WpHG Compliance bezieht sich umfangreiche Regelungen für Unternehmen im Finanzsektor bezüglich der Bereitstellung von Investmentdienstleistungen, des Handels mit Finanzinstrumenten und des
Anlegerschutzes.
Die Compliance-Anforderungen umfassen unter anderem die Pflicht zur fairen, klaren und nicht irreführenden Kommunikation mit den Kunden, die Einrichtung effektiver Risikomanagement- und
Kontrollsysteme, sowie die Pflicht zur Meldung von Transaktionen und zur Führung von Aufzeichnungen.
Die Implementierung dieser Vorgaben soll sicherstellen, dass die Märkte integritätswahrend funktionieren, dass Anleger geschützt sind und dass Missbrauch und Marktmanipulation verhindert werden.
Unternehmen, die unter das WpHG fallen, müssen daher eine angemessene Compliance-Organisation aufbauen, die in der Lage ist, alle relevanten Anforderungen zu überwachen und durchzusetzen. Dazu
gehört typischerweise die Bestellung eines Compliance-Beauftragten, die Durchführung regelmäßiger Schulungen für Mitarbeiter zum Umgang mit Finanzinstrumenten und personenbezogenen Daten, sowie
die Implementierung technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz dieser Daten.
Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bildet die rechtliche Grundlage für den Wertpapierhandel in Deutschland und umfasst verschiedene Compliance-Anforderungen für Unternehmen und Finanzinstitute.
Einige der relevanten Paragraphen für die WpHG-Compliance umfassen:
§ 2 Abs. 2b WpHG definiert Finanzinstrumente im Wesentlichen als
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» Wertpapiere (Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, Schuldverschreibungen,
Genussscheine, Optionsscheine, Zertifikate, Investmentfondsanteile)
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» Geldmarktinstrumente (Forderungen, die nicht unter den Wertpapierbegriff fallen und
üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden)
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» Derivate
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als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete und zeitlich verzögert zu erfüllende Fest- oder Optionsgeschäfte („Termingeschäfte“) mit Bezug auf Basiswerte in Form von:
Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, Devisen und Rechnungseinheiten, Zinssätzen oder anderen Erträgen, Indizes, Derivate,
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als Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche
Variablen sofern, sie durch Barausgleich zu erfüllen sind oder auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem geschlossen werden und sofern sie keine
Kassageschäfte sind
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» Finanzielle Differenzgeschäfte
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» Kreditderivate
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» Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren
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§ 15 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) regelt die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität für Emittenten von Finanzinstrumenten, die an einem organisierten Markt gehandelt werden. Diese Vorschrift ist
darauf ausgerichtet, die Transparenz im Markt zu erhöhen und sicherzustellen, dass alle Marktteilnehmer gleichzeitig Zugang zu Insiderinformationen haben, die den Kurs der Finanzinstrumente
erheblich beeinflussen könnten.
- Veröffentlichungspflicht von Insiderinformationen
Emittenten sind verpflichtet, Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen. Insiderinformationen sind präzise Informationen, die nicht öffentlich
bekannt sind und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die Kurse der Finanzinstrumente oder darauf bezogene Derivate haben würden.
- Ziel der Regelung:
Die Ad-hoc-Publizität soll sicherstellen, dass alle Marktteilnehmer gleichzeitig Zugang zu kursrelevanten Informationen erhalten und so eine faire und effiziente Preisbildung auf den
Finanzmärkten gewährleistet wird.
- Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht
Unter bestimmten Umständen kann die Veröffentlichung von Insiderinformationen temporär aufgeschoben werden, um die berechtigten Interessen des Emittenten zu schützen. Dies ist jedoch nur
unter strengen Bedingungen und bei Gewährleistung, dass die Vertraulichkeit dieser Informationen gesichert ist, zulässig.
- Mitteilung an die Aufsichtsbehörde
Im Falle eines Aufschubs der Veröffentlichung von Insiderinformationen muss der Emittent die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich informieren und die Gründe für den Aufschub
darlegen.
- Verantwortung und Haftung
Die Verantwortung für die Einhaltung der Ad-hoc-Publizitätspflicht liegt beim Emittenten und dessen leitenden Angestellten. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu Sanktionen und
Bußgeldern führen.
