Im Wesentlichen basierend auf das Wertpapierhandelsgesetz sollen die Vorschriften zum Insiderrecht ein Anlegervertrauen auf Gleichbehandlung und durch bestehende Transparenzpflichten einen funktionierenden Kapitalmarkt sichern.
Die Regelungen zum Insiderhandelsverbot sowie zur Führung von Insiderverzeichnissen dienen vorrangig zur Kontrolle des verbotenen Insiderhandels.
Bestehende Regularien zum Umgang mit Insiderinformationen beschränken sich auf die nach § 12 WpHG beschrieben Insiderpapiere.
§ 12 WpHG definiert Insiderpapiere als Finanzinstrumente |
» die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, |
» die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder |
» deren Preis unmittelbar oder mittelbar von Finanzinstrumenten abhängt |
Was unter dem Begriff Finanzinstrumente konkret zu verstehen ist, wird im § 2 WpHG beschrieben.
Finanzinstrumente nach § 2 WpHG (vgl. auch MiFID, Anhang I Abschnitt C) |
Übertragbare Wertpapiere » Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, Schuldverschreibungen, Genussscheine » Optionsscheine, Zertifikate, Investmentfondsanteile |
Geldmarktinstrumente » Forderungen, die auf Geldmarkt gehandelt werden und nicht unter Wertpapierbegriff fallen |
Derivate |
» als Kauf/ Tausch zeitlich verzögert zu erfüllende Fest- oder Optionsgeschäfte mit Bezug auf Basiswerte in Form von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, Devisen und Rechnungseinheiten, Zinssätzen oder anderen Erträgen, Indizes, Derivate |
» als Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen sofern, sie durch Barausgleich zu erfüllen sind oder auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem geschlossen werden |
Finanzielle Differenzgeschäfte |
Kreditderivate |
Termingeschäfte (Rechte auf Zeichnung von in den Basiswerten genannten Wertpapiere) |
Das Insiderrecht richtet sich grundsätzlich an alle Mitarbeiter einer Aktiengesellschaft, sofern diese – unabhängig von ihrer Stellung im Unternehmen - über Insiderinformationen verfügen.
Primärer Insider |
Ein primärer Insider hat auf Grund seiner Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung, des Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten stets Kenntnis über Insidersachverhalte (z.B. Quartals- und Jahresabschlusszahlen, Änderung Dividendenbetrag, Kapitalmaßnahmen, neue Kerngeschäftsfelder, geplante Beteiligungen, wesentliche Strukturmaßnahmen im Unternehmen, Übernahmeangebote, Rechtsstreitigkeiten u.ä.) |
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Sekundärer Insider |
Ein sekundärer Insider erlangt als Dritter – auch wenn nur rein zufällig - eine Kenntnis über Insidersachverhalte |
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Hinweis: Eine Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärinsidern ist bei den Straf- und Bußgeldvorschriften von Bedeutung |
Unter Insiderinformationen ist jeder nicht öffentlich bekannter Sachverhalt (u.a. auch Kenntnisse über bestimmte betriebliche/ technische Abläufe) zu verstehen, der sich auf einen Emittenten von Finanzinstrumenten bezieht und im Falle eines öffentlichen Bekanntwerdens geeignet ist, den Marktpreis erheblich zu beeinflussen.
§ 13 WpHG definiert Insiderinformation als eine kumulative Aufzählung |
Konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Die Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Informationen bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. |
Eine Bewertung, die ausschließlich auf Grund öffentlich bekannter Umstände erstellt wird, ist keine Insiderinformation, selbst wenn sie den Kurs von Insiderpapieren erheblich beeinflussen kann.
Werturteile, Meinungsäußerungen, Einschätzungen, Prognosen und sogar Gerüchte können Insiderinformationen darstellen, sofern sie sich auf eine Grundlage stützen, die aus Sicht eines verständigen Anlegers als realistisch angesehen werden kann.
