Datenschutzvorschriften sind speziell auf den Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen ausgerichtet. Daten juristischer Personen – also von Unternehmen, Institutionen oder Vereinen – fallen nicht unter die üblichen Datenschutzbestimmungen wie die DSGVO oder das BDSG, da diese Rechtsstrukturen keine persönlichen Rechte und Freiheiten haben, die geschützt werden müssen.
Im spezifischen Kontext von Kreditinstituten und deren Dienstleistungen, wie dem Internet Banking, kommen neben den allgemeinen Datenschutzgesetzen auch spezielle Regelungen zum Tragen. Das Telemediengesetz (TMG) beispielsweise regelt den Datenschutz im Zusammenhang mit elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten und gilt für alle Diensteanbieter im Bereich der Telemedien.
Bei Kreditinstituten greifen überdies spezifische Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG), die Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten im Finanzsektor stellen. Sofern in solchen spezialgesetzlichen Regelungen die Verarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten vorgeschrieben ist, haben diese Vorschriften Vorrang vor dem BDSG. Das bedeutet, dass das KWG und andere spezifische Gesetze besondere Anforderungen stellen können, die im Rahmen der allgemeinen Datenschutzregelungen nicht anwendbar wären.
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die Ausdruck der „physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität“ eines Menschen (natürliche Person) sind und über die sich ein Mensch eindeutig identifizieren lässt.
Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Das bedeutet, dass alle Daten, die entweder direkt eine Person
identifizieren oder die mit zusätzlichen Informationen einer Person zugeordnet werden können, als personenbezogen gelten.
Direkte Identifizierbarkeit
Daten, die eine direkte Identifizierung ermöglichen, schließen eindeutige persönliche Merkmale ein, wie:
Diese Arten von Daten sind unmittelbar mit der Identität einer Person verknüpft und fallen unzweifelhaft unter den Schutz der Datenschutzgesetze.
Indirekte Identifizierbarkeit
Daten, die für sich genommen nicht unbedingt auf die Identität einer Person schließen lassen, aber in Verbindung mit zusätzlichen Informationen
eine Identifizierung erlauben, umfassen:
Diese Kategorie von Daten kann in Kombination mit anderen Daten dazu verwendet werden, eine Person zu identifizieren, was sie ebenfalls zu einem wichtigen Fokus des Datenschutzes macht.
In beiden Fällen, sowohl bei direkt identifizierbaren als auch bei indirekt identifizierbaren Daten, ist der Schutz dieser Informationen durch Datenschutzgesetze wie die DSGVO vorgesehen. Personen haben das Recht, über die Verarbeitung dieser Daten informiert zu werden, und die verantwortlichen Stellen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.
Personenbeziehbare Daten
Personenbeziehbare Daten, oft auch als pseudonyme Daten bezeichnet, umfassen Informationen, die nicht direkt eine Person identifizieren, aber durch Hinzuziehung zusätzlicher Informationen einer
bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden können. Der Personenbezug entsteht also, wenn diese Daten mit anderen, externen Informationen kombiniert werden können, um eine Identifizierung der
betroffenen Person zu ermöglichen.
Zusätzliche Informationen
Die "zusätzlichen Informationen" können Daten sein, die dem Verarbeiter der ursprünglichen Daten nicht direkt vorliegen, aber möglicherweise von Dritten gehalten werden. Ein klassisches Beispiel hierfür ist das Autokennzeichen. Für die meisten Menschen ist das Kennzeichen eines Fahrzeugs ohne spezifisches Hintergrundwissen nicht mit einer Person verknüpfbar. Jedoch verfügen Zulassungsstellen über die erforderlichen zusätzlichen Informationen, um das Kennzeichen einer Halterin oder einem Halter zuzuordnen.
Missverständnisse bezüglich des Personenbezugs
In der Praxis herrscht oft das Missverständnis, dass pseudonymisierte oder personenbeziehbare Daten keinen Personenbezug aufweisen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) und nationale Datenschutzgesetze betrachten Daten, die durch Zusatzinformationen einer Person zugeordnet werden können, als personenbezogene Daten, wodurch sie unter die
Datenschutzregelungen fallen.