§ 26 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) regelt die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Stimmrechtsanteilen. Diese Vorschriften sind entscheidend für die Transparenz und Integrität
des Finanzmarktes, indem sie sicherstellen, dass die Öffentlichkeit und der Markt über wesentliche Veränderungen in den Stimmrechtsanteilen börsennotierter Unternehmen informiert werden.
- Mitteilungspflichten
Inhaber von Stimmrechtsanteilen an börsennotierten Unternehmen sind verpflichtet, das Unternehmen und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu informieren, wenn ihre
Stimmrechtsanteile bestimmte Schwellenwerte erreichen, überschreiten oder unterschreiten. Die relevanten Schwellenwerte sind 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % und 75 %.
- Veröffentlichungspflichten
Nachdem ein Unternehmen von einer Veränderung der Stimmrechtsanteile informiert wurde, muss es diese Information unverzüglich veröffentlichen, um den Markt und die Öffentlichkeit über die
Veränderung zu informieren. Dies trägt zur Markttransparenz bei und ermöglicht es den Anlegern, informierte Entscheidungen zu treffen.
- Berechnung der Stimmrechtsanteile
Die Berechnung der Stimmrechtsanteile umfasst nicht nur die direkt gehaltenen Anteile, sondern auch die indirekt gehaltenen Anteile, die dem Inhaber zugerechnet werden können. Dies beinhaltet
Instrumente, die Stimmrechte verkörpern oder die Ausübung von Stimmrechten ermöglichen oder erfordern.
- Folgen der Nichterfüllung
Die Nichteinhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten kann zu Sanktionen führen, einschließlich Bußgeldern. Darüber hinaus können die Stimmrechte aus den betreffenden Anteilen
bis zur Erfüllung der Mitteilungspflichten suspendiert werden.
- Ziel der Vorschrift
Durch die Schaffung von Transparenz bezüglich der Eigentümerstrukturen und Stimmrechtsverteilungen soll das Vertrauen der Anleger in den Markt gestärkt und die Gefahr von Marktmanipulationen
oder Interessenkonflikten verringert werden.
§ 63 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) definiert die organisatorischen Anforderungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfüllen müssen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
und den Schutz der Anleger zu gewährleisten. Diese Vorschriften sind darauf ausgerichtet, ein hohes Maß an Professionalität und Integrität im Wertpapierhandel sicherzustellen.
- Compliance-Funktion
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, eine effektive Compliance-Funktion einzurichten, die unabhängig agieren kann. Diese Funktion soll die Einhaltung aller relevanten
Gesetze, Verordnungen und internen Richtlinien überwachen.
- Aufgaben der Compliance-Funktion
Zu den zentralen Aufgaben gehören die Identifikation von Compliance-Risiken, die Entwicklung von Compliance-Programmen und -Richtlinien, die Durchführung von Schulungen für Mitarbeiter, die
Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit der Compliance-Maßnahmen sowie die Berichterstattung an die Geschäftsleitung.
- Ressourcen und Zugang
Die Compliance-Funktion muss mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet sein und direkten Zugang zur Geschäftsleitung haben, um ihre Aufgaben wirksam erfüllen zu können.
- Risikobasierte Compliance
Die Compliance-Aktivitäten sollten auf einer risikobasierten Bewertung beruhen, bei der die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen von Compliance-Verstößen berücksichtigt werden. Dies
ermöglicht eine fokussierte Anwendung der Compliance-Ressourcen auf Bereiche mit dem höchsten Risiko.
- Interne Richtlinien und Verfahren
Unternehmen müssen klare interne Richtlinien und Verfahren entwickeln, die das Compliance-Programm unterstützen. Diese Richtlinien sollen sicherstellen, dass alle Mitarbeiter die
Compliance-Anforderungen verstehen und einhalten.
- Überwachung und Berichterstattung
Die Compliance-Funktion muss regelmäßige Überwachungen durchführen und der Geschäftsleitung über Compliance-Fragen und -Verstöße berichten. Dies schließt Empfehlungen zur Verbesserung der
Compliance-Maßnahmen ein.
§ 80 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) legt die Grundlagen für die Compliance-Anforderungen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen fest. Compliance im Sinne des WpHG umfasst die Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften und internen Richtlinien, die darauf abzielen, rechtskonformes Verhalten innerhalb des Unternehmens zu gewährleisten und das Risiko rechtlicher Sanktionen,
finanzieller Verluste oder Reputationsverluste zu minimieren.