Insiderinformationen sind auch Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich |
» auf Aufträge von anderen Personen über Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten bezieht |
» gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 WpHG auf Derivate mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationswerte, Indizes oder Messwerte als Basiswerte bezieht und bei der die Marktteilnehmer erwarten würden, dass sie diese Informationen in Übereinstimmung mit der zulässigen Praxis an den betreffenden Märkten erhalten würden. |
Informationen über einen Emittenten sind im engeren Sinne erst dann als „öffentlich zugänglich gemacht“ anzusehen, wenn sie der Allgemeinheit durch überregionale Berichte im Fernsehen, Radio und/ oder Presse mitgeteilt wurden.
Compliance relevante Informationen dürfen den Vertraulichkeitsbereich, in dem sie angefallen sind, nicht verlassen. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat demnach bereits auf Bereichs- bzw. Abteilungsebene eigenverantwortlich in Abstimmung mit dem Compliance Beauftragten alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, die die Vertraulichkeit derartiger Informationen sicherstellen. Hierdurch können auch räumliche, sachliche oder persönliche Trennungen von Zuständigkeitsbereichen sowie EDV Zugriffeinschränkung erforderlich werden.
Diese Informationsbarrieren werden fachlich auch als Chinese Walls bezeichnet.
Sofern es im Rahmen einer Zusammenarbeit erforderlich werden sollte, Mitarbeiter aus anderen Bereichen hinzuzuziehen, ist in solchen Ausnahmefällen auch ein bereichsübergreifender Compliance relevanter Informationsfluss zulässig, sofern sich die Informationsweitergabe auf das erforderlich Notwendige beschränkt und die Geheimhaltung dieser Informationen sichergestellt werden kann. |
Anmerkung:
Eine Weitergabe von Insiderinformationen an unternehmensexterne Berater (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) sind keine unbefugte Weitergabe, sofern diese Informationen für die Erfüllung der beauftragten übertragenen Aufgaben benötigt werden.
Sowohl ein primärer Insider als auch ein sekundärer Insider darf die ihm bekanntgewordenen Insidersachverhalte nicht für eigene oder fremde Rechnung durch einen getätigten Erwerb oder einer ausgeführten Veräußerung von Insiderpapieren ausnutzen (Verwendungsverbot).
Des Weiteren darf ein Insider die ihm bekannt gewordene Insiderinformationen nicht einem Dritten zugänglich machen der den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren empfehlen.
§ 14 Abs. 1 WpHG nach ist es verboten |
» unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern, |
» einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen, |
» einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten. |
Anmerkung:
Unter „Zugänglichmachen“ ist die Situation zu verstehen, in der die Gelegenheit zu einer Kenntniserlangung durch einen Dritten ermöglicht wird.
Börsennotierte Unternehmen unterliegen nach § 15 WpHG einer unverzüglichen Veröffentlichungspflicht, der so genannten Pflicht zur Ad hoc Publizität.
Emittenten von börsennotierten Finanzinstrumenten müssen Insiderinformationen insbesondere dann unverzüglich veröffentlichen, wenn diese in dessen Tätigkeitsbereichen eingetreten sind.
Sofern eine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist, sind diese von der Pflicht zur Veröffentlichung so lange befreit, wie es der Schutz ihrer berechtigten Interessen erfordert und die Vertraulichkeit der Insiderinformationen gewährleistet werden kann. Die Veröffentlichung ist unverzüglich nachzuholen, wobei die Gründe für die Selbstbefreiung der nationalen Aufsichtsbehörde (BaFin) mitzuteilen sind. |
Mit dieser Präventivmaßnahme soll erreicht werden, dass sich bedingt durch einen ungleichen Informationstandes unangemessene Börsen- oder Marktpreise bilden können (Schutzzweck).
Die Ad hoc Pflicht gilt für jegliche relevante Insiderinformationen, z.B. |
» Personelle Umbesetzung von Schlüsselpositionen |
» Strukturmaßnahmen (Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, Ein- und Ausgliederung) |
» Planung von Strategieänderungen |
» Veräußerung oder Erwerb wesentlicher Beteiligungen |
» Kauf- und Übernahmeangebote |
» Wesentliche Veränderungen zum Vorjahr bezüglich Ausschüttung, Ergebnis, Jahresabschluss |
» Kenntnis über Rating Veränderungen bei einer Rating-Agentur |
» Kapitalmaßnahmen, Rückkaufprogramme |
» Erhebliche Rechtsstreitigkeiten |
» Ausfall wesentlicher Schuldner |
» Verdacht auf Bilanzmanipulation |
» Bevorstehende Insolvenz |
Die Rechtsfolgen im Falle einer Publizitätspflichtverletzung (d.h. einer unterlassenen, verspäteten oder unwahren Veröffentlichung von Insiderinformationen) werden in §§ 37b, 37c WpHG (Emittentenhaftung) geregelt.
Für einen geltend zu machenden Schadensanspruch muss zwischen der Pflichtverletzung und der Kauf- oder Verkaufsentscheidung des Anlegers ein Ursachenzusammenhang (Kausalität) bestehen. Einen Emittent obliegt eine Nachweisführung zur Entlastung, dass die Pflichtverletzung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Wenn Vorstands-, Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsmitglieder sowie verbundene juristische Personen über einen geregelten Markt eigene Geschäfte mit Wertpapieren des Unternehmens (so genannte Directors Dealings) tätigen, führt dieses immer zu einer Indikatorwirkung, denn die Anleger sind hiervon zu unterrichten. Damit wird das Ziel verfolgt, die Entstehung eines Wissensvorsprungs bei Führungspersonen zu verhindern.
Zu den Personen mit Führungsaufgaben zählen die zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ermächtigte persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans sowie sonstige Dritte mit regelmäßigem Zugang zu Insiderinformationen.
Zum Kreis der Dritten, die einer Mitteilungspflicht unterliegen, zählen die Ehepartner und unterhaltsberechtigte Kinder von Führungspersonen sowie unabhängig vom Grad der Verwandtschaft auch andere Verwandte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des mitteilungspflichtigen Geschäfts seit mindestens einem Jahr mit der Führungsperson im selben Haushalt leben. |
Die Mitteilungspflicht obliegt nach § 15a Abs. 1 WpHG immer der Person, die das zu meldende Geschäft tätigt, sofern die Gesamtsumme der Geschäfte bis zum Ende des Kalenderjahres die Meldeschwelle von 5.000,00 EUR überschreitet.
Die Rechtsfolgen im Falle einer Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichtverletzung ist nach § 39 Abs. 2 WpHG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 100.000,00 EUR geahndet werden kann.
Emittenten und die im deren Auftrag oder für deren Rechung handelnde Personen (z.B. Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Steuerberater) müssen aktuelle Verzeichnisse über für sie tätige Personen führen, die von der Haupttätigkeit her bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben.
Ein Insiderverzeichnis dient der Identifizierung von Personen, die ihren Geheimhaltungspflichten nachkommen müssen und zugleich der Überwachung eines möglichen Flusses von Insiderinformationen. Unternehmen, die der BaFin Aufsicht unterliegen, müssen bei einer entsprechenden Anforderung der BaFin ein Insiderverzeichnis unverzüglich zusenden.
Im Insiderverzeichnis hinterlegte Daten (§14 WpAIV) |
Name, Vornahme der Person, die das Insiderverzeichnis führt |
Datum der letzten Aktualisierung des Insiderverzeichnisses |
Im Insiderverzeichnis aufgenommene Personen » Name, Vorname » Tag und Ort der Geburt » Privatanschrift und Geschäftsadresse (sofern vorhanden) |
Grund für die Erfassung der Person im Insiderverzeichnis |
Datum seit wann für die Person ein Zugang zu Insiderinformationen besteht. |
Hinweis: WpAIV = Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz |
In ein Insiderverzeichnis aufgenommene Personen sind nach §15b Abs. 1 WpHG schriftlich über deren Pflichten und Rechtsfolgen, die sich bei Verstößen ergeben, zu belehren. Den Vorgaben der Aufsichtsbehörde BaFin nach, hat ein Insider den Erhalt der Belehrung schriftlich zu bestätigen.