Beispiele für personenbeziehbare Daten
Zu den typischen Beispielen für personenbeziehbare Daten zählen:
Anonyme Daten
Anonyme Daten sind solche Informationen, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu einer identifizierbaren natürlichen Person aufweisen. Aufgrund dieses fehlenden Personenbezugs fallen sie
nicht unter die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder allgemeine Datenschutzprinzipien. Die Verarbeitung anonymer Daten ist somit frei von den Restriktionen, die für personenbezogene Daten
gelten.
Beispiele für anonyme Daten
Wichtigkeit der Anonymisierung
Die Unterscheidung zwischen anonymen und personenbezogenen Daten ist wesentlich für die Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Anonymisierungstechniken, die personenbezogene Daten so verarbeiten, dass eine Identifizierung der betroffenen Person unmöglich gemacht wird, spielen daher eine wichtige Rolle im Datenschutz. Solche Techniken müssen sicherstellen, dass die Anonymität irreversibel ist, um die Daten effektiv aus dem Anwendungsbereich der DSGVO zu entfernen.
Hinweis
Auch wenn Daten pseudonymisiert werden und somit nicht direkt einer natürlichen Person zugeordnet werden können, müssen die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dennoch beachtet
werden.
Die Verarbeitung ist nur erlaubt, wenn eine Einwilligung vorliegt, oder besondere Erlaubnistatbestände vorliegen, wie die Erforderlichkeit zur Durchführung eines Vertrags, Erforderlichkeit zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen.
Grundsätze |
Erläuterung |
Zweckbestimmung |
Personenbezogene Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und daher auch nur übermittelt werden, wenn dies mit der ursprünglichen Zweckbestimmung vereinbar ist.
Zweckänderungen sind nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig oder wenn die Änderung ihren Schutz oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen betrifft. |
Datenqualität |
Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und – wenn nötig – auf dem neuesten Stand sein. Es sind angemessene Maßnahmen dafür zu treffen, dass nicht zutreffende oder unvollständige Daten berichtigt oder gelöscht werden.
Die zu übermittelnden Daten müssen im Hinblick auf die Zweckbestimmung erforderlich sein. |
Sicherheit |
Die verantwortlichen Stellen haben die zur Gewährleistung der erforderlichen Datensicherheit angemessenen technischen-organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
Die Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf Server, Netze bzw. Kommunikationsverbindungen sowie Applikationen. |
Vertraulichkeit der Datenverarbeitung |
Nur Befugte und auf die Einhaltung des Datengeheimnisses besonders verpflichtete Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen.
Es ist untersagt solche Daten für eigene private Zwecke zu nutzen, an Unbefugte zu übermitteln oder diesen auf andere Weise zugänglich zu machen. Unbefugt in diesem Sinne sind z.B. auch Mitarbeiter, sofern sich nicht aufgrund des Tätigkeitsfeldes und der konkreten Aufgaben etwas anderes ergibt. |
Keine Einwilligungserklärung ist erforderlich, wenn |
» der Betroffene nicht in der Lage ist, die Einwilligung zu geben |
» der Betroffene hat die betreffenden Daten öffentlich gemacht |
» die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich (Interessenabwägung) |
Rechte von Personen, die von Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen sind:
Auskunft nach BDSG |
Kunden, Mitarbeiter und sonstige Betroffene öffentliche und nicht-öffentliche Stellen haben hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten ein unabdingbares Recht auf: |
» Auskunft über die zu der Person gespeicherten Daten, die Herkunft der Daten und den Zweck der Datenerhebung sowie Empfänger bzw. die Kategorien von Empfängern |
» Datenberichtigung bei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten |
» Sperrung der Daten, wenn sich weder die Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit feststellen lässt |
» Löschung, wenn die Datenverarbeitung unzulässig war oder die Daten für den Zweck der Datenverarbeitung nicht mehr erforderlich sind, |
» Widerspruch gegen die Speicherung, wenn die Daten zu Werbezwecken oder zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung genutzt werden. |
Bei jedem Auskunftsersuchen nach BDSG ist |
» zu prüfen, ob eine Auskunftspflicht besteht oder im Einzelfall eine Auskunft nicht erteilt |
» die Legitimation des Anfragenden zu prüfen, damit eine unzulässige Datenübermittlung an Dritte verhindert wird. |
Personenbezogenen Daten müssen gelöscht werden, wenn der ursprüngliche Zweck der Datenspeicherung entfällt sowie zugleich keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten vorliegen (bspw. handels- oder steuerrechtlicher Art).