- Compliance-Funktion
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, eine effektive Compliance-Funktion einzurichten, die unabhängig agieren kann. Diese Funktion soll die Einhaltung aller relevanten
Gesetze, Verordnungen und internen Richtlinien überwachen.
- Aufgaben der Compliance-Funktion
Zu den zentralen Aufgaben gehören die Identifikation von Compliance-Risiken, die Entwicklung von Compliance-Programmen und -Richtlinien, die Durchführung von Schulungen für Mitarbeiter, die
Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit der Compliance-Maßnahmen sowie die Berichterstattung an die Geschäftsleitung.
- Ressourcen und Zugang
Die Compliance-Funktion muss mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet sein und direkten Zugang zur Geschäftsleitung haben, um ihre Aufgaben wirksam erfüllen zu können.
- Risikobasierte Compliance
Die Compliance-Aktivitäten sollten auf einer risikobasierten Bewertung beruhen, bei der die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen von Compliance-Verstößen berücksichtigt werden. Dies
ermöglicht eine fokussierte Anwendung der Compliance-Ressourcen auf Bereiche mit dem höchsten Risiko.
- Interne Richtlinien und Verfahren
Unternehmen müssen klare interne Richtlinien und Verfahren entwickeln, die das Compliance-Programm unterstützen. Diese Richtlinien sollen sicherstellen, dass alle Mitarbeiter die
Compliance-Anforderungen verstehen und einhalten.
- Überwachung und Berichterstattung
Die Compliance-Funktion muss regelmäßige Überwachungen durchführen und der Geschäftsleitung über Compliance-Fragen und -Verstöße berichten. Dies schließt Empfehlungen zur Verbesserung der
Compliance-Maßnahmen ein.
§ 81 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) stellt umfangreiche Anforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Vorschrift zielt darauf ab, ein robustes
Rahmenwerk für die Identifikation, Bewertung, Steuerung und Überwachung aller relevanten Risiken zu schaffen, die aus der Geschäftstätigkeit der Unternehmen resultieren. Das Ziel ist es, die
Stabilität und Integrität des Finanzmarktes zu wahren und gleichzeitig den Schutz der Anleger zu gewährleisten.
- Risikomanagement-Rahmenwerk
Unternehmen müssen ein ganzheitliches Risikomanagement-Rahmenwerk implementieren, das den gesamten Umfang ihrer Geschäftsaktivitäten abdeckt. Dieses Rahmenwerk sollte an die spezifische
Größe, Komplexität und das Risikoprofil des Unternehmens angepasst sein.
- Identifikation von Risiken
Eine systematische Identifikation von Risiken ist erforderlich, um potenzielle Bedrohungen für die Geschäftstätigkeit frühzeitig zu erkennen. Dies beinhaltet Markt-, Kredit-, Liquiditäts-,
operationelle und rechtliche Risiken sowie weitere Risikoarten, die für das Unternehmen relevant sind.
- Risikobewertung und -messung
Unternehmen müssen Verfahren zur Bewertung und Messung ihrer Risiken etablieren. Dies umfasst die Anwendung angemessener Risikomessmethoden und die regelmäßige Überprüfung der
Risikoexposition.
- Risikosteuerung und -minderung
Auf Basis der Risikobewertung müssen angemessene Strategien und Maßnahmen zur Risikosteuerung und -minderung entwickelt und umgesetzt werden. Dies kann Risikolimitierungen,
Sicherheitenmanagement und die Implementierung von Kontrollmechanismen umfassen.
- Überwachung und Berichterstattung
Eine kontinuierliche Überwachung der Risikoposition und der Wirksamkeit des Risikomanagements ist notwendig. Zudem sind regelmäßige Berichte an die Geschäftsleitung und, wo erforderlich, an
Aufsichtsbehörden zu erstellen.
- Governance und Kultur
Ein angemessenes Governance-System, das eine klare Zuweisung von Verantwortlichkeiten und eine starke Risikomanagementkultur einschließt, ist für die effektive Umsetzung des Risikomanagements
essenziell.
- Technologie und Systeme
Der Einsatz angemessener Informationstechnologien und Systeme unterstützt die effiziente Durchführung der Risikomanagementprozesse.