Sofern der Insider zugleich auch Mitarbeiter in einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, muss er gegenüber dem Compliance Beauftragten dieses Unternehmens offen legen, bei welchen Emittenten er in Insiderverzeichnissen geführt wird.
Die im Insiderverzeichnis sich befindlichen Daten sind ab dem Zeitpunkt der Erstellung 6 Jahre aufzubewahren.
Anmerkung:
Der Aufbau eines Insiderverzeichnisses in einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann auch konkrete Funktionsbereiche abbilden (Vorstand, Händler, Rechtsabteilung), in denen die handelnden Personen, die deren Aufgabenbeschreibung nach potentiell auf Insiderinformationen zugreifen können, direkt identifiziert werden können. Mitarbeiter, die in deren Funktionsbereichen nicht typisch mit Insiderinformationen in Kontakt kommen, sind dann im Insiderverzeichnis namentlich einzutragen, wenn sie zum Insider geworden sind.
Umsetzung von Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verdachtsanzeige wegen Insiderhandels und Marktmanipulation.
Grundlage |
Die Verpflichtung zur Anzeige von Verdachtsfällen bezieht sich auf Finanzinstrumente und im Falle von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation zusätzlich auf Waren und ausländische Zahlungsmittel, die an einem organisierten Markt gehandelt werden. |
Anwendungsbereich |
Nach den Regelungen des § 10 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie der §§ 2 und 3 der Wertpapierhandelsanzeige und der Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) ist ein Kreditinstitut, welches zur Durchführung von Geschäften über Finanzinstrumente betraut wird, zur Anzeige von Verdachtsfällen wegen Insiderhandels oder Marktmanipulation an die zuständige Aufsichtsbehörde verpflichten. |
Verdacht |
Für das Vorliegen eines Verdachts ist es erforderlich, dass Tatsachen festgestellt werden, die konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verbot des Insiderhandels oder der Marktmanipulation liefern. Liegen nur Vermutungen vor, die sich nicht durch Tatsachen belegen lassen, besteht keine Anzeigepflicht.
Einem Kreditinstitut obliegt die Pflicht zu einer angemessenen innerbetrieblichen Organisation, um sicherzustellen, dass sie ihrer Anzeigepflicht gem. § 10 WpHG nachkommen kann. Es verpflichtet deshalb die Mitarbeiter, die unmittelbar oder mittelbar mit der Anbahnung und Durchführung von Geschäften über Finanzinstrumente betraut sind, zur Verdachtsgewinnung.
Mitarbeiter, die von einem Kunden oder einem Mitarbeiter der Bank als Kunden einen Auftrag erhalten oder von einem Auftrag oder einem Geschäft eines Kunden oder eines Mitarbeiters der Bank als Kunden Kenntnis erlangen und dabei Tatsachen feststellen, die einen solchen Verdacht begründen, haben dies unverzüglich an die Compliance verantwortliche Stelle zu melden
Verdachtsfälle, die in Bezug auf Aufträge oder Geschäfte im Rahmen des Eigenhandels durch Mitarbeiter der Bank entstehen, unterliegen nicht der Meldepflicht |
Anzeige |
Nach Eingang einer Meldung verantwortet Compliance die Prüfung, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verbot des Insiderhandels oder der Marktmanipulation vorliegen. Ist dies der Fall, so ist der Verstoß unverzüglich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars an die BaFin zu übermitteln.
Mitarbeiter, die Kenntnis von einer Anzeige nach dieser Anweisung haben, sind gegenüber anderen Personen als staatlichen Stellen oder Personen, die auf Grund ihres Berufes einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Kundengeschäfte sowie Geschäfte von Mitarbeitern als Kunden unterliegen grundsätzlich der Anzeigepflicht.
