Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist es gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zwingend erforderlich, dass die betroffene Person umfassend über die Datenverarbeitung und ihre Rechte informiert wird.
Artikel 12 ff. DSGVO legen detailliert fest, welche Informationen bereitgestellt werden müssen.
Eine Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen besteht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) immer dann, wenn personenbezogene Daten direkt bei den Betroffenen erhoben werden.
Dies dient der Transparenz und ermöglicht es den betroffenen Personen, ihre Datenschutzrechte effektiv wahrzunehmen.
Ein Beispiel für eine solche Situation ist, wenn jemand online ein Produkt kauft, zum Beispiel ein Paar Schuhe. Während des Kaufvorgangs werden von der kaufenden Person Daten wie der vollständige Name und die Lieferanschrift angegeben. Diese Informationen werden vom Online-Händler direkt bei der kaufenden Person erfasst, um den Kauf abzuwickeln und das Produkt zuzustellen.
In diesem Fall ist der Online-Händler verpflichtet, die kaufende Person über verschiedene Aspekte der Datenverarbeitung zu informieren, darunter:
Wenn personenbezogene Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben werden, ist es nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erforderlich, dass die Person, die die Daten verarbeitet, die betroffene Person über die Datenverarbeitung informiert.
Dies umfasst Informationen darüber, woher die Daten stammen und zu welchem Zweck sie verarbeitet werden.
Stellen Sie sich vor, jemand bestellt online ein Produkt, wie ein Paar Schuhe. Der Online-Händler gibt die notwendigen Lieferdaten an ein Logistikunternehmen weiter, damit dieses Unternehmen das Paket zustellen kann. In diesem Szenario muss das Logistikunternehmen die Empfängerin oder den Empfänger über den Ursprung der Daten und den Zweck ihrer Verarbeitung informieren, nämlich die Zustellung des Pakets.
Das Logistikunternehmen ist in diesem Fall verpflichtet, folgende Informationen bereitzustellen: