten in eine Form umgewandelt, die ohne den richtigen Schlüssel oder das Passwort nicht lesbar ist.
Sicherung von Wechseldatenträgern
USB-Sticks und andere Wechseldatenträger, die für die Speicherung und den Transport von Daten verwendet werden, sollten ebenfalls verschlüsselt und durch starke Passwörter geschützt sein. Dies ist besonders wichtig, da diese Geräte leicht verloren gehen oder gestohlen werden können und somit ein Risiko für den Datenschutz darstellen.
Um den Datenschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Arbeitsbereiche so organisiert und hinterlassen werden, dass unbefugten Dritten der Zugriff auf schutzbedürftige Dokumente verwehrt bleibt.
Dies beinhaltet, dass PCs bei Abwesenheit gesperrt und physische Dokumente sicher aufbewahrt werden sollten.
Sicherung des Arbeitsplatzes
Entsorgung von Dokumenten
Grundsätzliche Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten bei einem Kreditinstitut |
Führung elektronisches Verfahrensregisters
» Alle Anwendungen mit Dokumentation von internen Zugriffsberechtigungen je Verfahren enthalten |
Kontrolle/ Sicherstellung der Durchführung von regelmäßigen Mitarbeiterschulungen |
Externe Anfragen / Informationen » SCHUFA Anfragen mit Auftrag um Prüfung berechtigtes Interesse nach § 29 BDSG |
Bearbeitung und Besprechung interner Angelegenheiten
» Einverständniserklärung Mitarbeiter bezüglich Speicherung und Nutzung von » Verpflichtungserklärungen Datenschutz bei Neueinstellungen » Erstellung und Pflege Datenschutzkonzept (u.a. Videoüberwachungen, Datenvernichtung |
Interne Kontrollen » Verpflichtung neu eingestellten Mitarbeiter auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG » Aufbewahrung von Bewerbungs- und Testunterlagen sowie Führung von Personalakten » Kontrolle von technisch-organisatorischen Maßnahmen |