Eigengeschäfte der Kreditinstitute sind anzeigepflichtig, sofern diese durch Mitarbeiter bei Gelegenheit der Arbeit (z.B. als Händler) getätigt werden. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind hingegen solche Geschäfte, die die Kreditinstitute selbst durch ihre Mitarbeiter tätigen lassen. |
Ausführung verdächtiger Aufträge oder Geschäfte |
Verdächtige Aufträge oder Geschäfte dürfen grundsätzlich ausgeführt werden. Geht der Mitarbeiter jedoch sicher davon aus, dass ein Verstoß gegen das Insiderhandels- oder Marktmanipulationsverbot vorliegt, ist der Kunde vor Geschäftsausführung hierauf hinzuweisen.
Der Kunde darf weder von der Anzeigepflicht gegenüber der BaFin noch von der Meldung an Compliance bzw. ggf. einer Anzeige durch Compliance bei der BaFin Kenntnis erlangen. Nimmt der Kunde aufgrund des Hinweises von dem Auftrag Abstand, besteht keine Anzeigepflicht. |
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 10 WpHG |
Kreditinstitute werden zur Anzeige von Verdachtsfällen nach § 10 WpHG verpflichtet. Der Gesetzgeber sieht bei Verstößen gegen diese Vorschrift ein Bußgeld von bis zu € 50.000 vor. Wer eine Anzeige erstattet, darf wegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden. |
Finanzakteure, die ihr Insiderwissen missbräuchlich nutzen und Indizes manipulieren, können in der EU künftig nach einheitlichen Vorgaben strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Damit soll verhindert werden, dass die Täter sich das Land mit dem geringsten Strafmaß für ihre Aktionen aussuchen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe werden nach den bisherigen Vorschriften des § 38 WpHG alle Insider bestraft, die unter Verwendung von Insiderinformationen Insiderpapiere erwerben oder veräußern. Der Versuch ist schon strafbar |
Das Europäische Parlament befürwortete einen zuvor mit den Mitgliedstaaten ausgehandelten Richtlinienkompromiss. Die neuen Vorgaben müssen noch vom EU Ministerrat offiziell auf den Weg gebracht werden.
Die EU Kommission erwartet, dass die Direktive im Sommer 2014 im EU Amtsblatt veröffentlicht wird. Danach haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, ihre Rechtsetzung entsprechend anzupassen.
Die EU Direktive sieht Gefängnisstrafen von mindestens vier Jahren vor. Im deutschen Wertpapierhandelsgesetz sind bereits Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren für Marktmanipulation vorgesehen.
Auch die unerlaubte Weitergabe von Informationen soll ebenso wie Anstiftung, Mittäterschaft und Manipulationsversuch mit Gefängnis bestraft werden.
Die Richtlinie ergänzt eine Verordnung, mit der in der EU energischer gegen Marktmanipulationen vorgegangen werden soll, ganz gleich um welche Finanzprodukte und Handelsplatt formen es sich handelt, einschließlich Emissionshandel.
Das Verbot der Marktmanipulation ist in § 20a WpHG geregelt und wird in der Marktmanipulationskonkretisierungsverordnung (MaKonV) näher bestimmt.
Diese Regelungen zur Verhinderung eines Einwirkens auf die Marktpreisbildung beziehen sich im Wesentlichen auf unrichtige oder irreführende Angaben über bewertungserhebliche Umstände oder diese entgegen bestehender Rechtsvorschriften zu verschweigen.
Entsprechend ist es verboten: |
Geschäfte, Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen. |
Hierzu zählen Geschäfte, Kauf- oder Verkaufsaufträge, die |
» über das Angebot oder die Nachfrage die Feststellung eines Referenzpreises, insbesondere eines Schlusspreises, beeinflussen und damit andere Börsenteilnehmer täuschen |
» zu im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen durch verschiedene Personen, die sich abgesprochen haben, getätigt werden |
» einer wirtschaftlichen Begründung entbehren |
» erhebliche Preisänderungen bewirken und dabei einen bedeutenden Anteil am Tagesvolumen ausmachen |
» erhebliche Preisänderungen bewirken und von Personen erteilt werden, welche in dem betroffenen Finanzinstrument oder in sich darauf beziehenden Derivaten bedeutende Kauf- oder Verkaufsoptionen innehaben |
» erhebliche Preisänderungen bewirken und benutzt werden, um in kurzer Zeit Positionen mit bedeutendem Anteil am Tagesvolumen umzukehren |
» erhebliche Preisänderungen bewirken und gehäuft innerhalb eines kurzen Abschnittes des Börsentages auftreten und denen eine gegenläufige Preisänderung folgt |
» erhebliche Preisänderungen bewirken und in zeitlicher Nähe zur Feststellung eines Referenzpreises erfolgen und damit den Preis oder die Bewertung des Finanzinstrumentes oder Vermögenswertes beeinflussen |
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Darüber hinaus zählen hierzu: |
» Kauf- oder Verkaufsaufträge, die auf die den Marktteilnehmern bekannte Orderlage (insbesondere beste Geld- und Briefkurse) einwirken und vor ihrer Ausführung zurückgenommen werden |
» Geschäfte, die zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers führen |
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Weiterhin ist es verboten: Sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments einzuwirken.
Hierzu zählen Geschäfte, Kauf- oder Verkaufsaufträge, die im Zusammenhang zu sehen sind mit |
» der Verbreitung unrichtiger oder irreführender Informationen (z.B. Gerüchte, Empfehlungen, Warnungen) |
» der Erstellung unrichtiger, fehlerhafter, verzerrender oder von wirtschaftlichen Interessen beeinflusster Finanzanalysen |
» der Einnahme einer marktbeherrschenden Stellung in Verbindung mit der Einflussnahme auf den Preis oder die Handelsbedingungen dieses Finanzinstruments |
» der Kundgabe einer Stellungnahme oder eines Gerüchtes zu einem Finanzinstrument durch Personen, die zuvor Positionen in diesem Finanzinstrument eingegangen sind, es sei denn, dieser Interessenkonflikt ist angemessen offen gelegt worden |
Ausnahmen |
Der Handel mit Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten nach § 20a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Insiderhandels oder der Marktmanipulation dar.
Das Verbot der Marktmanipulation greift darüber hinaus nicht, wenn das Verhalten bezüglich der Einstellung von Orders und der Durchführung von Geschäften im Einklang mit einer zulässigen Marktpraxis steht und die Handelnden legitimen Gründe dafür hat. Legitime Gründe sind gegeben, wenn keine betrügerische oder manipulative Absicht vorliegt. Eine zulässige Marktpraxis ist eine Gepflogenheit, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen erwartet werden darf und von der BaFin anerkannt wird. |
WpHG Abschnitt 3 - Insiderüberwachung |
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§ 12 |
Insiderpapiere |
§ 13 |
Insiderinformation |
§ 14 |
Verbot von Insidergeschäften |
§ 15 |
Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Insiderinformationen an das Unternehmensregister |
§ 15a |
Mitteilung von Geschäften, Veröffentlichung und Übermittlung an das Unternehmensregister |
§ 15b |
Führung von Insiderverzeichnissen |
§ 16 |
Aufzeichnungspflichten |
§ 16a |
Überwachung der Geschäfte der bei der Bundesanstalt Beschäftigten |
§ 16b |
Aufbewahrung von Verbindungsdaten |
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WpHG Abschnitt 2 - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
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§ 10 |
Anzeige von Verdachtsfällen |
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WpHG Abschnitt 4 - Überwachung des Verbots der Marktmanipulation |
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§ 20a |
Verbot der Marktmanipulation |
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WpHG Abschnitt 7 - Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen |
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§ 37b |
Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen |
§ 37c |
Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen |
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WpHG Abschnitt 12 - Straf- und Bußgeldvorschriften |
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§ 38 |
Strafvorschriften |
§ 39 |
Bußgeldvorschriften |